BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 204/06 vom 3. Juli 2006 in der Unterbringungssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Prozesskostenhilfeantrag wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die vorl344ufige Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes 374ber Hilfen und Schutzma337-nahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine sofortige weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. 1 Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim Bun-desgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhil-fe f374r "den Antrag auf Verlegung der Zust344ndigkeit an ein anderes Oberlandes-gericht nach 247 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO". 2 3 II. Der Antrag ist unbegr374ndet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 14 FGG, 247 114 Satz 1 ZPO). - 3 - Die Bestimmung eines zust344ndigen Gerichts durch das im Rechtszug zun344chst h366here ist nach 247 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und 247 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur m366glich, wenn das an sich zust344ndige Gericht in einem einzelnen Fall an der Aus374bung des Richteramtes rechtlich oder tats344chlich verhindert ist. Diese Vor-aussetzungen k366nnten bei dem Oberlandesgericht Bremen nur dann vorliegen, wenn s344mtliche Richter dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Aus-374bung des Richteramtes gehindert w344ren. Das ist nicht der Fall. 4 Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff
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