BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 115/15 v om 9. Juni 2015 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nicht schon dann, wenn das Geric ht eine seine örtliche Zuständigkeit begründende Norm, auf die sich der Kläger nicht berufen hat, übersieht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011 X ARZ 109/11, NJW RR 2011, 1364). BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - X ARZ 115/15 - OLG Celle - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Zuständig ist das Landgericht Aurich. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf S chadensersatz wegen eines Mangels ein er von dieser erworbenen Immobilie in Anspruch. In der Kl ag e- schrift hat sie unter Hinweis auf die Bele g enheit des Grundstücks in der G e- markung Ebstorf ausgeführt, dass sie das L andgericht Lüneburg nach § 24 ZPO für örtlich zuständig halte . Mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat das Landgericht L ü- neburg Bede nken gegen eine Zuständigkeit am dinglichen Gerichtsstand für die geltend gemachten Ansprüche geäußert . Die Bekl agte hat in der Klageerwid e- rung die Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg gerügt , da § 24 ZPO nicht einschlägig sei. Das Landgericht Lüneburg hat sich daraufhin für örtlich unz u- ständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgeric ht Aurich verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreit zurückverwie sen . Es ist der A n- sicht, der Verweisung sbeschluss entfalte keine Bindungswirkung . Das Landgericht Lüneburg hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Oberlandesgericht Celle um Entschei dung über den Gerichtsstand e r- 1 2 3 - 3 - sucht. Dieses hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte das Landgericht Lüneburg für zuständig erklären, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2011 (X ARZ 10 9/11 , NJW - RR 2011, 1364) und den Beschluss des Brandenburg ischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (1 AR 25/10 , juris ) gehindert. II. Die Vorlage ist zulässig. Nach § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der B e- stimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen . Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das an sich nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zustä n- digen Gerichts berufene Oberlandesgericht Celle möchte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass der Verweisungsbeschluss des Landg e- richts Lüneburg o bjektiv willkürlich und mithin nicht bindend sei , weil das ve r- weisende Gericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob es gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig ist. Damit würde es von der Rechtsauffassung des Bundesg e- richtshofs und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts abweichen. III. Die Voraussetzungen für eine Zuständigk eitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Die beiden mit der Sache befassten Land gerichte haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt. IV. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Lan d- gericht Auri ch , da der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg g e- mäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist . 4 5 6 7 8 - 4 - 1. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentl i- chen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an da s die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, won ach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen w ird, bindend ist. Die Bindungswi r- kung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nich t als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richt er e r- lassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als wil l- kürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhal t- lich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn de r Verweisungsb e- schluss bei ver ständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden G e- danken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 X ARZ 507/12, NJW - RR 2013, 764 Rn. 7; Beschluss vom 17. Mai 2011 X ARZ 109/11, NJW - R R 2011, 1364 Rn. 9). 2. Bei Anlegung diese s Maßst abs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung. a) Zwar kann ein Verweisungsbeschluss als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar zu beurteilen sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635) . Jedoch ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende G e- richt sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst ha t , etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren An wendungsbereich unzutre f- 9 10 11 - 5 - fend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es b e- darf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollzieh bar erschein en lassen (B GH, Beschluss vom 9. Juli 2002 X ARZ 110/02, NJW - RR 2002, 149 8; Beschluss vom 10. Juni 2003 X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201) . So hat d er Senat die von e i- nem zuständigen Gericht ausgesprochene V erweisung als willkürlich und daher nicht bindend erachtet, we il sie darauf beruht e , dass das Gericht eine schon mehrere Jahre vor dem Verweisungsbeschluss erfolgte Gesetzesänderung nicht beachtet hat te , die Verweisungen der in Rede stehenden Art gerade ve r- hindern soll te (BGH, Beschluss vom 10. Septe mber 2002 X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Umgekehrt hat d er Senat in dem vom vorlegenden Oberlandesgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 17. Mai 2011 en t- schieden, dass ein Verweisungsbeschluss nicht s chon deshalb als unwirksam an zu sehen ist , weil das verweisende Gericht eine mögliche Zuständigkeit nach § 29 ZPO nicht geprüft ha t . Er hat dies im damaligen Streitfall damit begründet, dass eine Befassung mit diese m Gerichtsstand sich nach den Umständen, i n s- besondere da die Parteien die Frage des Erfüllungsorts nicht thematisiert h a t- ten, nicht derart aufgedrängt habe , dass die getroffene Verweisungsentsche i- dung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen a n- gesehen werden könne (BGH, N JW - RR 2011, 1364 Rn. 12) . Mit den gleichen Erwägungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 angenommen, dass es für sich allein noch keine objektive Willkür darstelle, wenn das verweisende Gericht den Gerichtsstan d des Erfü l- lungsorts übersehen oder verkannt habe (1 AR 25/10, juris Rn. 9). Die Vorlage des Oberlandesgerichts Celle gibt keinen Anlass, von den diesen Entscheidungen zugrunde gelegten Kriterien für die Beurteilung eines Verweisungsbeschlusses als will kürlich abzu weich en . Zwar hat das Gericht die 12 - 6 - Frage seiner Zuständigkeit stets von Amts wegen zu prüfen und d abei worauf das vorlegende Oberlandesgericht auch zutreffend hinweist - d en vorgetrag e- nen Sachverhalt unter allen in Frage kommenden Gesichtspunk ten zu würdigen sowie gegebenenfalls nicht vorgetragene, für die Zuständigkeit relevante U m- stände aufzuklären (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 1 2 Rn. 13). Beja h- te man jedoch in Fällen, in denen ein Gericht sich nicht mit einer seine Zustä n- digkeit begründenden Norm befasst hat, die Willkür lichkeit des Verweisungsb e- schlusses allein d eshalb , weil das Gericht es unterlassen habe, den von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt von Amts wegen nach Anhaltspunkten für eine eigene Zuständigkeit zu erforsc hen , ohne das Vorliegen zusätzlich e r U m- stände , die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeit s- norm hinausgehen, zu verlangen , wie etwa, dass die nicht beachtete Norm g e- rade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbind en oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den U m- ständen nach aufgedrängt hat, liefe dies darauf hinaus, dass letztlich auch auf einfachen Rechtsfehlern beruhende Verweisungsbeschlüsse als nicht bindend anzusehen wären . Dies stünde nicht im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten U nanfechtbar keit von Verweisungsbeschlüssen, die im Inter - esse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Z u- ständigkeitsstreitigkeiten verme i den soll . Dementsprechend ist a uch ein sac h- lich zu Unrecht ergangene r Verweisungsbeschl u ss und die diese m zugrunde lieg ende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung entzogen (BGH, NJW 2002, 3634). b) Der Umstand, dass das Landgericht Lüneburg sowohl im Verw e i- sungsbeschluss als auch in dem zuvor erteilten Hinweis die Frage nach seiner örtlichen Zuständigkeit nur unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gericht s- stands (§ 24 ZPO) erörtert und insoweit verneint hat, ohne eine mögliche Z u- ständigkeit am Gerichtsstan d des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) in Erwägung zu 13 - 7 - ziehen, macht den Verweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, begründet aber nicht den Vorwurf der Willkür. aa) Der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels der Kaufsache folgt aus dem auf Übereignung einer man gelfreien Sache gerichteten Erfü l- lungsanspruch und ist beim Grundstückskauf am selben Ort wie dieser, nämlich am Ort der Belegenheit des Grundstücks, zu erfüllen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29 Rn. 25 Stichwort: Kaufvertrag; BGH Beschluss vom 24. Sep - tember 1987 - I ARZ 749/86, juris). Danach ergab sic h eine Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg aus § 29 Abs. 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für den Erlass d es Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. bb) Da die Klä gerin Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstück s- kaufvertrag geltend macht und in der Klageschrift auf die Belegenheit des Grundstücks hingewiesen hat , mag eine Prüfung der Zuständigkeit aufgrund von § 29 ZPO zwar nahegelegen haben . Eine Befassung mit d em Gericht s- stand des Erfüllungsorts drängte sich aber nicht derart auf, dass die getroffene Verweisungsentscheidung als schlechterdings nicht auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann. Die Klägerin hat zwar die Bel e- genheit des von der Beklagten erworbenen Grundstücks als maßgeblichen A n- knüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des von ihr angerufenen Gerichts angegeben. Sie hat die Zuständigkeit d ies es Gerichts aber lediglich unter dem Gesichtspunkt des dinglichen Gerichtsstands gem äß § 24 ZPO in Betracht g e- zogen. Weder sie noch die Beklagte haben die Frage nach dem Erfüllungsort für die geltend gemachten Ansprüche thematisiert und die Belegenheit des Grundstücks damit in Verbindung gebracht . Das s das Landgericht Lüneburg diese Frage nicht von sich aus auf gegriffen hat, stellt vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht einen auf das Grundstück bezogenen Erfüllungsanspruch, 14 15 - 8 - sondern einen auf Geldzahlung gerichteten Gewährleistungsanspruch eing e- klagt hat, und im Hinblick darauf, dass eine Leistung nach § 269 Abs. 1 BGB im Regelfall an dem Ort zu erbringen ist, an dem der Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz hat, lediglich einen einfachen Rechtsfehler dar, lässt die getroffene Entscheidung aber nicht als nicht me hr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen. c) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin den Verweisungsantrag nur aufgrund des unz u- treffenden Hinweises des Landgerichts Lüneburg auf seine fehlende Zuständi g- keit gestellt hat. E in auf einem einfachen Verfahrensfehler beruhender Verwe i- sungsbeschluss ist grundsätzlich bindend, wenn den Parteien vor der Verwe i- sung rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 X ARZ 507/12, NJW - RR 2013, 764 Rn. 9). Die anwaltlich 16 - 9 - vertretene Klägerin hat te mit der Nachfrage des Landgerichts Lüneburg, ob Verweisung beantragt werde, vor der Verweisung des Rechtsstreits Gelege n- heit erhalten, auf eine sich gegebenenfalls aus anderen V orschriften ergebende Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg hinzuweisen. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2015 - 4 AR 2/15 -
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