BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 105/08 vom 21. August 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 36 Abs. 1 Nr. 3 Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Ge-richtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden, ohne dass f374r den Rechts-streit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begr374ndet ist, ist f374r die Gerichtsstandsbestimmung grunds344tzlich das als erstes angerufene Oberlandesgericht zust344ndig, auch wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenos-sen seinen allgemeinen Wohnsitz hat. BGH, Beschl. v. 21. August 2008 - X ARZ 105/08 - OLG Celle - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht Oldenburg bestimmt. Gr374nde: I. Die Antragstellerinnen beabsichtigen die Antragsgegnerinnen, ihre Hausbanken, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Sie tragen zur Be-gr374ndung ihrer Klageforderung vor: 1 2 Sie seien Gesellschaften der S. -Gruppe, die sich bis zu ihrem Zu- sammenbruch im Jahre 2004 mit der Aufzucht und Schlachtung von Enten und dem Vertrieb von Entenprodukten befasst habe. Aufgrund von Verlusten im Jahr 2003 sei ein Liquidit344tsengpass entstanden, der Anfang 2004 kurzfristig habe 374berbr374ckt werden m374ssen. Nachdem Gespr344che der S. -Gruppe mit den Antragsgegnerinnen wegen einer Erh366hung des Finanzierungsvolumens erfolglos geblieben seien, h344tten die Antragsgegnerinnen die laufenden Kredite im M344rz 2004 mit sofortiger Wirkung gek374ndigt und die S. -Gruppe unter Fristsetzung zur R374ckzahlung s344mtlicher Verbindlichkeiten aufgefordert. Die K374ndigungen seien vertragswidrig. Noch vor Fristablauf h344tten die Antragsgeg- - 3 - nerinnen die Er366ffnung der Insolvenzverfahren 374ber die Verm366gen der Antrag-stellerinnen beantragt. Die Insolvenzverwalter h344tten die Anspr374che auf Ersatz des Schadens, der durch die unberechtigten K374ndigungen der Kredite entstan-den sei und noch entstehen werde, zur gerichtlichen Geltendmachung freige-geben. Die Antragsgegnerin zu 1 hat eine Niederlassung in Hannover und ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main; die Antragsgegnerin zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Land-gerichts Oldenburg. Die Allgemeinen Gesch344ftbedingungen der Antragsgegne-rin zu 1, deren Geltung zwischen ihr und der Antragstellerin zu 1 vereinbart ist, sehen in Nr. 6 Abs. 2 vor, dass die Antragsgegnerin nur an dem f374r ihre konto-f374hrende Stelle zust344ndigen Gericht verklagt werden k366nne. Kontof374hrende Stelle war bei Abschluss des Kreditvertrages die Niederlassung der Antrags-gegnerin in Oldenburg, jetzt ist dies ihre Niederlassung in Hannover. Die An-tragsgegnerin zu 2 hat mit den Antragstellerinnen eine Gerichtsstandsklausel vereinbart, wonach sie nur an ihrem allgemeinen Gerichtstand verklagt werden kann. 3 4 Die Antragstellerinnen haben zun344chst beim Oberlandesgericht Celle beantragt, das Landgericht Hannover als zust344ndiges Gericht zu bestimmen. Mit weiterem Schriftsatz haben sie beantragt, die Sache an das Oberlandesge-richt Frankfurt am Main zu verweisen, und angek374ndigt, dort zu beantragen, das Landgericht Frankfurt als zust344ndiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. Es h344lt seine Zust344ndigkeit f374r eine Gerichtsstandsbestimmung gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO f374r gegeben, 5 - 4 - sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch die Beschl374sse anderer Oberlandesgerichte gehindert. II. Die Vorlage ist gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO zul344ssig. 6 Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zust344n-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzun-gen liegen vor. 7 Das vorlegende Oberlandesgericht vertritt den Standpunkt, es sei als zuerst angerufenes Oberlandesgericht f374r die Gerichtsstandsbestimmung zu-st344ndig, auch wenn keine der Antragsgegnerinnen in seinem Bezirk ihren all-gemeinen Gerichtsstand habe. Es sei nicht sachgerecht, wenn ein Oberlan-desgericht gem344337 247 36 Abs. 2 ZPO ohne R374cksicht darauf, dass in seinem Be-zirk keiner der Beklagten einen allgemeinen Gerichtsstand habe, die Klage aber bei einem ihm nachgeordneten Land- oder Amtsgericht bereits erhoben sei, zur Entscheidung 374ber den Antrag zust344ndig sei, weil das zuerst mit der Sache befasste Gericht zu seinem Bezirk geh366re, dass es dagegen nicht zu-st344ndig sein solle, wenn der Antrag bei ihm vor Klageerhebung gestellt werde. Denn dann hinge es von der nicht selten zuf344lligen Reihenfolge ab, in der ein Antragsteller die Klage einreiche und den Antrag auf Gerichtsstandsbestim-mung stelle. Es entspreche am ehesten dem gesetzgeberischen Anliegen, wenn in den F344llen, in denen der Antrag nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor Kla-geerhebung gestellt werde, das Oberlandesgericht zust344ndig sei, welches durch Antragstellung zuerst mit der Sache befasst sei, ohne dass es darauf ankomme, ob eine Partei einen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk habe. 8 - 5 - Mit dieser Rechtsauffassung w374rde das Oberlandesgericht Celle jeden-falls von derjenigen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamburg und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, nach der, wenn noch kein Rechtsstreit anh344ngig ist, das "im Rechtszuge zun344chst h366here Gericht" nur eines derjenigen Gerichte sein kann, bei denen die Antragsgegner ihre allge-meinen Gerichtsst344nde haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.10.2005, OLGR 2006, 357 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.03.2006, OLGR 2006, 567, 568; BayObLG, Beschl. v. 08.09.1998, MDR 1999, 115). F374r die Zul344ssigkeit der Vorlage kommt es nicht darauf an, ob die Divergenz das materielle Recht oder wie hier das Prozessrecht betrifft (Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 36 Rdn. 10). 9 III. Sinn des 247 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte un-tereinander 374ber die Grenzen ihrer Zust344ndigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (Sen.Beschl. v. 19.02.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426). Dies gilt erst recht f374r das Bestimmungsverfahren selbst. Diesem Sinn der Vorschrift entspricht es am ehesten, dass die Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht erfolgt, das im Bestimmungsverfahren zuerst befasst worden ist, wenn eine Klage noch nicht erhoben worden ist und es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht gibt. 10 Dies gilt auch im Fall des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Auch in einem solchen Fall kommt es, wenn ein anderer Ankn374pfungspunkt f374r die Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts besteht, nicht darauf an, ob einer der Streitgenossen im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Bundesgerichthof hat Ausnahmen von dem Grundsatz, dass regelm344-337ig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verkla- 11 - 6 - genden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, zugelas-sen, wenn sachlich vorrangige Gr374nde dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.04.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). So kann das f374r einen Streitge-nossen ausschlie337lich zust344ndige Gericht auch dann zu dem f374r den Rechts-streit gegen s344mtliche Streitgenossen zust344ndigen Gericht bestimmt werden, wenn dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, WM 2008, 1425; BGH, Beschl. v. 09.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Ist im Verh344ltnis zu einem Streit-genossen ein ausschlie337licher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verh344ltnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zust344ndig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Ge-richtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Besteht im Fall der parteierweiternden Widerklage bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand f374r den bislang nicht am Verfahren Beteiligten, kann der nicht ausschlie337liche besondere Gerichtsstand des 247 33 ZPO bestimmt werden, auch wenn keiner der widerbeklagten Streitgenossen dort seinen all-gemeinen Gerichtsstand hat (Sen.Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08, zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 12 Dieser auf Gr374nden der Zweckm344337igkeit und der Prozess366konomie be-ruhenden Einschr344nkung des allgemeinen Grundsatzes der 247247 12 f. ZPO, nach der ausnahmsweise auch ein anderes als das f374r den allgemeinen Gerichts-stand eines der Streitgenossen zust344ndige Gericht bestimmt werden kann, w374rde es nicht gerecht, wenn auf der anderen Seite nur dasjenige Oberlandes-gericht die Gerichtsstandsbestimmung vornehmen d374rfte, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand eines der Streitgenossen befindet. Kann aus Gr374nden der Prozess366konomie auch ein von der Wohnsitzzust344ndigkeit abwei- - 7 - chendes Gericht als zust344ndig bestimmt werden, ist es nicht zu rechtfertigen, dass es f374r die Zust344ndigkeit des bestimmenden Oberlandesgerichts nur auf die Gerichte des allgemeinen Gerichtsstandes der Streitgenossen ankommen soll. Dies entspr344che auch nicht dem bereits oben dargelegten Sinn der Rege-lung, eine Ausweitung von Zust344ndigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden und m366g-lichst rasch zu einem Ergebnis zu gelangen. 3. Diesem Sinn der Vorschrift widerspr344che es ebenfalls, wenn, wie die Antragstellerinnen dies beantragt haben, die Sache zun344chst an das Oberlan-desgericht Frankfurt am Main verwiesen w374rde. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen unterliegt es nicht uneingeschr344nkt ihrer Disposition, dem mit der Sache befassten Oberlandesgericht die Zust344ndigkeit wieder zu entzie-hen. Insoweit ist im 366ffentlichen Interesse, n344mlich zur Vermeidung der mehr-maligen Befassung von Gerichten mit dem gleichen Rechtsstreit, die Parteidis-position eingeschr344nkt. Dieser 374bergeordnete Grundsatz, wie er in 247 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO niedergelegt ist (vgl. BGHZ 173, 47 Tz. 10; BGH, Beschl. v. 16.01.1962 - III ARZ 123/62, NJW 1963, 585, 586, zur Gerichtsstandsvereinba-rung nach Rechtsh344ngigkeit), beansprucht erst recht Geltung im Verfahren nach 247 36 ZPO, das gerade dazu bestimmt ist, die alsbaldige Besch344ftigung des zust344ndigen Gerichts mit der Sache selbst zu erm366glichen (vgl. BGHZ 71, 69, 74). 13 14 IV. Es erscheint dem Senat zweckm344337ig, die Zust344ndigkeit des Landge-richts Oldenburg zu begr374nden. Die Antragsgegnerin zu 2 hat dort ihren allge-meinen Gerichtsstand. Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Antrags-gegnerin zu 1 sehen vor, dass die Antragsgegnerin nur an dem f374r die konto-f374hrende Stelle zust344ndigen Gericht verklagt werden kann, was bei Abschluss des Kreditvertrags die Niederlassung in Oldenburg war. Unabh344ngig von der Frage, ob damit das Landgericht Oldenburg wirksam als zust344ndiges Gericht - 8 - vereinbart wurde, ist bei ihm jedenfalls ein Ankn374pfungspunkt vorhanden. Dies l344sst es zweckm344337ig erscheinen, dass der Rechtsstreit in Oldenburg gef374hrt wird. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 12.03.2008 - 4 AR 1/08 -
Full & Egal Universal Law Academy