BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 110/02 vom 9. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganz überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffa s sung abweicht. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02 - OLG Dresden AG Weißwasser AG Alsfeld - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha t am 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis , die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Ke u kenschrijver und die Richterin Mhlens beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Alsfeld. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebhrenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der Haup t - sache. Grnde: I. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld wohnenden Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 ) fr Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in W. in Anspruch. Das z u - nächst angerufene Amtsgericht Weiûwasser hat sich nach Anhörung der Pa r - teien mit Beschluû vom 18. Dezember 2001 fr örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Alsfeld verwiesen. Das Amtsgericht Al s - feld hat sich mit Beschluû vom 12. Februar 2002 ebenfalls fr örtlich unzu stä n - dig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorg e legt. - 3 - Das Oberlandesgericht Dresden mchte das Amtsgericht Alsfeld als z u - stndiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Beschl. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, MDR 2000, 1453) und Naumburg (Beschl. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, MDR 2001, 769) g e - hindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulssig. Das Oberlandesgericht Dresden wrde sich mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlssen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg setzen. Diese haben entschieden, ein Verweisungsbeschluû sei willkrlich und deshalb nicht bindend, wenn das verweisende Gericht von der "fast einhelligen" (so das OLG Schleswig aaO) bzw. "ganz berwiegenden" (so das OLG Naumburg aaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfllungsort fr eine Werklohnford e - rung regelmûig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende Oberlandesgericht Dresden hlt es hingegen mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhngigkeit fr unvereinbar, eine Verweisung als willkrlich anzusehen, die auf einer ve r - tretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch zahlenmûig wenig Bef r - worter haben. III. Zustndiges Gericht ist das Amtsgericht Alsfeld. 1. Die Voraussetzungen fr eine Zustndigkeitsbestimmung gemû § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Weiûwasser als auch das Amtsgericht Alsfeld haben sich in unanfechtbaren Beschlssen fr rtlich u n - zustndig erklrt. - 4 - 2. Das Amtsgericht Alsfeld ist rtlich zustndig. Der Verweisungsb e - schluû des Amtsgerichts Weiûwasser ist gemû § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bi n - dend. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluû nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkr beruht. Hierfr gengt es aber nicht, daû der Beschluû inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkr liegt vor, wenn dem Beschluû jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei ve r - stndiger Wrdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verstndig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/ 95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maûstbe ist der Verweisungsbeschluû des Amt s - gerichts Weiûwassers nicht willkrlich. Das Amtsgericht Weiûwasser ist in se i - nem Verweisungsbeschluû zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl vom Bundesgerichtshof als auch von zahlreichen Oberlandesgerichten vertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der Willkr indes schon deshalb nicht zu begrnden, weil dem deutschen Recht eine Prjudizienbindung grundst z - lich fremd ist, eine bloûe Abweichung von einer hchstrichterlichen oder obe r - gerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem Gru n - de als willkrlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr z u - stzlicher Umstnde, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschl. v. 22.7.1986 - Allg. Reg. 88/85, MDR 1987, 59; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01, - 5 - OLGRep. Celle 2002, 11; KG, Beschl. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, KGRep. Berlin 1999, 242; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, OLGRep. Brandenburg 2001, 247, 249). Derartige Umstnde sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht Weiûwasser hat sich mit der herrschenden Auffassung auseina n - dergesetzt und kurz begrndet, warum es diese fr nicht zutreffend hlt. Es hat zudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seiner Auffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. Willk r - lich ist sie nicht. Einer weitergehenden Ausdehnung des Willkr-Begriffs vermag sich der Senat nicht anzuschlieûen. Allerdings haben die eingangs zitierten Entsche i - dungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg zum Teil auch in der Literatur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffa s - sung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer miûbruchlichen A n - wendung der Verweisungsmglichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu k n - nen (Zller/ Greger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/ Foerste, 3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zutrfe, stnde die damit ve r - bundene Beeintrchtigung der richterlichen Unabhngigkeit aber in keinem Verhltnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer miûbruchlichen A n - wendung von Verfahrensvorschriften kommt, muû diese im Einzelfall festg e - stellt und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung - 6 - schon deshalb als willkrlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend b e - zeichneten Auffassung abweicht ( ebenso Womelsdorf, MDR 2001, 1161 f.; Baumbach/ Lauterbach/ Hartmann, 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. auch MnchKomm.ZPO/ Prtting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; Stein/ Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30). Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Mhlens
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