BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 196/14 vom 8. September 2014 in der Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und die Richterin nen Schus ter und Dr. Kober - Dehm beschlossen: Die Erinnerung des Klägers und Antragstellers gegen die Kostenan - sätze vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 wird zurückgewiesen. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichn isses zum Gerichtskostengesetz (GKG KV), für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festge - bühr nach Nr. 1700 GKG - KV entstanden. Die Selbständigkeit der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwer - de steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung und beruh t im Übrigen darauf, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher Rechtsmittelbegehren in einer Rechtsmittelschrift verbunden hat, von denen der Senat seiner Zuständigkeit entsprechend diejenigen beschieden hat, die die Frage einer Gerichtsstandsbestimm ung betrafen. Meier - Beck Gröning Schuster Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 12.03.2014 - 22 SchH 46/13 EntV -
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