BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 24/02 vom 9. April 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GVG § 17a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entspr e - chender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitsko n - flikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege. BGH, Beschl. v. 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - ArbG Paderborn AG Hofgeismar - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richt e - rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Bestimmung des zustndigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Klgerin war als Auszubildende bei der Beklagten beschftigt. Die Beklagte warf der Klgerin vor, Unterschlagungen in ihrem Betrieb begangen zu haben. In diesem Zusammenhang gab die Klgerin am 24. November 1998 ein Schuldanerkenntnis ab und versprach zu Protokoll eines Notars, an die B e - klagte 810, - - DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Die Klgerin hat Klage beim Arbeitsgericht P. erhoben, mit der sie beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulssig zu erklren und die Zwangsvollstreckung aus einem aufgrund dieses Titels erga n - genen Pfndungs - und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts H. vorlufig einzustellen. Sie behauptet, daß sie nur 20, - - DM aus der Kasse en t - wendet habe. Zur Unterzeichnung des notariellen Schuldanerkenntnisses sei sie durch Drohung mit einer Strafanzeige veranlaßt worden, weshalb die Vol l - - 3 - streckung gegen § 826 BGB verstoûe und die Beklagte durch das Schuldane r - kenntnis ungerechtfertigt bereichert sei. Das Arbeitsgericht P. hat sich durch den den Parteien am 1. bzw. 2. November 2001 zugestellten Beschluû vom 25. Oktober 2001 fr "sachlich unzustndig" erklrt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht H. verwiesen. Zur Begrndung hat das Arbeitsgericht P. ausgefhrt, daû fr die hier begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht gemû §§ 764, 802 ZPO ausschlieûlich zustndig sei, somit das Amtsgericht H.. Das Amtsgericht H. hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat zur Begrndung unter anderem ausgefhrt, daû sich die Klage an das Prozeûgericht gemû § 767 ZPO richte und das Vollstreckungsgericht fr das Verfahren nach dieser Vorschrift funktionell nicht zustndig sei, so daû der Beschluû vom 25. Oktober 2001 nicht binden könne. Das Arbeitsgericht P. hat die Rcknahme des Rechtsstreits unter Hinweis da r - auf abgelehnt, daû der Verweisungsbeschluû vom 25. Oktober 2001 recht s - krftig und nach Rechtskraft bindend sei. Das Amtsgericht H. hat den Recht s - streit dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zustndigen Gerichts vorgelegt. II. Die Bestimmung des zustndigen Gerichts in entsprechender Anwe n - dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen. 1. Hinsichtlich der Zulssigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenstndige Regelung, die einen Streit von Gerichten ve r - schiedener Rechtswege von vornherein ausschlieûen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002 - 4 - - X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wenn das ang erufene G e - richt den zu ihm fhrenden Rechtsweg fr unzulssig hlt, hat es dies ausz u - sprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zustndige Gericht des zul s - sigen Rechtswegs zu verweisen. Auûerdem sieht das Gesetz vor, daû die En t - scheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug berprft werden kann (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzustndigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige B e - schwerde einer Partei im Rechtsmittelzug berprft werden. Hieraus kann a b - geleitet werden, daû ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluû, sobald er rechtskrftig geworden ist, einer weiteren Überprfung entzogen ist. Die R e - gelung in § 17 a Abs. 5 GVG besttigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO). Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskrftig ausg e - sprochen hat, daû der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulssig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein bergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trgt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege ber die Z u - lssigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO). Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht P. und dem Amtsgericht H. ist hiermit entschieden. Das Amtsgericht H. ist das zustndige Gericht des z u - lssigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und - 5 - unanfechtbaren Beschluû des Arbeitsgerichts P. vom 25. Oktober 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daû der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhngig ist. 2. Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskrftiger Beschluû nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswi r - kung wre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst erffneten Überpr - fungsmglichkeit allenfalls bei "extremen Verstûen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, D VBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zustndigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfa s - sungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daû sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkrlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann au s - gegangen werden, wenn die Entscheidung bei verstndiger Wrdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verstndlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Zwar hat das Arbeitsgericht P. verkannt, daû bei der erhobenen Vol l - streckungsabwehrklage nach den §§ 767 Abs. 1, 797 Abs. 5, 802 ZPO das - 6 - Prozeûgericht des ersten Rechtszuges ausschlieûlich zustndig ist, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Auch ein solcher Rechtsfehler macht seinen Verweisungsbeschluû j e - doch nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren (BVerfGE 29, 45, 49) gerichtl i - chen Entscheidung, die einer Korrektur auûerhalb des vorgesehenen Recht s - mittelzuges bedrfte. 3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswe g - zustndigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Au s - spruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzustndigkeit m g - lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln ber die Bindungswirkung von rechtskrftigen Verweisungsbeschlssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daû der Rechtsstreit von diesem nicht prozeûordnungsgemû betrieben werden wird, obwohl er gemû § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhngig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht keine hinreichende Grundlage. - 7 - 4. Fr das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daû innerhalb des Amtsgerichts nicht der Rechtspfleger in Wahrnehmung der G e - schfte des Vollstreckungsgerichts (vgl. § 20 Nr. 17 RPflG), sondern der fr die Entscheidung der Vollstreckungsabwehrklage zustndige Richter ttig zu we r - den hat. Melullis Keukenschrijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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