ECLI:DE:BGH:2018:160518BXARZ258.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 258/18 vom 16. Mai 2018 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffma nn und die Richterinnen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen : Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird z u- rückgewiesen. Gründe: Die Antragstellerin macht geltend, sie habe beim Amtsgericht Alzey um Prozesskostenhilfe für eine Klage gege n die Antragsgegnerin nachgesucht, die das Amtsgericht verweigert habe, weil das beabsichtigte Klagebegehren in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle; die hiergegen eingelegte Beschwerde sei erfolglos geblieben. Das Sozialgericht habe sich geweigert, den "Prozessko s- tenhilfeantrag in die Gerichtsrolle aufzunehmen". Ihr Widerspruch hiergegen sei erfolglos geblieben; die Klage vor dem Verwaltungsgericht stehe noch aus. Der Antrag ist unzulässig, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine Bestimmung de s zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gibt . Er bestimmt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 2 ZPO nur dann das zuständige Gericht, wenn sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzust ändig erklärt haben, und das nach § 36 Abs. 2 ZPO an sich für die Gerichtsstandsbestimmung zuständige Oberlandesgericht ihm die Sache vorlegt, weil es von der Entscheidung eines 1 2 3 - 3 - anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Eine - regelmäßig lediglich deklaratorische - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof oder einen anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO darüber hinaus b ei negativen Kompetenzkonflikten zwisch en Gerichten verschiedener Recht s- wege in Betracht, wenn trotz ein es nach § 17a GVG ergangene n und una n- fechtbar gewordenen Beschluss es , mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwie sen hat, Zweifel an der b ind enden W irkung der Verweisung aufgeko m- men sind und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2 014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167 /13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). - 4 - Keiner dieser Fälle, in denen der Bundesgerichtshof bei negativen Kompetenzkonflikten zur Zuständigkeitsbestimmung berufen ist, liegt im Strei t- fall vor. Darauf hat die Rechtspflegerin die Antragstellerin zutreffend hingewi e- sen. Insbesondere streiten Amtsgericht und Sozialgericht nicht über die Wir k- samkeit einer Verweisung an das Gericht d es anderen Rechtswegs. Eine al l- gemeine Zuständigkeit des B undesgerichtshofs zur Zuständigkeitsbestimmung zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege, auf die sich die Antragstell e- rin berufen möchte, besteht nicht. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 06.02. 20 1 7 28 C 16/17 - Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom 10.04.2018 S 1 AR 12/18 - 4
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