BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 256/07 vom 25. September 2007 in dem Gerichtsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Zust344ndig ist das Amtsgericht Eschweiler. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber das Entgelt f374r Arbeiten, die der Kl344ger f374r den Beklagten erbracht hat. Einerseits ging es um den Lohn f374r die T344tigkeit des Kl344gers als Diskjockey. 334ber diesen Teil des Rechtsstreits hat das Arbeits-gericht durch Urteil vom 9. November 2006 entschieden (GA 48). Dar374ber hinaus geht es um diverse Renovierungsarbeiten, die der Kl344ger vor der Neu-er366ffnung der Diskothek des Beklagten erbracht hat. Diesen Teil der Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch hat das Arbeitsgericht an das Amtsgericht Eschweiler verwiesen (GA 49, 55). Das Amtsgericht hat die 334bernahme abge-lehnt, sich f374r unzust344ndig erkl344rt und die Sache zur Bestimmung des Rechts-wegs vorgelegt (GA 64). Rechtsmittel haben die Parteien nicht eingelegt. 1 II. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die durch 247 17 a Abs. 4 GVG er366ffnete Beschwerdem366glichkeit auch bei einem schwerwiegen- 2 - 3 - den Rechtsfehler es grunds344tzlich ausschlie337t, die Begr374ndungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtsweges zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990 m.w.N.). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach 247 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei einer gesetzwidrigen Verweisung (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. 8.7.2003, aaO). Eine andere Beurteilung kommt auch nicht des-halb in Betracht, weil das Arbeitsgericht - wie das Amtsgericht meint - einer of-fenkundigen Fehlbeurteilung unterlegen und sein Verweisungsbeschluss des-halb willk374rlich sei. Die durch 247 17 a Abs. 4 GVG er366ffnete Beschwerdem366g-lichkeit schlie337t es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grunds344tz-lich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03, NJW-RR 2004, 587). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch 247 17 a GVG selbst er366ffneten 334berpr374fungsm366glichkeit allenfalls bei "extremen Verst366337en" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zust344ndigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherr-schenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie als objektiv oder auch verfahrensrechtlich willk374rlich zustande ge-kommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei ver-st344ndiger W374rdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verst344ndlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. - 4 - 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82; Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO). Ein sol-cher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Da das Arbeitsgericht nach 247 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskr344ftig aus-gesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg f374r den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits unzul344ssig ist und die Sache an das vorle-gende Amtsgericht verwiesen hat, ist der Zust344ndigkeitsstreit entschieden. 3 Scharen Keukenschrijver M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: AG Eschweiler, Entscheidung vom 14.08.2007 - 26 C 26/07 -
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