BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 138/03 vom8. Juli 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt esauch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung derVerweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zudurchbrechen.BGH, Beschluß vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und dieRichter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 8. Juli 2003beschlossen:Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.Gründe: I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und dieFeststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit demBeklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei.Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Ar-beitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit demBeklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- nrrh-rer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschiene-nen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hatder Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habekein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diesehabe er aufgekündigt. - 3 -Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über denEinspruch bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.Außerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres Ver-tragsverhältnisses näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Klägernachgekommen.Zur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persön-lich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit demKläger befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentigeBeteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; voneinem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.Nach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen aucheine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu erwarten sei, hat dasArbeitsgericht den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündetenund von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß an das Landgericht Stan-de verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechts-weg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeit-nehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die Zu-ständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichenVerhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiertbestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschieneneKläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des Beklagtenals zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegen-vorbringen des Klägers. - 4 -Das Landgericht hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt undden Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vor-gelegt.II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichtsin entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-wegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischenGerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002- X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01,WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechts-weg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zu-gleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hinin einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisungwegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach§ 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwer-de (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiterenÜberprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bin-dungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verwei-sungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-sprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es - 5 -deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Demträgt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht odereines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unter-schiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht Lüneburg und dem Landge-richt Stade ist hiermit entschieden. Das Landgericht Stade ist das zuständigeGericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unange-fochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts Lüne-burg vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Fol-ge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim Landgericht Stadeanhängig ist.2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Se-nats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenenInstanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG aus-nahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hin-sichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190). Eine Durch-brechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 aGVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Ver-stößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v.8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsent-scheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweitvon dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetz-lichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthinnicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991 - 6 -- 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dannausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung derdas Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheintund offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat, BGHZ 85,116, 118 f.; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl. 1992, 82). Ein sol-cher Sachverhalt liegt hier nicht vor.Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das Landgerichtmeint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers,sondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlungabgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.Dies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungs-beschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge-macht hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß,deswegen das Landgericht als hinsichtlich seiner durch die Verweisung be-gründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwen-dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechts-wegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierendenRechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcherAusspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeitmöglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswir-kung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der inFrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise einesGerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht pro-zeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 - 7 -GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01,WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlageder Sache durch das Landgericht keine hinreichende Grundlage.Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf
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