BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 138/04 vom 8. Juni 2004 in dem Verfahren wegen Gerichtsstandsbestimmung - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Am-brosius, Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof wird als unzulässig verworfen. Gründe: Zur Begründung wird auf das Schreiben des Vorsitzenden an den An-tragsteller vom 20. April 2004 verwiesen, in dem bereits dargelegt worden ist, daß der Bundesgerichtshof für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO grundsätzlich nicht zuständig ist und nur in dem hier nicht vorliegen-den Ausnahmefall entscheidet, daß das an sich zuständige Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesge-richtshofs abweichen will. Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Mai 2004 vorge-tragenen Bedenken bleiben ohne Erfolg. Gründe, die das Oberlandesgericht - 3 - Bremen insgesamt an einer Entscheidung verhindern würden, sind nicht er-sichtlich. Melullis Jestaedt Scharen Ambrosius Asendorf
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