BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 247/07 vom 20. August 2007 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 281 Abs. 2 Satz 4; EnWG 247 106 Abs. 2 Zur Bindungswirkung der fehlerhaften Verweisung einer energiewirtschafts-rechtlichen Verwaltungssache. BGH, Beschl. v. 20. August 2007 - X ARZ 247/07 - OLG N374rnberg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Zust344ndiges Gericht ist das Oberlandesgericht M374nchen. Gr374nde: I. Die Beschwerdef374hrerin hat beim Oberlandesgericht N374rnberg Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Beschwerdegegnerin, der Regierung der Oberpfalz, f374r die Entgelte f374r den Stromnetzzugang gem344337 247 23a EnWG eingelegt. 1 Mit Beschluss vom 9. M344rz 2007 hat sich das Oberlandesgericht N374rn-berg (4. Zivilsenat) nach Anh366rung der Beteiligten f374r unzust344ndig erkl344rt und das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdef374hrerin an den Kartell-senat des Oberlandesgerichts M374nchen verwiesen. Das Oberlandesgericht M374nchen (Kartellsenat) hat sich seinerseits mit Beschluss vom 12. Juni 2007 f374r unzust344ndig erkl344rt und das Verfahren an das Oberlandesgericht N374rnberg zur374ckverwiesen. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts N374rnberg hat die erneute 334bernahme des Beschwerdeverfahrens abgelehnt und die Sache dem 3. Zivilsenat desselben Gerichts zur gerichtlichen Bestimmung der Zust344ndig- 2 - 3 - keit vorgelegt. Dieser Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2007 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. II. Der Bundesgerichtshof ist zur Bestimmung des zust344ndigen Ge-richts berufen. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Zust344ndigkeit des Bundes-gerichtshofs unmittelbar aus 247 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO oder, wie der vorlegende 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts N374rnberg angenommen hat, aus 247 36 Abs. 3 ZPO ergibt. F374r ersteres k366nnte eine gebotene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des 247 36 Abs. 2 ZPO sprechen. Denn da bei einem Zu-st344ndigkeitskonflikt zweier Oberlandesgerichte 374ber ihre erstinstanzliche Zu-st344ndigkeit ein nach 247 36 Abs. 2 zur Entscheidung berufenes Oberlandesgericht notwendigerweise - wie auch das vorlegende Oberlandesgericht im Streitfall angenommen hat - von der Rechtsauffassung eines der beteiligten Oberlan-desgerichte abweichen muss, ergibt sich letztlich ohnehin zwangsl344ufig die Zu-st344ndigkeit des Bundesgerichtshofs, so dass eine vorgeschaltete oberlandesge-richtliche Zust344ndigkeit nur zu einer Verfahrensverz366gerung f374hrt. 3 III. Zust344ndig ist das Oberlandesgericht M374nchen. 4 Allerdings hat dieses zutreffend angenommen, dass die gesetzliche Zu-st344ndigkeit an sich beim Oberlandesgericht N374rnberg liegt. Nach 247 75 Abs. 4 EnWG entscheidet 374ber die Beschwerde ausschlie337lich das f374r den Sitz der Regulierungsbeh366rde zust344ndige Oberlandesgericht; dies ist im Streitfall das Oberlandesgericht N374rnberg. Von der durch 247 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. 247 92 Abs. 1 GWB er366ffneten M366glichkeit, energiewirtschaftsrechtliche Verfahren durch Rechtsverordnung einem oder einigen der zust344ndigen Oberlandesge-richte zuzuweisen, hatte die Bayerische Staatsregierung zum Zeitpunkt des Eingangs der Streitsache noch keinen Gebrauch gemacht. An dieser Zust344n-digkeit 344ndert auch der Umstand nichts, dass nach 247 106 Abs. 1 EnWG die 5 - 4 - nach 247 91 GWB bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate 374ber die nach dem Energiewirtschaftsgesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den F344llen des 247 102 EnWG 374ber die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Denn 247 106 Abs. 1 EnWG regelt wie 247 91 GWB lediglich die funktionale Zust344ndigkeit des bei einem Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats f374r die kartell- und energiewirtschaftsrechtlichen Streitverfahren, f374r die dieses Oberlandesgericht zust344ndig ist. Gleichwohl ist im Streitfall das Oberlandesgericht M374nchen zust344ndig, weil dieses entsprechend 247 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung der Streitsache durch das Oberlandesgericht N374rnberg gebunden ist. Durch die Bindungswirkung hat der Gesetzgeber die 334berpr374fung der sachlichen Richtig-keit einer Verweisungsentscheidung grunds344tzlich ausgeschlossen, um zu ver-meiden, dass mehrere Gerichte ihre Zust344ndigkeit mit der Folge verneinen, dass die Sachpr374fung des Rechtsschutzbegehrens zum Nachteil der Verfah-rensbeteiligten verz366gert wird. Die Bindungswirkung tritt daher nur dann nicht ein, wenn ein Verweisungsbeschluss auf Willk374r beruht. Hierf374r gen374gt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist; Willk374r liegt vielmehr erst dann vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist insbeson-dere dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss bei verst344ndiger W374rdi-gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst344ndlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Ma337st344be ist der Verwei-sungsbeschluss des Oberlandesgerichts N374rnberg nicht willk374rlich. Das Ober-landesgericht N374rnberg hat 247 106 EnWG unter Berufung auf Kommentarliteratur 6 - 5 - entnommen, dass die Vorschrift eine Parallelit344t der Zust344ndigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr344nkungen und dem Energiewirtschaftsgesetz gebiete. Es hat ferner angenommen, dass der Umstand, dass das bayerische Landesrecht keine Zust344ndigkeitskonzentration f374r Kartellverwaltungssachen enthalte, ohne Bedeutung sei, weil sich aus dem Sitz der Landeskartellbeh366rde in M374nchen ohnehin eine zu der ausschlie337lichen Zust344ndigkeit in Kartellzivil-sachen parallele alleinige Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts M374nchen er-gebe. Wenn das Oberlandesgericht N374rnberg hieraus abgeleitet hat, dass in Bayern eine ausschlie337liche Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts M374nchen f374r s344mtliche Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen bestehe, so kann dies noch nicht als willk374rlich angesehen werden. Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: OLG N374rnberg, Entscheidung vom 02.08.2007 - 3 AR 1345/07 -
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