BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 182/00 vom 6. Februar 2001 in der Handelsregistersache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richte rin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck am 6. Februar 2001 beschlossen: Der Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April 2000 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Registergerichts zurückve r - wiesen. Gründe: Das Kammergericht hat in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG das zuständige Registergericht zu bestimmen, das über den A n - trag der Antragstellerin, einen Notgeschäftsführer für die H. S. GmbH, ehemals in S./Neumark, jetzt Polen, zu bestellen, zu entscheiden hat. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) erkennbar den Zweck verfolgt, den Bundesgerichtshof von Gerichtsstandsbestimmungen zu entlasten und damit das zuerst angegangene Oberlandesgericht zu befassen. - 3 - Deshalb ist die vom Kammergericht herangezogene Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1990 - II ARZ 23/90 (DtZ 1990, 253) über die Gerichtsstandsbestimmung zur Bestellung eines Notau f - sichtsrats für eine Spaltgesellschaft durch die Gesetzesänderung überholt. Das Kammergericht wird bei der Bestimmung des zuständigen Registe r - gerichts § 14 des Gesetzes zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den G e - bieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 407) i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) - gegebenenfalls in entsprechender Anwendung - zu berüc k - sichtigen haben. Rogge Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck
Full & Egal Universal Law Academy