BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 175/03 vom16. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1, 3Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO setzt voraus, daß ein Oberlan-desgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Rechtspre-chung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.Besteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit dar-über, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzendender Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zu-ständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des§ 36 Abs. 1 ZPO.Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und ei-nem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - X ARZ 175/03 - OLG Frankfurt a.M. - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.Gründe: I. Die Verfügungsklägerin hat vor dem Landgericht Darmstadt - Kammerfür Handelssachen - eine einstweilige Verfügung erwirkt. Während sie in derersten Instanz des Hauptsacheverfahrens gleichfalls ein obsiegendes Urteil er-stritt, hat sie in der Berufungsinstanz Klageverzicht erklärt. Daraufhin hat dieVerfügungsbeklagte im Verfügungsverfahren den Antrag auf Aufhebung wegenveränderter Umstände gestellt und beantragt, der Klägerin die Kosten des An-ordnungs- und des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen. Nach Zahlung durchdie Verfügungsklägerin haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend fürerledigt erklärt.Über die Kosten hat das Landgericht - Kammer für Handelssachen - ge-mäß § 91 a ZPO durch die Vorsitzende entschieden; es hat die Kosten derVerfügungsbeklagten auferlegt. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte sofortigeBeschwerde eingelegt. - 3 -Diese wurde dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts vorgelegt, der dieSache an den Senat abgab, weil er seines Erachtens nicht originärer Einzel-richter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. sei. Der Senat vertritt hinge-gen die Rechtsauffassung, auch der aufgrund der Zustimmung der Parteienallein entscheidende Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen sei Einzel-richter im Sinne des § 568 Abs. 1 Satz 2 n.F. mit der Folge, daß auch der Ein-zelrichter beim Oberlandesgericht originär für Beschwerden gegen dessen Be-schlüsse zuständig sei. Es will dabei von der Rechtsprechung der Oberlandes-gerichte Zweibrücken (Beschl. v. 18.6.2002 - 3 W 119/02, NJW 2002, 2722),Karlsruhe (Beschl. v. 23.4.2002 - 3A W 50/02, NJW 2002, 1962) und Frank-furt/M. (Beschl. v. 24.5.2002 - 5 W 4/02, OLG-Report 2002, 250) abweichenund hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des für die Ent-scheidung über die Beschwerde funktionell zuständigen Gerichts - Senat oderEinzelrichter - vorgelegt.II. Die Vorlage ist unzulässig.1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmungbefaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einerRechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder desBundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen hier nichtvor. Eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO kommt nämlich nur dann in Betracht,wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO vonder Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will (Sen.Beschl.v. 5.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW 2000, 80, 81). - 4 -Zwar will das vorlegende Oberlandesgericht von der Rechtsprechunganderer Oberlandesgerichte abweichen. Das vorlegende Oberlandesgericht willseiner Entscheidung die von anderen Oberlandesgerichten nicht geteilte Auf-fassung zugrunde legen, daß der originäre Einzelrichter im Sinne des § 568Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. für Beschwerden gegen Beschlüsse des allein ent-scheidenden Vorsitzenden einer Kammer für Handelssachen zuständig sei.Ein Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO steht hieraber nicht zur Entscheidung. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen be-treffen Fragen der Zuständigkeit innerhalb ein und desselben Senats. DieserKompetenzkonflikt wird durch § 36 Abs. 1 Nr. 1-6 ZPO nicht erfaßt. Daher be-steht auch bei unterschiedlichen Auffassungen verschiedener Oberlandesge-richte keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, denn die Regelung des § 36Abs. 3 ZPO knüpft die Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof in der Sa-che an das Vorliegen einer Divergenz in einer in § 36 Abs. 1 ZPO geregeltenFrage.2. Allerdings ist in der Rechtsprechung bei bestimmten Kompetenzkon-flikten unter den Spruchkörpern desselben Gerichts auch auf den Gedankendes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückgegriffen worden. So ist diese Vorschrift her-angezogen worden, wenn sich eine Zivilkammer und eine Kammer für Handels-sachen eines Landgerichts wechselseitig für unzuständig erklärt haben (vgl.OLG Braunschweig NJW-RR 1995, 1535; OLG Nürnberg NJW 1993, 3208).Das gleiche gilt für den Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und ei-ner Kammer für Baulandsachen (OLG Oldenburg MDR 1977, 497). In derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ferner her-angezogen worden bei dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Familiengerichtund der allgemeinen Prozeßabteilung des Amtsgerichts (BGH, Beschl. v. - 5 -21.3.1990 - XII ARZ 11/90, NJW-RR 1990, 1026) sowie im Verhältnis zwischeneinem allgemeinen Zivilsenat und dem Familiensenat des Oberlandesgerichts(BGHZ 71, 264; BGH, Beschl. v. 14.7.1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993,1282).Hingegen sind Streitigkeiten unter verschiedenen Spruchkörpern dessel-ben Gerichts über ihre Zuständigkeit grundsätzlich nicht nach Maßgabe des§ 36 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, sondern durch das Präsidium des Gerichts.Denn eine solche Auseinandersetzung betrifft die Verteilung der Geschäfte un-ter den Mitgliedern des Gerichts durch den Geschäftsverteilungsplan, der in dieZuständigkeit des Präsidiums fällt (Senat, NJW 2000, 80, 81; Kissel, GVG3. Aufl. 2001, § 21 e Rdn. 117 m.w.N.). Daher wurde ein nach § 36 ZPO zu ent-scheidender Zuständigkeitsstreit bei einem Kompetenzkonflikt zwischen einerBerufungskammer und einer allgemeinen Zivilkammer verneint, weil die Ent-scheidung ähnlich wie die Verteilung der Geschäfte zwischen verschiedenenBeschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v.29.10.1971 - I ZB 11/71, MDR 1972, 397, 398) in die Zuständigkeit des Präsidi-ums fällt, sie kann im Bedarfsfall in dem vom Präsidium zu verantwortendenGeschäftsverteilungsplan geregelt werden, das hierfür ausschließlich berufenist (Senat aaO).Etwas anderes gilt für den Fall, daß durch Gesetz bestimmte Spruchkör-per vorgesehen und mit konkret bezeichneten Aufgaben betraut sind. Hier be-steht keine Verteilungs- und Entscheidungskompetenz des Präsidiums, weil esum die Anwendung ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisungsvorschriften geht.Hier handelt es sich um eine dementsprechende Auslegung einer ge-setzlichen Zuständigkeitsbestimmung, bei der das Präsidium des Oberlandes- - 6 -gerichts nicht befugt ist, eine Zuständigkeitsbestimmung vorzunehmen, dennstreitig ist nicht die vom Präsidium gefaßte Geschäftsverteilung, sondern dieAuslegung des Gesetzes, das eine funktionale Geschäftsverteilung bewirkt.3. Ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO oder ein dem gleichzustellender Sach-verhalt sind gleichwohl nicht gegeben.a) Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 1 ZPOauch auf organinterne Zuständigkeitsstreitigkeiten kommt nicht in Betracht. EineZuständigkeitsbestimmung durch ein im Rechtszug höheres Gericht kann nurzwischen verschiedenen, nicht jedoch bei Kompetenzkonflikten innerhalb des-selben Spruchkörpers stattfinden. Derartige Kompetenzkonflikte müssen durchden Spruchkörper selbst entschieden werden. Dies folgt aus dem Gedankendes § 348 Abs. 2 ZPO n.F.. Nach dieser Bestimmung entscheidet bei Zweifelnüber die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters nach § 348 Abs. 1 ZPOn.F. die Kammer durch unanfechtbaren Beschluß.Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozeßreformge-setz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) sollten Spruchkörper verstärkt durchEinzelrichter repräsentiert werden. Der Einzelrichter ist in den Fällen des § 348ZPO n.F. in erster Instanz sowie gemäß § 568 ZPO n.F. im Beschwerdeverfah-ren in zweiter Instanz originär zuständig. Die Schöpfung des originären Einzel-richters, der organisatorisch der Kammer bzw. dem Senat verbunden blieb undan seiner Stelle für sie bzw. ihn handelt, birgt die Gefahr spruchkörperinternerZuständigkeitsstreitigkeiten in sich, die nach der für die erste Instanz getroffe-nen gesetzlichen Regelung durch den Spruchköper gelöst werden sollen. - 7 -b) Im Beschwerdeverfahren überträgt der originäre Einzelrichter dasVerfahren dem Spruchkörper unter den Voraussetzungen des § 568 Satz 2Nr. 1, 2 ZPO. Insoweit fehlt eine dem § 348 Abs. 2 ZPO entsprechende Rege-lung, wie bei Zweifelsfragen verfahren werden soll. Dabei handelt es sich umeine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat eine solche Konstellation nicht gese-hen, da er davon ausging, daß über Beschwerden gegen Entscheidungen einesKollegialspruchkörpers ebenfalls ein Kollegialorgan, bei Entscheidungen einesEinzelrichters ebenfalls ein Einzelrichter zuständig sein soll, dem die Möglich-keit offensteht, das Verfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufdasjenige Kollegialorgan, dem er angehört, zu übertragen (Begründung zumRegierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722, S. 110, 111). Ob der Vorsitzende derKammer für Handelssachen Einzelrichter im Sinne dieser Vorschrift ist, hat derGesetzgeber nicht bedacht (Fölsch, Beschwerdeverfahren - Zuständigkeit desoriginären Einzelrichters gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammerfür Handelssachen, MDR 2003, 308, 310; dazu auch Feskorn, Die Zuständig-keit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO, NJW 2003, 856). Die Lücke, die da-durch entsteht, ist durch eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPOzu schließen. Demnach hat das Kollegium durch bindenden und unanfechtba-ren Beschluß diese Frage zu entscheiden. Denn aus der Regelung des § 348Abs. 2 ZPO geht hervor, daß Zweifelsfragen zur internen Zuständigkeit, diedurch Einführung des originären Einzelrichters entstehen können, vom Kolle-gialorgan geklärt werden müssen. Darauf, ob diese Zweifelsfragen erstmalig inder ersten Instanz oder beim Beschwerdegericht auftreten, kommt es nicht an. - 8 -4. Besteht daher kein Zuständigkeitsstreit im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO,kommt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der beabsichtigten Ab-weichung des einen Oberlandesgerichts von der Rechtsprechung andererOberlandesgerichte nicht in Betracht. Die Vorlage ist daher unzulässig.MelullisScharenKeukenschrijverMeier-BeckAsendorf
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