BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 122/12 v om 2 2 . Mai 2012 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin S chuster beschlossen: Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster und die Gehörsrüge gegen d en Senats - beschluss vom 19. März 2012 werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Antrag, ein anhängiges Berufungsverfahren, in dem der Antragsteller die Beklagten im Zu - sammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadens - ers atz in Anspruch nimmt, einem anderen Oberlandesgericht zuzuweisen, zurückgewiesen . Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Gehörsrüge . Er lehnt die Senatsmitglieder, die an dem angefochtenen Beschluss mitgewirkt haben, als befangen ab und beantrag t , die Entscheidung über die Gehörsrüge einem anderen Senat zu übertragen. II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch mit verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht (BVerf G, Beschluss vom 1 2 3 - 3 - 20. Juli 2007 1 Bv R 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.), darf ein Richter an der Entscheidung über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mitwirken, wenn das Gesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder unzulässig ist. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn sich die geltend gemachten Able h- nungsgründe nicht individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung bete i- ligten Richter beziehen und der Antragsteller einen nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit nicht einmal ansatzweise da rlegt (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - I ZB 7/ 10 Rn. 4 mwN ). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller stützt sein Ablehnungsgesuch auf den Umstand, dass die abgelehnten Richter dem X. Zivilsenat angehören, der bereits in einem früh eren Verfahren im Jahr 2005, an dem der jetzige Senatsvorsitzende als Beisitzer mitgewirkt hat, das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches G e- hör verletzt habe. Diese Begründung lässt - auch soweit sich das Gesuch g e- gen den Senatsvorsitzenden richtet - einen konkreten Bezug zu dem vorliege n- den Verfahren nicht einmal ansatzweise erkennen. Das Gesuch ist deshalb offensichtlich unzulässig. III. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zuläss i- ge Gehörsrüge ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Senat nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, den Antragsteller vor einer Entscheidung über seinen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung mün d- lich anzuhören. 4 5 - 4 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster 6
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