BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 117/03 vom16. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens unddie Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 16. Dezember 2003beschlossen:Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Geilenkirchen be-stimmt.Gründe: I. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Geilenkir-chen. Der Kläger ist Rechtsanwalt; seine Kanzlei befindet sich im Amtsge-richtsbezirk Karlsruhe. Der Beklagte beauftragte die Sozietät, dessen Mitgliedder Kläger ist, mit seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung. Der Klä-ger verlangt aus abgetretenem Recht der Sozietät vom Beklagten Vergütungfür diese Tätigkeit.Er hat den Beklagten vor dem Amtsgericht Karlsruhe verklagt. Dieseshat dem Kläger seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach es örtlich nicht zu-ständig sei. Für die geltend gemachte Anwaltsgebührenforderung bestehe kein - 3 -besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO am Sitz derSozietät, weshalb eine Verweisung an das Wohnsitzgericht des Beklagten be-antragt werden müsse. Der Kläger hat dem widersprochen, jedoch vorsorglichentsprechende Verweisung beantragt. Wegen ihres (wiederholten) Hinweisesauf die ihres Erachtens fehlende örtliche Zuständigkeit hat der Kläger dieRichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgerichthat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Geilenkirchen verwiesen. Dieses hatsich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 2 ZPO demOberlandesgericht Karlsruhe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtsvorgelegt.Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält den Verweisungsbeschluß desAmtsgerichts Karlsruhe für nicht bindend, weil er vor Entscheidung über denBefangenheitsantrag erlassen worden ist. Es will das Amtsgericht Geilenkir-chen als örtlich zuständiges Gericht bestimmen und der Auffassung folgen, daßein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes für die Geltendmachung vonRechtsanwaltsgebühren am Kanzleisitz zu verneinen sei, sieht sich daran je-doch durch entgegenstehende höchst- und obergerichtliche Entscheidungengehindert.II. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Bundesgerichtshof nach§ 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu treffen.Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Geilenkirchen zu bestimmen, weiles das allein örtlich zuständige Gericht ist.Wie der Senat nach der Vorlageentscheidung mit Beschluß vom 11. No-vember 2003 (X ARZ 91/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bereits - 4 -entschieden hat, können Gebührenforderungen von Rechtsanwälten in der Re-gel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht wer-den. Daß sich aus dem dem Streitfall zugrundeliegenden VertragsverhältnisBesonderheiten ergäben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, istnicht dargetan.Es ist auch nicht dargetan, daß das Amtsgericht Karlsruhe deshalb alsGericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) zuständig wäre, weil der Beklagte zurZeit der Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 Abs. 1 BGB) seinenWohnsitz im Amtsgerichtsbezirk Karlsruhe hatte. Zwar ist in dem Kopf desSchreibens vom 27. Juli 2001, das der Beklagte als an den Kläger gerichtetesAuftragsschreiben zu den Gerichtsakten gereicht hat, neben einer an ersterStelle genannten Anschrift in Gangelt auch eine Karlsruher Adresse genannt.Das reicht jedoch nicht für die Feststellung aus, daß der Beklagte dort zumdamaligen Zeitpunkt einen Wohnsitz hatte. Denn wenn auch der Wohnsitz ei-ner Person nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehenkann, so setzen doch mehrere Wohnsitze voraus, daß der Schwerpunkt derLebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet(BGH, Urt. v. 14.2.1962 - IV ZR 192/61, LM Nr. 3 zu § 7 BGB; Schmitt inMünchKomm BGB, 4. Aufl., § 7 Rdn. 36). Für einen Doppelwohnsitz des Be-klagten in diesem Sinne hat der Kläger nichts vorgebracht. - 5 -Da auch sonst nichts für einen abweichenden besonderen Gerichtsstanderkennbar ist, ist zur Entscheidung des Rechtsstreits allein das Gericht zustän-dig, in dessen Bezirk der Beklagte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz hatte.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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