BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 195/12 vom 12. Juni 2012 in de m Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Ric hterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig. Gründe: I. Das Landgericht Düsseldorf hat im Ausgangsverfahren, einer vor ihm anhängigen Baulandsache, den Antragstell ern nach Rücknahme ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Umlegungsbeschluss des Antragsge g- ners zu 1 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen den daraufhin erga n- genen Kostenfestsetzungs beschluss ha ben die Antragsteller sofortige B e- schwer de eingelegt, die die Rechtspflege rin d em Oberlandesgericht Düssel dorf vorgelegt hat . Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden hat d as Oberlandesg e- richt Düsseldorf die Sache unter Hinweis auf die sich aus § 2 BaulSZusfV NW ergebende Zuständigkeit des Oberlan desger ichts Hamm an das Landgericht zurückgegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Vorlage durch das Landgericht seine Zuständigkeit verneint , da es sich bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht um eine Entscheidung der Kammer für Ba u- landsache n hand e le, und das Verfahren zur Abgabe an das nach seiner Au f- fassung als Beschwerdegericht zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf an das Landgericht zurückverwiesen. Auf die erneute Vorlage durch d as Landg e- richt hat sich d as Oberlandesgericht Dü sseldorf durch Beschluss für unzustä n- dig erklärt und die Sache mit der Maßgabe an das Landge richt zurückgegeben, dass die Rechtspflegerin entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO die Sache zur Besti m- mung des zuständigen Beschwerdeg erichts dem Bundesgerichtshof als dem im 1 - 3 - Rechtszug höheren Gericht vorzulegen haben werde. Dem ist die Rechtspfleg e- rin mit Beschluss vom 10. April 2012 nachgekommen. II. Die Vorlage ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof ist seit der Änderung des § 36 ZPO durch das G e- setz zur Neuregelung de s Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl . I 3224) nur noch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO sowie unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO zur Besti mmung des zu ständigen Gerichts berufen . Weder die eine noch die andere Fallkonstellation liegt hier vor. 1. Eine Zuständigkeit des Bu ndesgerichtshofs nach § 36 Abs. 2 ZPO analog ist nicht gegeben. Im Streitfall geht es um die Reichweite von § 2 der Veror dnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen in Nordrhein - Westfalen (BaulSZusfV NW), der hinsichtlich Beschwerden gegen die En t- scheidung der Kammern für Baulandsachen eine Zuständigkeitskonzentration beim Oberlandesgericht Hamm für die Bezirke der Ober landesgerichte Düsse l- dorf, Hamm und Köln vorsieht , und damit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut di e- ser Bestimmung sind nur Oberlandesgerichte zur Vorlage an den Bundesg e- richtshof befugt, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfa h- rens nach § 36 Abs. 2 ZPO von der Entscheidung eines anderen Oberlande s- gerichts oder de s Bundesgerichtshofs abweichen wollen. Eine unmittelbare A n- rufung des Bundesgerichtshofs auf Vorlage eines beteiligten Ge richts, wenn wie hier noch k ein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 2 3 4 5 - 4 - Abs. 2 ZPO berufenen Oberlandesgericht stattge funden hat , scheidet daher aus (BGH, Beschluss vom 30. April 2002 X ARZ 59/02 , juris) . Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandes gericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst ang e- rufene Gericht gehört. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompeten z- konflikte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO , die sich erst auf der Ebene der Oberla n- desgerichte ergeben (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1 999 X ARZ 23/99, NJW - RR 1999, 1081; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Recht s- ausschusses zum Entwurf eines Schiedsverfahrens - Neuregelungsgesetzes, BT - Dr uck s. 13/9124, S. 46). 6 - 5 - Die Sache ist daher an das vorlegende Landgericht Düsseldorf zurüc kz u- geben , das sie dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen Oberlandesgericht Düsseldorf vorzulegen haben wird. Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster Vorinstanz: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10 .04.2012 - 30 O 7/10 - 7
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