ECLI:DE:BGH:2019:160419BXARZ143.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 143/19 vom 16. April 2019 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2019 durch den Vor- sitzenden Richter Pr of. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Dr. Bache r so- wie die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen : Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Hamburg . Gründe : I. Die Antragstellerin hat unter Vorlage eines Klageentwurfs Prozess- kostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner beantrag t. Der Antrags- gegner ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö gen der Antragstel- lerin . Mit der beabsichtigten Klage begehrt sie Zahlung eines Selbstbehalts. Die Antragstellerin betreibt eine Praxis für physikalische Therapie. Nach Eröffnung des In solvenzverfahrens gab d er Antragsgegner die selbständige Tätigkeit der Antragstellerin nicht frei. Vielmehr zahlte er an die Antragstellerin in den Mona- te n Januar bis M ärz 2017 und August 2017 jeweils einen Betrag von 1.630 Weitere Zahlungen erfolgten bis zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe nicht, anschließend setzte er die Zahlungen fort. Erstinstanzlich hat das L andgericht Hamburg nach Anhörung beider Par- teien den Rechtsweg zu den ordentlichen G erichten f ür unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg al s sachlich zuständiges Ge- richt verwiesen. Hier gegen hat der A ntragsgegner sofortige Beschwerde einge- legt, die er nach richterlichem Hinweis zurückgenommen hat. Das Arbeitsge- richt Ha mburg hat die Übernahme des Prozesskostenhilfeverfahrens abgelehnt und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim- 1 2 - 3 - mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat n ach An- hörung der Parteien die Sache dem Bundesgericht shof zur Bestimmung des zuständigen Ge richts vor gelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiede - ner Gerichtszweige ist § 36 A bs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Ob- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Be- schluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im In ter esse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahr ens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Ver- weisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die An- nahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht p rozessordnungs- gemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm an- hängig ist (BGH, Beschluss vom 2 4 . Oktober 2017 X ARZ 326/17, NJW - RR 2018, 250 Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 3 4 - 4 - 2 . Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Ge - richtshof des Bundes, der zuerst darum a ngegangen wird (BGH, NJW - RR 2018, 250 Rn. 8 ; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN). 3. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen Entscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines Prozesskostenhilfe- verfahrens ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das Ver- fahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang g e- setzt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 Xa ARZ 167/09, NJW - RR 2010, 209 Rn. 7 ) . 4 . Zuständiges Gericht ist das Arbeits gericht Hamburg . Seine Zustän- digkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbe - schlusses des L andgerichts Hamburg nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist e iner weiteren Über - prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurück - genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwies en worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9). 5 6 7 8 - 5 - b) Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Rechtsmittelmöglichkeiten eingeschränkt. Beschwerde kann grundsätzlich nur die am Prozesskostenhilfe- verfahren beteiligte Partei einlegen (Zöller/Geimer, ZPO, 3 2 . Aufl., § 127 Rn. 12). Dies ist stets der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt. Hinge- gen steht dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren im Allgemeinen kein Beschwerderecht zu . Der Gegner ist nicht Partei des Prozesskostenhilfe- verfahrens; die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen beeinträchti- gen ihn regelmäßig nicht in seinen Rechten. Er wird durch die Gewährung von Prozesskostenhi lfe nicht beschwert. Dies gilt auch für Entscheidungen über die der Prozesskostenhilfeentscheidung vorge lagerte Frage, welches Gericht für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zuständig ist ( BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2016 IX ZR 61/15, NJW 2016, 1520 Rn. 6). c ) Die Antragstellerin hat kein Rechtsmittel eingelegt. Die Verweisung an das Arbeitsgericht Hamburg ist damit un an fechtbar geworden. Dies gilt auch, obwohl die Anwendung von § 17a GVG im Prozesskos- tenhilfeverfahren unzulässig ist (vgl. BGH, NJW - RR 2018, 250 Rn. 13; NJW 2016, 1520 Rn. 8 ff.). Landgericht und Arbeitsgericht haben ihre Entscheidun- gen wenn auch irrtümlich - ausdrücklich auf § 17a GVG gestützt. Auch fehler- hafte Verweisungsbeschlüsse sind gemäß § 17a Abs . 3 GVG bi ndend. Diese Bindungswirk ung gilt zwar nur für das Verfahren über die Gewährung der bean- tragten Prozesskostenhilfe, nicht auch für ein darauffolgendes Hauptsachever- fahren. Sie stünde auch einer Versagung der Prozesskostenhilfe wegen fehlen- der sachlicher Zu ständigkeit nicht entgegen. Auf Grund der Bindungswirkung ist es dem A rbeitsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch abweichend zu beurtei- len . Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Erfolg- saussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzustän- 9 10 11 - 6 - digkeit verneinen , unabhängig davon, ob die Auffassung des Landgerichts zu- treffen d ist (BGH, NJW - RR 2010, 209 Rn. 15 ; Beschluss vom 2 6. Juli 2001 X ARZ 132/01, NJW 2001, 3633; BAG, Beschluss vom 27. Oktober 1992 5 AS 5/92 , NJW 1993, 751 , 752 ). 5. Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnah- mefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu v erneinen ist. Diese Frage bedar f auch im Streitfall keiner Ent scheidung. Eine Durch- brechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwal- tungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 ), " extremen Verstößen " gegen die den Rechts- weg und seine Bestimmung regelnden materiell - und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW - RR 2018, 250 Rn. 19; NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN). In der 12 13 - 7 - Sache befindet sich der Rechtsstreit aber noc h im Verfahrensstadium der Be- willigung von Prozesskostenhilfe. Da die Bindungswirkung des Verweisungsbe- schlusses nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten Prozess- kostenhilfe gilt und nicht auch für ein darauffolgendes Hauptsacheverfahren , li egt im Streitfall jedenfalls kein " extremer Verstoß " gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell - und verfahrensrechtlichen Vor- schriften vor . Meier - Beck Gröning Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2019 - 6 AR 23/18 -
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