BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 197/03 vom11. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijverund Asendorfam 11. November 2003beschlossen:Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.Gründe: I.Die Klägerin war Haushälterin des Erblassers W. G. .Sie macht Erstattung von Arztkosten aufgrund eines Vermächtnisses desErblassers geltend und hat die Erben vor dem Amtsgericht München verklagt.Das Amtsgericht München hat in der mündlichen Verhandlung vom13.3.2003 die Parteien darauf hingewiesen, daß seines Erachtens derordentliche Rechtsweg nicht eröffnet, sondern aufgrund der "Basis desVermächtnisses" die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben sei. DasAmtsgericht hat sodann noch in der Verhandlung durch Beschluß den zu ihmbeschrittenen Rechtsweg als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß§ 17a GVG an das Arbeitsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es - 3 -im wesentlichen ausgeführt, das Vermächtnis sei als Ausgleich nicht gezahlterSozialabgaben zu verstehen. Es läge daher eine Umgehung der Verpflichtungaus dem Arbeitsverhältnis vor, weshalb das Arbeitsgericht zuständig sei.Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung nach Verkündungdieses Beschlusses zu Protokoll Rechtsmittelverzicht erklärt.Das Arbeitsgericht München hat den Rechtsstreit demBundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, weildas Motiv des Vermächtnisses für die Einordnung des Anspruches alsbürgerlich-rechtliche Streitigkeit ohne Bedeutung und der Verweisungsbeschlußdaher nichtig sei.II.Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigenGerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nichtgegeben.1.Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenenRechtswegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streitzwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließensoll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002- X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg fürunzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich andas zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdemsieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einemInstanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen - 4 -örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17aAbs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde(§ 17a Abs. 4 GVG). Hieraus kann abgeleitet werden, daß ein nach § 17aAbs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einerweiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigtdies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht dieBindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigenVerweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).Wenn ein Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftigausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist,bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nichtmehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch einObergericht oder eines Obersten Gerichtshofs im Falle eines Streits zwischenGerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegsnicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht München und demAmtsgericht München ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht München istdas zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durchden aufgrund Erklärung des Rechtsmittelverzichts unanfechtbaren Beschlußdes Amtsgerichts München vom 13.3.2003 mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVGergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beimArbeitsgericht München anhängig ist.2.Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechenderAnwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur - 5 -Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einerfunktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar istein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17a GVG ergebendenRechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zuZweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungs-beschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, dieSache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001,3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daßder Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werdenwird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v.13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen findenjedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Arbeitsgericht München keinehinreichende Grundlage.MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
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