ECLI:DE:BGH:2018:231018BXARZ252.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 252/18 v om 23. Oktober 2018 in dem Gerichtsstand sbestimmungs verfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die R ic h- terin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mannheim bestimmt. Gründe: I. Die Beklagten sind Zuckerherstell er mit Sitz in Mannheim, Braunschweig bzw. Köln, die die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim aus eigenem u nd abgetretenem Recht auf Schadensersatz infolge von wet t- bewerbsbeschränkende n Absprachen in Anspruch nimmt, nachdem das Bundeskartellamt gegen die Beklagten bestandskräftig entsprechende Bu ß- geldbescheide erlassen hat. Nachdem d ie Beklagte zu 3 die ( int ernationale und ) örtliche Zustä n- digkeit des Landgerichts Mannheim gerügt und dieses Zweifel an seiner örtl i- chen Zuständigkeit geäußert hat, hat die Klägerin die Bestimmung des z u- ständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Das Oberlande s- gericht Karlsruhe möchte den Antrag zurückweisen, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesg e- richtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. 1 2 3 - 3 - 1. Das vorlegende Oberlandesgericht meint, die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen nicht vor. Es geht nach dem Zusammenhang der Gründe seine s Vo r- lagebeschlusses zwar s elbst davon aus, dass der durch begangene Kartel l- rechts verstöße begründete besondere Gerichtsstand der unerlaubten Han d- lung ( § 32 ZPO) als allein in Betracht kommender gemeinschaftlicher beso n- derer Gerichtsstand im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Streit fall nicht eröffnet ist . D er für die geltend gemachten Schäden ursächliche Handlung s- o rt der Kartellabsprachen lasse sich nicht mit hinreiche nder Zuverlässigkeit feststellen . S oweit es auf den Sitz des jeweils geschädigten Unternehmens als Ort des Schadense intritts an komme , seien verschiedene Anknüpfungso r- te maßgeblich , weil die Klägerin nicht nur eigene sondern auch ihr abgetr e- tene Ansprüche geltend mache . Das vorlegende Gericht nimmt aber an , ein Kläger könne nicht durch Erwerb fremder Forderungen im Wege der Abtr e- tung eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und in der Folge die Zuständigkeit eines dafür an sich unzuständigen Gerichts herbe i- führen, sondern sei gezwungen, diese an dem für den jeweiligen Anspruch eröffneten Gerichtsstand gelt end zu machen . In diesem Punkt seiner Beurteilung würde das vorlegende Oberla n- desgericht von der des Oberlandesgerichts Celle ab weichen , das die Vor - aussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei vergleichb a- rer Sachlage aus Gründen der Pro zessökonomie und z ur Vermeidung wide r- streitender Entscheidungen bejaht hat. 2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch nicht deswegen unzulässig, weil die Klägerin im Vorfeld hilfsweise für den Fall , dass das Landgericht Man n- heim sich weiterhin für die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten A n- 4 5 6 - 4 - sprüche örtlich un zuständig erachtet , insoweit (Teil - )Verweisung des Recht s- streits an das zuständige Gericht beantragt und das Landgericht seine die s- bez ügliche Auffassung bekräftigt hat . Mit einem solchen hilfsweise formulierten Begehren will ein Kläger r e- gelmäßig prozessual erklären, dass er kein klageabweisendes Prozessurteil wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit hinnehmen möchte , sondern notfalls die (Teil - )Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit in Kauf nimmt . Eine Bindungswirkung dahin, dass da mit ein späterer, vor Wirksamwerden eines entsprechenden Verweisungsbeschlusses gestellter Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ausgeschlossen ist, entfaltet ein solches Begehren nicht. III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim. 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen G e- richts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Die Beklagten, d ie ih ren allgemeinen Gerichtsstand bei ve r- schiedenen Gerichten haben, werden als Streitgenossen im allgemeinen G e- richtsstand verklagt. Dass die Klägerin das angerufene Landgericht Man n- heim zunächst für das nach § 32 ZPO zuständige Gericht gehalten hat, kön n- te e iner Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Wahl eines unter mehreren Gerichtsständen zuständige n Gericht s ( § 35 ZPO) nur entgegenstehen, wenn sich ein gemeinschaftlich bestehender Handlungs - oder Erfolgsort nach ihrem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringen zuverlässig feststellen ließe. Das hat das vorlegende G ericht j e- doch zu Recht verneint . 7 8 9 10 - 5 - b) Das vorlegende Gericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gemeinsamer Handlungsort anhand des bisherigen Sach - und Streitstands nicht zuverlässig festgestellt werden kann. c) Ebenfalls zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausg e- gangen, dass a uch ein gemeinschaftlicher Ort des Schadenseintritts nicht besteht. Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Hand lung liegt der O rt des Schadenseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut ei n- gegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111). Stehen Schäden eines Unternehmen aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt d ies er Erfolgso rt grundsätzlich a m Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 C - 352/13, GRUR Int . 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide ; OLG Celle , WuW 2017, 411 = NZ Kart 2017, 439 Rn. 23 mwN). Die spätere Abtretung eines auf E r- satz für solche Schäden gerichtete n Anspruchs ist ohne Einfluss auf die B e- stimmung des Erfolgsortes. Für die Annahme einer Surrogation des Ortes des Schadenseintritts infolge einer Abtretung besteht materiell - rechtlich kein Raum ; aus § 32 ZPO ergibt sich nichts anderes; da nach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Han d- lung " begangen ist " . Im Streitfall besteht , wovon auch das vorlegende G ericht ausgega n- gen ist, ein einheitlicher, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründender Begehungsort schon deshalb nicht , weil die Klägerin und die Zedentin ihren Sitz zur maßgeblichen Zeit in unterschiedlichen G e- richtsbezirken ha tt en . 11 12 13 14 - 6 - d) Entgegen der Auffassung des vorlegenden G erichts fol gt da r- aus für die Konstellation des Streitfall s nicht, dass keine die abgetretenen Ansprüche ein bezieh ende Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgen dürfte , sondern die Klägerin gezwungen wäre, diese gegebenenfalls am (jeweili gen) Sitz de s Zedenten geltend zu machen. aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen A n- sprüche zugrunde gelegt werden müssen , die Streitgegenst and des jeweil i- gen Rechtsstreits sind , sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht ( dazu BGH, Beschl uss vom 6. Juni 2018 X ARZ 303/18, NJW 2018 , 2200 Rn. 12 ). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Streitfall erfüllt. bb) Entgegen der Ansicht des vorlegenden G erichts besteht aus Rechtsgründen kein Anlass, hiervon solche prozessualen Ansprüche ausz u- nehmen, die aus de m Kläger abgetretenem Recht hergeleitet werden . Für den oder die jeweiligen Beklagten resultieren daraus keine den Ort ihrer e i- genen gerichtlichen Inanspruchnahme betreffenden spezifischen Nachteile oder Risiken, weil die Abtretung ohne Einfluss auf die de m Kläger eröffnet en Gerichtsstände ist. Das gilt, wie ausgeführt, insbesondere auch für den deli k- tischen und dabei a n den Ort des Schadenseintritts anknüpfenden Gericht s- stand aus § 32 ZPO. Dieser bleibt ungeachtet der Abtretung beim Sitz des geschädigten U nternehmens zur Tatz eit (oben Rn. 13 ) . cc) Wird e in beklagtes Unternehmen als Schuldnerin eines delikt i- schen Anspruchs auf Ersatz eines Vermögensschadens in Streitgenosse n- schaft mit anderen Personen verklagt, muss es lediglich hinnehmen, dass 15 16 17 18 - 7 - unter den Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht als z u- ständig bestimmt wird, an dem e s selbst nicht seinen allgemeinen Gericht s- stand hat. Das beruht in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation aber nicht auf Umständen, die mit der Abtretung des entsprechenden Anspruchs durch einen Zedenten zusammenhängen. Die beantragte Gerichts s tandsb e- stimmung wäre vielmehr auch dann möglich, wenn die Klägerin und die Z e- dentin ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossinnen ge l- tend machen würd en. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands s tellt nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwar darauf ab , dass mehrere Beklagte gemeinsam in Anspruch genommen werden sollen, ohne dass ein gemei n- samer Gerichtsstand zur Verfügung steht. In de r Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs ist aber anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer G e- richtsstand hierfür n icht eröffnet ist ( BGH, Beschluss vom 7. Juli 1972 I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7 ). Dem Umstand, dass das Fe h- len eines gemeinsamen Gerichtsstands im Streitfall nicht darauf beruht, dass die Klägerin mehrere Beklagte in Anspruch nimmt, sondern darauf, dass sie Ansprüche mehrerer Geschädigter geltend macht, kommt schon angesichts dessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch für diese Konstellation entspricht es vielmehr dem mit § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angestrebten Z weck der Prozessökonomie, ein e gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche zu ermöglichen, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht. e) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Umstand, dass eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO 19 20 - 8 - grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist, keine abweichende Beurteilung. § 260 ZPO ist zwar zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Geri chts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen kann, für den es nach den allgemeinen Vo r- schriften nicht zuständig ist. Zu den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36 ZPO. Deshalb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 ZPO nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gericht s- standsbestimmung zu begründen. f) Ausgeschlossen ist eine Gerichts s tandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich , wenn mehrere Kläger Ansprüche geltend m a- chen, für die aufgrund einer b esonderen Regelung ausschließlich das G e- richt am allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Klägers zuständig ist. In dieser Konstellation dürfen und müssen die Kläger analog § 35 ZPO unter den danach in B etracht kommenden Gerichten auswählen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 1991 - I ARZ 447/91, NJW 1991, 2910, juris Rn. 4 ff. ). Ein e solche Konstellation liegt im Streitfall indes nicht vor. Für die ge l- tend gemachten Ansprüche besteht keine ausschließliche Zuständigkeit am Sitz der Klägerin oder der Zedentin . g) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nichts Abweichendes. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts b e- ruht auf einem Missverständnis der Entscheidung des G erichtshofs vom 21. Mai 2015 (E uGH , GRUR Int . 2015 , 1176 - CDC Hydrogen Peroxide). 21 22 23 24 25 - 9 - Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 55 dieses Urteils ausgeführt, dass ein Kläger, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, für den Schaden jedes dieser Unternehmen getrennt jeweils bei dem Gericht Klage erheben müsse , in dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt, weil die Zuständigkeit eines auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufenen Gerichts auf den Schaden des Unternehmens b eschränkt ist, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsb e- reich liegt. Das vorlegende Gericht hat bei seinen Schlussfolgerungen aus diesen Erwägungen des Gerichtshofs aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich isoliert auf die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/12) bezieh en und sich deshalb daraus nicht etwa ein ausschließlicher Gerichtsstand bei dem Gericht ergibt, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unternehmen seinen Sitz hat. Das findet seine B e- stätigung s chon dar in , dass in derselben Entscheidung auch ausgesprochen ist, Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 8 Abs. 1 VO (EU ) 1215/12 ) sei d a- hin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Z u- ständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitl i- chen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteili gt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden. 2. Die internationale Zuständigkeit der deutsche n Gerichte ist im Streitfall für alle geltend gemachten Ansprüche gegeben . D ie Klägerin und die Zedentin haben ihren Sitz in Deutschland. Die Beklagte zu 3 macht geltend , dass die Klägerin Tochtergesel l- schaft eines in den Niederlanden geschäftsansässigen Konzerns ist und sich die Schäden dort mittelbar ausgewirkt haben könnten. Dies ist im vorliege n- 26 27 2 8 - 10 - den Zusammenhang schon deshalb unerheblic h, weil mit der Klage jede n- falls auch Ersatz für Schäden verlangt wird, bei denen der maßgebliche E r- folgsort im Inland liegt. 3. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Pro zess - ökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 X ARZ 98/08, NJW - RR 2008, 1514 Rn. 20) , wobei i m Ra h- men von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen G e- richtsstand eines der beklagten Streitgenoss en zu bestimmen ist (BGH, B e- schluss vom 21. August 2008 X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11). Unter diesen Umständen spricht alles dafür, als zuständiges Gericht das von der Klägerin von Anfang an angegangene Landgericht Mannheim zu bestimmen, in des sen Bezirk die Beklagte zu 1 als größte r der verklag t en Zuckerhersteller ihren Sitz hat und das nicht nur bereits mit dem Streitstoff 29 30 - 11 - des vorliegenden Rechtsstreits vertraut ist, sondern wo auch mehrere Para l- lelprozesse in zum Teil schon fortgeschrittene m Verfahrensstadium an hängig sind . Gründe dafür , die für die Beklagte zu 3 eine Verhandlung in Mannheim unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht er sichtlich . Bacher Gröning Grabinski Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz : OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.20 18 - 15 AR 35/17 -
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