BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 109/11 vom 17. Mai 2011 in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil das verwe i- sende Gericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig ist, wenn die Parteien weder die Frage des Erfü l lungsorts thematisiert noch zum Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgetr a- gen haben. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11 - OLG Brandenburg AG Neukölln AG Fürstenwalde - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richteri n Schuster beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Neukölln. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Bekla g ten auf Zahlung von Vergütung für Mobi l funkleistungen in Anspruch. Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 30. Juli 2008 einen schriftl i- chen Vertrag über die Erbringung von Mobilfunkleistungen. Unter der Rubrik "Anschrift" ist in dem Vertragsformular eine Adresse in Fürstenwalde eingetr a- gen. Am 12. Januar 2010 wurde dem Beklagten unter einer anderen Adress e in Fürstenwalde antragsgemäß ein Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 411,31 Euro zugestellt. Der Beklagte legte Widerspruch ein und teilte als Anschrift eine Adresse in Berlin mit. Nach Zahlung des Gerichtskostenvo r- schusses gab das Mahngericht das Verfahren an das im Mahnantrag benannte Amtsgericht Fürstenwalde ab. Dieses konnte die Anspruchsbegründung nicht unter der im Mahnbescheid a n gegebenen Adresse in Fürstenwalde zustellen. Die Klägerin teilte als neue A n schrift eine wiederum andere Adresse in Berlin 1 2 3 - 3 - mit. Dort wurde die Anspruchsbegründung durch Ei n legen in den Briefkasten zugestellt. Nach Zustellung der Anspruchsbegründung bat das Amtsgericht Fürstenwalde die Klägerin um Mitteilung, ob Verweisung an das Amtsgericht Neukölln beantragt werde, weil der Beklagte nach seinen Angaben bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid in Berlin wohnhaft g e- wesen sei. Die Klägerin stellte Verweisungsantrag mit der Begründung, der B e- klagte habe seinen Wohnsitz bereits zum Zeitpunkt des Wide rspruchs nach Be r lin verlegt; hier sei das Amtsgericht Neukölln örtlich zuständig. Das Amtsg e- richt Fürstenwalde erklärte sich für unzuständig und ve r wies den Rechtsstreit "an das nach §§ 12 ff. ZPO für den Wohnsitz des Beklagten zuständige" Amt s- gericht Ne u kölln. Das Amtsgericht Neukölln teilte den Parteien mit, es halte den Verwe i- sungsb e schluss für nicht bindend, weil das Amtsgericht Fürstenwalde gemäß § 29 ZPO weiterhin zuständig sei. Die Klägerin beantragte daraufhin, den Rechtsstreit an das Amtsgeric ht Fürstenwalde zurückzuverweisen. Das Amt s- gericht Neukölln erklärte sich für unzuständig und legte die Sache dem Bra n- denburgischen Oberlande s gericht vor. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält das Amtsgericht Neukölln für zuständig. Es sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung des G e richts - standes durch Entscheidungen von vier anderen Oberlandesgerichten (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17. August 2001 - 21 AR 65/2001, NJW 2001, 3792; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Februar 2006 - 1 W 98/05, OLGR Brau n schweig 2006, 652; OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2007 - 31 AR 146/07, MDR 2007, 1278; KG, Beschluss vom 17. September 2007 4 5 6 - 4 - - 2 AR 37/07, KGR 2008, 248) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bu n- desgerichtshof vo r gelegt (Beschluss v om 31. März 2011 - 1 AR 16/11, juris). II. Mit zutreffenden Erwägungen hat das vorlegende Gericht die V o- raussetzungen für eine Zuständigkeitsbesti m mung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO und für eine Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO bejaht. III. Zuständig ist das Amtsgericht Neukölln. 1. Wie das vorlegende Gericht z u treffend darlegt, ist im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentliche n Gerichtsbarkeit grundsätzlich das Gericht als zuständig zu b e stimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der R e gelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsb e schluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bi n dungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechte r dings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO e r gangen anzusehen ist, etwa weil er auf e iner Verletzung recht - lichen G e hörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und de s halb als willkürlich betrac h tet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der B e schluss inhaltlich unrichtig ode r fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rech t- liche Grundl a ge fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden G e danken nicht mehr ve r ständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. nu r BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08, NJW - RR 2008, 1309 Rn. 6). 7 8 9 - 5 - 2. Zu Recht hat das vorlegende G e richt den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde bei Anlegung dieses Maßstabes nicht als wil l- kürl ich a n gesehen. Ein Verweisungsbeschluss kann allerdings als nicht mehr verständlich und o f fensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weit eres darüber hinweggesetzt hat. Der Senat hat dies für den Fall b e jaht, dass schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss eine Gesetzesänderung erfolgt ist, die Verweisungen der in Rede stehenden Art g e- rade verhindern soll (BGH, Beschluss vom 10. Septe mber 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Eine vergleichbare Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht g e geben. Zwar ergibt sich sowohl aus dem Verweisungsbeschluss als auch aus dem z u- vor erteilten Hinweis, dass das Amtsgericht Fürstenwalde für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage nur auf den Wohnsitz abgestellt und eine mögliche Z u- ständigkeit am G e richtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) nicht in Erwägung g e zogen hat. Dies begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Willkür. Eine Prüfung der Zuständigkeit anhand von § 29 ZPO mag nahegelegen haben, weil der Inhalt der zusammen mit der Anspruchsbegründung vorgelegten Kopien des Mobilfunkvertrages und der Rechnungen darauf hindeutet, dass der Woh n- sitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragss chlusses und damit gemäß § 269 Abs. 1 BGB auch der Erfüllungsort für den Klageanspruch in Fürstenwalde lag. Eine Befassung mit dieser Frage drängte sich dennoch nicht derart auf, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann. Weder die Kl ä- gerin noch der Beklagte - der sich im streitigen Verfahren bislang nicht geme l- 10 11 12 - 6 - det hat - hatten die Frage des Erfüllungsorts thematisiert oder zum Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vo r getragen. Das Amts - gericht Fürstenwalde war dadurch zwar nicht gehindert, diese Frage von sich aus aufzugreifen und die d a für maßgeblichen tatsächlichen Umstände durch Erteilung geei g neter Hinweise an die Parteien einer Klärung zuzufüh ren. Der Umstand, dass es von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch g e macht hat, stellt jedoch allenfalls einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene En t- scheidung aber nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar e r scheinen. Mei er - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2011 - 1 AR 16/11 -
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