BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 174/15 vom 11. August 2015 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. B acher , Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Landshut bestimmt. Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten restlichen Arbeitslohn in H ö- he von 600 EUR für den Monat Mai 2014 sowie die Übersendung von Loh na b- rechnungen. Der Kläger trägt vor, er sei aufgrund eines mündlich geschloss e- nen Arbeitsvertrags beim Beklagten als a ngestellter Eisverkäufer in einer Ei s- diele beschäftigt gewesen. Die Abrechnung und die Vereinnahmung der T a- gesumsätze sowie die Bestellung der Waren und deren B ezahlung sei durch den Beklagten erfolgt, der ihm auch Weisungen erteilt habe. Zwar habe er in Gegenwart des Beklagten in der Gemeinde verwaltung eine Gewerbeanme l- dung unterzeichnet. Er sei mangels hinreichender Kenntnisse der deu t sche n Sprache jedoch davon ausgegangen, er habe damit einen Arbeitsvertrag unte r- schrieben, wie es ihm durch den Beklagten suggeriert wo r den sei. Nach dem Vortrag des Beklagten ha t der Kläger mit ihm keinen Arbeit s- vertrag geschlossen. E r habe für den krankhei tsbedingt in I . weilenden I n - haber der Eisdiele einen Betreiber für die Zeit des Krankenstandes g e sucht und in dem Kläger gefunden, der sich dem entsprechend bei der Gemeinde E . als selbständiger Gewerbetreibender angemeldet habe. E r habe dem Klä ger lediglich Hilfe in der Betriebsführung d er Eisdiele g e leistet. 1 2 - 3 - Das Arbeitsgericht Regensburg hat nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erklärt und den Recht s- streit durch Beschluss an das Amtsgericht Lands hut verwiesen. Das Amtsg e- richt hat sich durch Beschluss seinerseits für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt . II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten versch ied e- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend a nwendbar. O b- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener B e- schluss, mit dem ein Gericht den bes ch rittenen Rechtsweg für unzulässig e r- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklarator i- sche Zuständigkeitsbestimmu ng entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Int e r - esse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geb o- ten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte b e reit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessor d- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist ( Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN.). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeits gericht als auch das Amts gericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern z wei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- 3 4 5 6 7 - 4 - richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird ( Senat , aaO Rn. 7 mwN.). 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Landshut. Seine Zuständi g- keit ergibt sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, weil das Arbeitsgericht Regen s- burg den Rechtsstreit bindend an das Amtsgericht verwiesen hat. a) Ein e Verweisung , mit de r ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtswe g für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines a n- deren Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überpr ü fung entzogen und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend , sobald sie una n fechtbar geworden ist. Nicht das Gericht des von dem verw eisenden Gericht für zulässig eracht e- ten Rechtswegs, sondern allein ein von einer Partei angerufenes Rechtsmitte l- gericht ist zu dieser Übe r prüfung berufen (B GH, Beschluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9 , 11 ). b) Wird kein Rechtsmit tel eingelegt, entfällt d ie Bindungswirkung nur dann , wenn die Verweisung auf so schwerwiegenden Recht sfehlern beruh t , dass dies zu eine r im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr hinnehmbare n Verletzung der Rechtsw e- gordnung fü h ren würde . Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Verweisung nach objekt i- ven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell - und verfahrensrechtl i- chen Vorschriften zu qualifizieren ist ( BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 ; Senatsb eschlüsse vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, NJW - RR 2002, 713; v om 8. Juli 2003 X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991; vom 9. Dezember 2010 X ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 16; vom 18. Mai 2011 X A RZ 95/11, NJW - RR 2011, 1497 Rn. 9; vom 8 9 10 11 - 5 - 14. Mai 2013, aaO Rn. 13; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 5 AS 7/06, NJ W 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen" ). Denn anders als eine Verweisung nach § 281 ZPO kann der Verweisungsb e- schluss gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG von den Parteien mit der sofortigen B e schwerde angegriffen werden. Nehmen die Parteien die Verweisung an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit hin, kann eine Korrektur dieser Entsche i- dung allenfalls bei außerordentlich schwerwiegenden Fehlern gerechtfertigt sein . c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. aa) Die Begrü ndung des Verweisungsbeschlusses leidet zwar an erhe b- lichen verfahrensrechtlichen Mängeln. Mit der Annahme, unstreitig hä t ten die Parteien keinen Arbeitsvertrag geschlossen, übergeht das Arbeitsgericht den Vo r trag des Klägers zu einem mündlichen Vertragssc hluss am 24. März 2014 und ve r letzt damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zudem l a gen die Voraussetzungen für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bereits bei Einreichung der Klage deshalb vor , weil der Kläger die rechtliche Au ffassung ver tre t en hat , er sei Arbeitnehmer, und die Klage nur dann erfol g- reich sein kann, wenn das Recht s verhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist (sog. sic - non - Fall, vgl. BAG E 83, 40 unter II 4; BAG , NJW 2015, 718 Rn. 17 ). I m Strei t fall k ö nnen dem Kläger nur als Arbeitnehmer des Beklagten diesem gegenüber Lohnansprüche zustehen, während ihm als Betreiber der Eisdiele keine monatliche Vergütung gegen den Beklagten zu steht . bb ) Gleichwohl handelt es sich - auch im Hinblick auf die weiteren für e i- n e Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vorg e brachten Gesichtspunkte - nicht um eine so krasse Fehlbeurteilung, dass die Bindungswirkung der von den Parteien hingenommenen Verweisungsentscheidung bei Zugrundelegung der angefüh r- ten Grundsätze entfällt. Auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten - hier des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs - durch das Arbeitsgericht rechtfertigt 12 13 14 - 6 - nicht die Durchbrechung der Bindungswirkung, denn anders als in den Fällen einer Verweisung gemäß § 281 ZPO sind die Parteien bei ein er Rechtswegve r- weisung nicht schutzlos und können diese Grundrechtsverletzung mit Recht s- mitteln angreifen (vgl. BGH , B e schluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12). Vielmehr hat sich das Amtsgericht aufgrund des Prozes s- verhaltens der Par teien, den Verweisungsbeschluss nicht anzufechten, an di e- se Bi n dungswirkung zu halten. Im Streitfall ist damit zwingend der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte b e gründet worden. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: AG Landshut, E ntscheidung vom 30.03.2015 - 4 C 420/15 -
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