BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 223/05 vom 13. Dezember 2005 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 281 Abs. 2; InsO 247 3 Abs. 1 Satz 1 Das nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zust344ndige Insolvenzgericht hat die zur Be-gr374ndung der 366rtlichen Zust344ndigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetra-genen Umst344nde zu w374rdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sach-verhalt weiter aufzukl344ren. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei dem nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zust344ndigen Gericht nicht er366ffnet ist, kann es seine 366rt-liche Unzust344ndigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Pr374fung, so entbehrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss deshalb als willk374rlich betrachtet werden. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Amtsgericht Heidelberg be-stimmt. Gr374nde: Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung mit Sitz in Heidelberg. F374r sie wurde mit Wirkung vom 10. Januar 2005 ein neuer Ge-sch344ftsf374hrer bestellt, der f374r die Antragstellerin mit Antrag vom 31. Januar 2005 - eingegangen beim Amtsgericht Heidelberg am 3. Februar 2005 - Insol-venzantrag gestellt hat und gleichzeitig beantragt hat, das Verfahren an das f374r den Wohnsitz des - neuen - Gesch344ftsf374hrers 366rtlich zust344ndige Insolvenzge-richt in Berlin zu verweisen. Zur Begr374ndung hat die Antragstellerin ausgef374hrt, sie habe den Gesch344ftsbetrieb eingestellt, das Gewerbe abgemeldet, die Ge-sch344ftsr344ume in Heidelberg aufgegeben und die Gesch344ftsunterlagen nach Berlin verbracht, um dort unter Einschaltung einer Wirtschaftspr374fungsgesell-schaft pr374fen zu lassen, ob ein Fortbestand m366glich sei und andernfalls die Abwicklung unter Einschluss eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen. 1 - 3 - Das Amtsgericht Heidelberg hat sich mit Beschluss vom 8. Februar 2005 f374r 366rtlich unzust344ndig erkl344rt und das Insolvenzverfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. 2 3 Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat sich mit Beschluss vom 15. Februar 2005 f374r 366rtlich nicht zust344ndig erkl344rt und das Verfahren zur Be-stimmung der Zust344ndigkeit dem Oberlandesgericht Karlsruhe vorgelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe m366chte das Amtsgericht Berlin-Charlot-tenburg als zust344ndiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Ent-scheidungen anderer Gerichte (BayObLG NJW-RR 2004, 986; OLG Celle NZI 2004, 258, 259; OLG Stuttgart OLGR 2004, 184, 186; OLG Schleswig NZI 2004, 264) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorge-legt. 4 II. Die Vorlage ist zul344ssig (247 36 Abs. 3 ZPO). 5 Das Oberlandesgericht Karlsruhe w374rde sich mit der von ihm beabsich-tigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschl374ssen der Oberlan-desgerichte Celle, Stuttgart, Schleswig und des Bayerischen Obersten Landes-gerichts setzen. Diese haben entschieden, dass ein Verweisungsbeschluss willk374rlich und deshalb nicht bindend sei, weil eine Zust344ndigkeit am Wohnsitz des Gesch344ftsf374hrers der GmbH dann nicht in Betracht komme, wenn die Ver-344u337erung der Gesch344ftsanteile und die Abberufung des alten sowie die Ernen-nung des neuen Gesch344ftsf374hrers in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrags st374nden und das Verfahren damit das Gepr344ge einer "gewerbsm344337igen Firmenbestattung" habe. In solchen F344llen komme f374r die Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens eine Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts, bei dem der neu bestellte Gesch344ftsf374hrer seinen Sitz habe, 6 - 4 - nicht in Betracht, weil es sich um eine rechtsmissbr344uchliche Zust344ndigkeitser-schleichung handele. Das vorlegende Oberlandesgerichte Karlsruhe h344lt hin-gegen eine solche Verweisung f374r jedenfalls nicht willk374rlich. 7 III. Zust344ndiges Gericht ist das Amtsgericht Heidelberg. 1. Die Voraussetzungen f374r die Bestimmung eines Gerichtsstands nach 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 8 Das Amtsgericht Heidelberg hat sich durch einen gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss f374r unzust344ndig erkl344rt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat im Beschlusswege die 334bernahme des Verfahrens abgelehnt. Das gen374gt, um zur Anwendung des 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu ge-langen (BGHZ 102, 338, 339 f.). 9 2. Das Amtsgericht Heidelberg ist f374r das vorliegende Insolvenzverfahren zust344ndig. 10 Die 366rtliche Zust344ndigkeit folgt aus 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist 366rtlich zust344ndig das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies ist das Amtsgericht Hei-delberg, weil die Gesellschaft dort ihren Sitz hat, 247 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 11 Allerdings sind im Interesse der Prozess366konomie und zur Vermeidung von Zust344ndigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verz366gerungen und Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschl374sse gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gem344337 247 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO f374r das Gericht, an welches verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Un-recht ergangenen Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde 12 - 5 - liegende Entscheidung 374ber die Zust344ndigkeit grunds344tzlich jeder Nachpr374fung (BGHZ 102, 338, 340; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810). Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des 247 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Geh366rs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willk374rlich betrachtet werden muss (BGHZ 71, 69, 72 f.; Sen.Beschl. v. 09.07.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zust344ndige Amtsgericht Heidelberg hat sich dar374ber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits ge-m344337 247 4 InsO, 247 281 Abs. 1 ZPO die Unzust344ndigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt. Eine Verweisung kommt nur in Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtsh344ngig ist, ein Gerichtsstand nicht er366ffnet ist (Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634, 3635). Das Amtsgericht Heidelberg hat seinen Verweisungsbeschluss nicht begr374ndet. Es hat weder Umst344nde ermittelt noch dargelegt, die seine Zust344ndigkeit in Frage stellen k366nnten. Gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umst344nde zu ermitteln, die f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Gerade im Hinblick auf die oben unter II dargestellte Recht-sprechung hatte das Amtsgericht Heidelberg Veranlassung, der Frage nachzu-gehen, ob trotz der Zust344ndigkeitsregelung in 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ein Ge-richtsstand bei ihm nicht begr374ndet war. Das nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zu-st344ndige Insolvenzgericht hat die zur Begr374ndung der 366rtlichen Zust344ndigkeit eines anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umst344nde zu w374rdigen und gegebenenfalls von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzukl344ren. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei ihm nicht er366ffnet ist, kann es seine 366rtliche Un-zust344ndigkeit aussprechen. Geschieht dies ohne eine solche Pr374fung, so ent- 13 - 6 - behrt der Verweisungsbeschluss jeder gesetzlichen Grundlage und muss des-halb als willk374rlich betrachtet werden. 14 Das Amtsgericht Heidelberg hat demnach den Rechtsstreit nicht wirksam an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. Melullis Keukenschrijver M374hlens Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.05.2005 - 15 AR 8/05 -
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