BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 167/13 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 2 Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hi n- sichtlich des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft werden. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwe n- dungsbereich des § 281 Abs.1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche En t- sche idungen anerkannt ist, ist jedenfalls grundsätzlich kein Raum. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - AG Berlin - Schöneberg Sozialgericht Berlin - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Bacher und die Richterin Schuster beschlossen : Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg. Gründe: I. Der klagende Sozialhilfeträger gewährte einer Hilfeempfängerin Lei s- tungen der Hilfe zur Pflege. Hierzu zahlte er direkt an die Beklagte, die ein S e- niorenzentrum betreibt, in dem die Hilfeempfängerin lebte. Nachdem diese ve r- storben war, forderte der Kläger von der Beklagten anteilige Rückzahlung der geleisteten Beträge. Dem kam die Beklagte nur zum Teil nach. Der Kläger hat wegen eines nach seiner Auffassung offenen Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 18 5 e- fochten gebliebenem Beschluss vom 23. Oktober 2012 die Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Das Amtsgericht ha t durch Beschluss vom 3. April 2013 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, da der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei, und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es meint, der Verweisungsbesch luss sei nicht bindend, da er sich bei der Auslegung und Verwendung der Zuständigkeitsno r- men so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entferne, dass er nicht mehr zu rechtfertigen sei. 1 2 - 3 - II. Das zustän dige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bu n- des ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen G e- richten verschiedener Gerich tszweige entsprechend anwendbar (BGH, B e- schlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW - RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJ W - RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917). Obwohl ein nach § 17a GVG ergan gener und unanfechtbar geworden er Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig e r- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig dekl arator i- sche - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Int e- resse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geb o- ten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt u nd deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessor d- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschl üsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW - RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG , aaO). So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 3 4 5 6 - 4 - 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt d ie Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, BAG und BVerwG , aaO). 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg. Seine Zustä n- digkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verw iesen hat, ist einer weiteren Übe r- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurüc k- genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechts streit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechts wegs bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). So verhält es sich hier, denn eine Beschwerde an das Landess o- zialgericht nach § 172 Abs. 1 SGG ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht ei n- gelegt worden. b) Auf die ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum die Begründung des Sozialgerichts, der Sozialhilfeträger trete der Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer in Höhe der durch B e- scheid dem Hilfeempfänger gewährten Leistung bei, wodurch der Leistungse r- bringer einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen den Sozialhilfeträger erwerbe, der wie der Anspruch zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfä n- ger privatrechtlicher Natur sei, es nicht rechtfertige, den mit der Klage geltend g emachten Rückforderungsanspruch als zivilrechtlichen Anspruch zu qualifizi e- ren, kommt es nicht an. 7 8 9 10 - 5 - Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entsche i- dung durch das ö rtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Recht s- wegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisung s- beschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zus tändigkeit zweifelhaft, ist die Ve r- weisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Übe r- prüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgege n- über kann die Frage des Rechtsweges im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt - ü berprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebege h- rens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, so n- dern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendung s- bereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entsche i- du ngen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen g e- schützt werden, mit der ihr St reitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Pa r- teien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rec htswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen. Ebenso w e- nig kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der b e- troffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist , es rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen (BGH, B e- schluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990). 11 12 - 6 - c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob gleic h- wohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindung s- wirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, B e- schluss vom 8. Novem ber 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung r e- gelnden materiell - und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aa O , 2991 ; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "kra s- sen Rechtsverletzungen"). Von einer solchen schwerwiegenden, nicht mehr 13 - 7 - hinnehmbaren Verlet zung der Rechtswegordnung kann im Streitfall angesichts der komplexen, teils dem Sozialrecht, teils dem bürgerlichen Recht angehöre n- den Rechtsbeziehungen des Dreiecksverhältnisses zwischen den Parteien und der verstorbenen Hilfeempfängerin ersichtlich kein e Rede sein. Meier - Beck Mühlens Gröning Bacher Schuster Vorinstanzen: Sozialgericht Berlin, Entscheidung vom 02.04.2012 - S 184 SO 1409/12 - AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 6 C 31/13 -
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