BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 122/12 v om 19. März 2012 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richter in Schuster beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensers atz in Anspruch. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt. Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe - wie dies schon in allen früheren Beschwerdeverfahren geschehen sei - entscheidungserhebl iches Vorbringen und Beweisanträge übergangen und möglicherweise eine vorsätz - liche Rechtsbeugung begangen. Es sei damit zu rechnen, dass die schweren Rechtsfehler von den Richtern des Berufungsgerichts - die der Antragsteller wegen Besorgni s der Befangenh eit abgelehnt habe - weiterhin gedeckt würden. Der Antragsteller begehrt, ein anderes Oberlandesgericht mit der Durc h- führung und Entscheidung des Berufungsverfahrens zu betrauen. II. Der Antrag bleibt erfolglos. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO grundsätzlich nicht b e- 1 2 3 4 5 - 3 - gründet ist - in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise in B e- tracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist. Es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzung en für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO . Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur möglich, wenn alle Richte r des an sich zuständigen Gerichts an der Au s- übung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert sind. Rechtlich ve r- hindert ist ein Richter, wenn er kraft Gesetzes, insbesondere nach § 41 ZPO , von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder we nn er erfolgreich gemäß § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Keine dieser Voraus setzungen ist im Streitfall gegeben. Dass der Antragsteller die Richter des Berufungs gerichts wegen Befa n- genheit abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus . Erforderlich wäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen alle Richter des Berufungsg e- richts stattgegeben wird. Dies ist nicht geschehen und angesichts des Umsta n- des, dass eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts gru ndsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist (BGH, B e- schluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW - RR 2002, 789), auch nicht zu erwarten. III. Eine persönliche Anhörung - die der Antragsteller ausdrücklich bea n- tragt - ist im Gesetz nicht zwinge nd vorgesehen und im vorliegenden Verfahren nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. 6 7 8 - 4 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schuster 9
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