BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 172 /1 4 vom 29. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hof f- mann und Dr. Deichfuß sowie die Richtern Dr. Kober - Dehm beschlossen: Zuständiges Gericht ist das A mtsgericht Tempelhof - Kreuzberg . Gründe: I. Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Tempelhof - Kreuzberg die Festsetzung der Kosten für die anwaltliche Ankündigung de r Zwangsvollstr e- ckung aus einem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Mai 2013 (S 57 AL 3811/12) über die Festsetzung der der Gläubiger i n zu erstattenden außergerichtlichen Kosten beantragt. D as Amtsgericht Tempelhof - Kreuzberg hat die Verfahrensbet eiligten auf seine Unz uständigkeit als Vollstreckungsge richt hingewiesen und - entspr e- chend der daraufhin ausgesprochenen Bitte der Gläubigerin um Weiterleitung an das zuständige Prozessgericht - den Kostenfestsetzungsantrag zur weitere n Veranlas sung an da s Sozialgericht Berlin abgegeben. Das Sozialgericht Berlin hat , nachdem es den Verfahrensbeteiligten z u- vor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, den Rechtsweg zu den S o- zialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch unangefochten g ebliebenen Beschluss an das Amtsgericht Tempelhof - Kreuzberg verw i esen. Dieses hat sich mit Beschluss vom 14. März 2014 für sachlich unzuständig e r- klärt und das Verfahren nach § 36 ZPO dem Kammergericht Berlin zur Besti m- 1 2 3 - 3 - mung des zuständigen Gerichts vorgele gt. Das Amtsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass es für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Streitfall nicht zuständig sei , weil § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit de s Vollstreckungsg erichts für die Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstr e- ckung nur für den Fall vor sehe , dass eine Vollstreckungshandlung entweder noch anhängig sei oder bereits stattgefunden habe. Im Streitfall gehe es dag e- gen ausschließlich um die Kosten für die anwaltliche Ankündigung einer am Ende nicht vor genommenen Zwangsvollstreckung , für deren Festsetzung im Umkehrschluss das Prozessgericht zuständig sei . Das Kammergericht Berlin hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zu ständigen G e- richts vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in e ntsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. O b- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewo rdener B e- schlu ss, mit dem ein Gericht den besch rittenen Rechtsweg für unzulässig e r- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklarator i- sche - Zuständigkei tsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Int e- resse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geb o- ten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in F rage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessor d- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhän gig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN). 4 5 - 4 - So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozial gericht als auch das A mts gericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, aaO Rn. 7 mwN ). 3. Zuständiges Gericht ist das A mtsgericht Tempelhof - Kreuzberg . Se i- ne Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des S o- zial gerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht de n zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Übe r- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurüc k- genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, aaO Rn. 9). b) Auf die Erwägung en des Amtsgerichts dazu, warum die S ystematik der gesetzlichen Regelung eine Zuständigkeit des Prozessgerichts nahelege und da her die Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Verweisungsb e- schluss nicht geeignet seien, im Streitfall aus § 764 ZPO entgegen dem Wor t- laut des § 788 Abs. 2 ZPO eine Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstr e- ckungsgericht abzuleiten, k ommt es nicht an. Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entsche i- dung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel 6 7 8 9 10 11 - 5 - zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Recht s- wegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisung s- beschluss. Ist di e örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Ve r- weisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Übe r- prüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgege n- üb er kann die Frage des Rechtsweg s im Rechtsmit telzug - uneingeschränkt - überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebege h- rens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des v on dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, so n- dern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendung s- bereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für obje ktiv willkürliche Entsche i- dungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen g e- sc hützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Pa r- teien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht de s für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, aaO Rn. 12) . c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob gleic h- wohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindung s- wirkung, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, B e- schluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei 12 13 - 6 - " extremen Verstößen " gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung r e- gelnden materiell - und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, N JW - RR 2002, 713 ; vom 8. Juli 2003 X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991 ; vom 9. Dezember 2010 ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 X ARZ 95/11, NJW RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, B e- schluss vom 12. Juli 2006 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei " krassen - 7 - Rechtsverletzungen " ). Von einer solchen schwerwiegenden, nicht mehr hi n- nehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung kann im Streitfall ersichtlich ke i- ne Rede sein , zumal auch d as Amtsgericht , das zwar d argelegt hat , w eshalb es sich für unzuständig hält, nicht s aufgezeigt hat , woraus sich zwingend eine Z u- ständigkeit des Sozialgerichts ergeben soll. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2014 - 1 8 AR 18/14 -
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