BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 201/15 vom 28. Juli 2015 in de r Sache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher , Hoffmann und Dr. Deichfuß beschlossen : Das Landgericht Görlitz ist in Ansehung des Rechtswegs zustä n- diges Gericht. Gründe : I. Die Klägerin hat Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. In der gegen die " S . AG " gerichteten Klageschrift fordert die Klägerin eine " sofortige Stromzuschaltung sowie Schadensersa tz " . Zur Begründung verweist sie u.a. auf fehlerhafte Abrechnungen , eine damit zusammenhängende Stro m- abschaltung und daraus resultierende Schäden. D as Sozialgericht hat die Klage an die " Stadtwerke AG " zustellen lassen und die Parteien darauf hinge - wiesen, dass die Klage in die Zuständigkeit des Amtsgerichts Görlitz falle. In ihrer Stellungnahme z um gerichtlichen Hinweis ist die Klägerin einer Verwe i- sung an das Amtsgericht entgegen getreten und hat zur Zuständigkeit des S o- zialgerichts u.a. ausgefüh rt, das " J . G . " habe Mitwirkungspflichten verletzt und sei in die Klage zu " involvieren " . Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage als gegen den " Landkreis G . , J . " gerichtet angesehen, das Passivrubrum in den Verfahrensdaten ents prechend geändert und als eigentl i- ches Klagebegehren Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung angeno m- men. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat es den Rechtsweg zu den Sozia l- gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Görlitz 1 - 3 - verwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. März 2015 die Übe r- nahme des Rechtsstreits abgelehnt und diesen an das Sozialgericht zurüc k- verwiesen. Es ist der Auffassung, die gerichtsseitige Änderung des Passi v- rubrums sei vom klägerischen Begehren n icht gedeckt, weshalb der Verwe i- sungsbeschluss objektiv willkürlich sei und daher keine Bindungswirkung entfa l- te. D as Sozialgeric ht hat eine Rücknahme des Verfahrens abgelehnt. D as Landgericht hat die Akten daraufhin dem Bundesgerichtshof zur Best immung des zulässigen Rechtsweg s vorgelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. B ei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e- ner Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ents prechend anwendbar . Eine Zuständigkeitsbestimmung ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es wie vorliegend - innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer Verweisung kommt und d eshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bea r- beiten ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 1 67/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 mwN ). 2 . D as Landgericht Görlitz ist zur Fort führung des Verfahrens und we i- teren Entscheidung des Rechtsstreits aufgerufen . Seine Rechtswegzuständi g- keit beruht auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) D ie Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus der Bindungswi r- kung des Beschlusses des Sozialgerichts , mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten der So zialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Recht s- 2 3 4 5 6 - 4 - streit zwischen der Klägerin und dem Landkreis als Beklagtem an das Landg e- richt verwiesen hat. Da weder die Klägerin noch der Landkreis den Verwe i- sungsbeschluss mit der Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Ve r- bindung mit § 172 SGG angegriffen haben, ist der Beschluss des Sozialgerichts formell unanfechtbar und bindend geworden ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 9). b) Für eine Durchbrechung der Bindungswi rkung, wie sie im Anwe n- dungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche En t- scheidungen anerkannt ist, verbleibt neben der gesetzlich eröffneten Überpr ü- fung der Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich kein Raum ( BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12 ) . Sie kommt, wenn überhaupt, allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell - und ve r- fahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht. Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Sozialgerichts, die Klage sei von Anfang an g e- gen den Landkreis gerichtet gewesen, jedenfalls aber sei die erste Stellun g- nahme der Klägerin als ge willkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite anzus e- hen, im Ergebnis zutreffend ist . Auch wenn dies zu verneinen und als Beklagter ein privatrechtlich organisierter Stromversorger anzusehen wäre, fehlte es an der Zulässigkeit des Rechtsweg s zu den Sozial geri chten. Öffentlich - rechtliche Beziehungen, die die Zuständigkeit des Sozialgerichts begründen könnten, sind auch unter dieser Prämisse aus dem Klagevorbringen nicht ersichtlich. Schon deshalb ist es weder geboten noch zweckmäßig, die Sache an das Sozialg e- ri cht zurückzugeben. 7 8 - 5 - Sollte das Landgericht bei der weiteren rechtlichen Prüfung zu dem E r- gebnis gelangen, dass die Klage zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hat, die keine Amtshaftungsansprüche sind, ist es an einer Weiterverweisung an ein örtlich un d sachlich zuständiges Amtsgericht nicht gehindert. Eine Ve r- weisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG anders als eine Verweisung gemäß § 281 ZPO (dazu BGH, B e- schluss vom 26. November 1997 XII ARZ 34/97, NJW 1998, 1219) nur hi n- sichtlich des Rechtswegs bindend (vgl. BAG, Beschluss vom 1. Juli 1992 5 AS 4/92, BAGE 70, 374, 379, 380 ; BAG, Beschluss vom 20. September 1995 5 AZB 1/95, NJW 1996, 742 ). Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: LG Gör litz, Entscheidung vom 16.04.2015 - 1 O 59/15 - 9
Full & Egal Universal Law Academy