ECLI:DE:BGH:2016:011216BXARZ180.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 180/16 vom 1. Dezember 2016 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 Wird der einzige Beklagte nicht als Prospektverantwortlicher im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern wegen Ansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Si n- ne in Anspruch genommen, ist der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nicht eröffnet (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 X ARZ 320/13, WM 2013, 1643). BGH, Besch luss vom 1. Dezember 2016 - X ARZ 180/16 - OLG München - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 201 6 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski , Hoffmann und Dr. D eichfuß beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Koblenz bestimmt . Gründe : I. Der in Koblenz wohnhafte Kläger begehrt von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer mittelbaren Beteiligung an einem Medienfonds. Am 4. März 2005 wurde d ie Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft mit Sitz in der zum Landgerichtsbezirk München I gehörenden Gemeinde Grünwald in das Handelsregister eingetragen. A m 2. November 2005 wurde die Beklagte als d e- ren Kommanditistin eingetragen . In einem Em issionsprospekt wurde die Alleingesel l- schafterin der Komplementärin und zugleich Kommanditistin bei Gründung der G e- sellschaft als Initiatorin des Medienfonds und Herausgeberin des P rospekts bezeic h- net . Die Beklagte wurde darin als Treuhandkommanditistin so wie als Mittelverwe n- dungskontrolleurin benannt. Der Kläger trägt vor, er habe e benfalls am 2. November 2005 nach einem B e- ratungsgespräch mit einer Anlagevermittlerin in seiner Privatwohnung eine mittelbare Beteiligung gezeichnet . Mit der Zeichnung habe g emäß Zeichnungsschein ein Tre u- handvertrag mit der Beklagten zustande kommen sollen , gemäß dem diese die mi t- telbare Beteiligung des Klägers unmittelbar als Kommanditistin der Fondsgesellschaft 1 2 3 - 3 - halten sollte. Die Komplementärin habe die Beteiligung am 11. No vember 2005 auch im Namen und in Vollmacht der Beklagten als Treuhandkommanditistin an geno m- men . Der Kläger stützt seine Ansprüche gegen d ie Beklagte auf die Verletzung vo r- vertraglicher Aufklärungspflichten au f grund ihrer Stellung als Treuhandkommanditi s- tin sowie auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung wegen unterlassener Aufkl ä- rung im Zusammenhang mit der Zeichnung. D as angerufene Landgericht München I hat sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß einem Hilfsantrag des Klägers an das L andgericht Koblenz verwiesen. D a s Landgericht Koblenz hat sich seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtsh of vorgelegt und ausgeführt, wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliche s Gehör binde der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München I nicht, eine Z u- ständigkeit d ies es Landgerichts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei jedoch zu verne i- nen, weil die Vo rschrift entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, auf die allein der Kläger sich stütze, nicht erfasse. II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesge richtshof gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 , Abs. 3 ZPO liegen vor. 1. Das Landgericht München I und das Landgericht Koblenz haben sich be i- de für unzuständig erklärt. Die Verweisung an das Landgericht Koblenz ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zut reffend a usführt, nicht bindend; das Landgericht Koblenz hat eine Rückverweisung nicht ausgesprochen. 2. Die Voraussetzungen einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. D as vorlegende Gericht möchte eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Münche n I mit der Begründung verneinen, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht unter § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen, wiche damit aber von der 4 5 6 7 - 4 - Rechtsauffassung des Kammergerichts (Urteil vom 11. Mai 2015 2 U 5/15, WM 2015, 1844) und des Oberl andesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 29. Sep tember 2015 14 SV 12/15, juris) ab. I II . Für den Rechtsstreit ist das Landgericht Koblenz örtlich zuständig. 1. Eine Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus dem Kl a- gevorbringen nicht. a) Das Landgericht München I ist nicht nach § 32b Abs. 1 ZPO ausschlie ß- lich zuständig . a a) Nach der Konzeption des § 32b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschrifte n vom 19. Oktober 2012 ist der Anwendungsbereich von N ummer 1 di e- ses Absatzes von demjenigen gemäß N ummer 2 zu unterscheiden. Nach d ies er Ne u fassung ist eine Zuständigkeit am Sitz des Emittenten, Anbieters oder der Zie l- gesellschaft im Falle von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn einer der (weiteren) Beklagten auch gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, WM 2013, 1643 = NJW - RR 2013, 1302 Rn. 28). Dies setzt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass der B eklagte den Prospekt herausgegeben hat oder zu den Gründern, Initiatoren oder Gestaltern der Gesellschaft gehört, soweit diese das Management bilden oder beherrschen. Dan e- ben kann sich eine Klage gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO au ch gegen Personen als "Hintermänner" richten, die hinter der Gesellschaft stehen , auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 20 11 III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 17 mwN). 8 9 10 11 12 - 5 - Für eine da rüber hinausgehende Haftung (Prospekthaftung im weiteren Si n- ne), die unmittelbar aus § 311 Abs. 2 und 3 BGB oder aus einem Auskunfts - oder Beratungsvertrag folgen kann , kommt eine Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO allein nach dessen N ummer 2 in Frage (vgl. BT - Drucks. 17/8799 , S. 16, 27) . De m- entsprechend zählt auch die Haftung eines zur Mittelverwendungskontrolle verpflic h- teten Treuhänders für die Anteil e an der Gesellschaft zur Prospekthaftung im weit e- ren Sinne und nicht zu jener im engeren Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025 unter I 2). Die se Haftung ergibt sich nicht aus einer eigenen Verantwortung für einen fehlerhaften oder unvollständigen Prospekt, sondern aus der Verletzung einer selbständigen Aufklärungspflicht als Vertrag s- partner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten besonderen Vertrauens, zu deren Erfüllung sich des Prospekts bedient wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, WM 2015, 2238 = NJW - RR 2016, 169 Rn. 15 mwN). b b) Die Beklagte w ar nach dem V ortrag des Klägers ihm gegenüber allein als eine Treuhandkommanditistin verpflichtet, der auch eine Mittelverwendungskontrolle ob lag. Sie war keine Gründungskommanditistin und zählte somit nicht zu den Grü n- dern der Gesellschaft, deren Anteile der Kläger zeichnete, auch wenn die Beklagte in der Klageschrift mitunter als Gründungskommanditistin bezeichnet ist . Einer Stellung als Gründ ungskommanditistin steht entgegen, dass die Fondsgesellschaft am 4. März 2005 ins Handelsregister eingetragen, die Beklagte aber erst am 2. November 2005 deren Kommanditistin wurde. Eine Haftung der Beklagten aus eigener Verantwortung für einen fehlerha ften oder unvollständigen Prospekt ist diesem Klagevortrag folglich nicht zu entnehmen , womit die Voraussetzungen für eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben sind . Da sie die einzige Beklagte ist, fehlt es für eine Zus tändigkeit gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an einem weiteren Beklagten, für den 13 14 15 - 6 - die Voraussetzungen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt wären ( § 32b Abs. 1 a.E. ZPO). b) Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich auch nicht gemäß § 32 ZPO aus dem Begehungsort einer der Klage zugrunde gelegten unerlaubten Handlung. D er Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ih m Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidrige r Schädigung, weil die von ihr auszuübende Mittelverwe n- dungskontrolle a ufgrund von Erfahrungen mit einem von der gleichen Kompleme n- tärgesellschaft gegründeten Vorgängerfonds nicht wirksam zu erwarten gewesen sei. Weiterhin falle der Beklagte n Beihilfe zu einem Kapitalanlagebetrug zur Last . Für beide geltend gemachten Delikte hat de r Kläger keine konkreten Personen bezeic h- net, die die unerlaubten Handlungen begangen haben sollen. Dementsprechend ist dem Klagevortrag auch nicht zu entnehmen, an welchem Ort solche Handlungen b e- gangen worden sein sollen. Eine örtliche Zuständigkei t des Landgerichts München I gemäß § 32 ZPO ergibt sich somit nicht aus einem dem Klagevortrag zu entnehme n- den Handlungsort für eine unerlaubte Handlung. Ein Begehungsort im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München I ergibt sich weiterhin nicht au s dem Erfolgsort für eine vorgetragene unerlaubte Han d- lung. Dem Klagevortrag sind hierzu keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen. S o- weit ein solcher Erfolgsort am Ort der Minderung eines Kontoguthabens aufgrund der Überweisung des Anlagekapitals in Frage kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 = NJW - RR 2011, 197 Rn. 32), erfolgte die vorgetr a- gene Kontobelastung nicht im Gerichtsbe zirk des Landgerichts München I . c) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergi bt sich ferner nicht aus § 39 ZPO. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Landgerichts Mü n- chen I zwar nicht gerügt, bisher aber nicht zur Hauptsache mündlich verhandelt (vgl. 16 17 18 19 - 7 - BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 X ARZ 507/12, NJW - RR 2013, 764 Rn. 10 ; v om 27. August 2013 - X ARZ 425/13, NJW - RR 2013, 1398 Rn. 9 ). d) Schließlich ist die Zuständigkeit des Landgerichts München I auch nicht gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO begründet. Auch wenn beide Parteien für die Zustä n- digkeit dieses Gerichts plädiert haben , begründet dies noch keine wirksame G e- richtsstandsvereinbarung. 2 . Zuständig ist hingegen das Landgericht Koblenz. Die örtliche Zuständi g- keit dieses Gerichts ergibt sich aus § 29c ZPO. a) Die Zuständigkeit gemäß § 29c ZPO für außerhalb von Geschäftsr äumen geschlossenen V erbraucherv erträgen im Sinne von § 312b BGB erfasst nicht nur die unmittelbar aus einem solchen Vertrag begründeten , sondern auch alle Folgea n- sprüche einschließlich etwaiger Ansprüche aus Verschulden bei der Vertragsanba h- nung oder bei Vertragsverhandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 unter III 1) . b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nach dem Klagevorbringen e r- füllt. Der Kläger stützt seine Klage auf Ansprüche, die mit einem Vers chulden bei der Anbahnung eines mit ihm geschlossenen Vertrages begründet werden, und nur mittelbar auf die Drittwirkung eines nicht mit ihm geschlossenen Vertrags zur Mitte l- verwendungskontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, WM 2011, 1026 = NJW - RR 2011, 1137 Rn. 13). Nicht nur die Zeichnung der Anteile , sondern auch die Unterzeichnung des Geschäftsbesorgungsvertrag s , den der Kläger der Beklagten als Treuhandverhältnis mit dem Zeichnungsschein anbot, erfolgte nach dem Klagevor trag in der Privatwo h- nung des Klägers . Damit fallen nicht nur der Anteilserwerb als solche r , sondern auch das da zu mit der Beklagten vereinbarte Treuhandverhältnis und die daraus abgele i- 20 21 22 23 24 25 - 8 - t e ten Folgeansprüche einschließlich solcher aus Verschulden bei der Ve rtragsa n- bahnung unter die Voraussetzungen des § 29c ZPO für eine örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klä gers. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 34 AR 18/16 -
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