BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 26/04 vom17. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2004durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, dieRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig.Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die in Offenbach (Landge-richtsbezirk Darmstadt) ihren Sitz hat, Zahlung aufgrund Warenlieferung. Ent-sprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitigeVerfahren zuständigen Gericht ist der Rechtsstreit nach Widerspruch der Be-klagten an das Landgericht Darmstadt abgegeben worden. Nach Eingang derAkten beim Landgericht Darmstadt teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-rin mit, daß die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten,nach welcher Höxter als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Deshalb sei zurDurchführung des Rechtsstreits das Landgericht Paderborn berufen; der - 3 -Rechtsstreit solle bei der dortigen Kammer für Handelssachen durchgeführtwerden.Mit Beschluß vom 5. November 2003 hat sich das Landgericht Darm-stadt für "funktionell" unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landge-richt Paderborn - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Das LandgerichtPaderborn - Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluß vom 5. Dezember2003 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzu-ständig erklärt und die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.Mit Beschluß vom 19. Dezember 2003 hat sich die Zivilkammer des Landge-richts Darmstadt (erneut) für funktionell unzuständig erklärt und die Sache andie Kammer für Handelssachen desselben Gerichts verwiesen. Mit Beschlußvom 19. Januar 2004 hat das Landgericht Darmstadt - Kammer für Handelssa-chen - ausgesprochen, daß die Verweisung an das Landgericht Paderborn alsbindend anzusehen sei, sich gleichfalls für unzuständig erklärt und die Aktedem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.II. Die Vorlage ist unzulässig.Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung desSchiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an dieStelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höherengemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zudessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl.v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221). - 4 -Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsge-schichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in Be-tracht, wenn ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1ZPO von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundes-gerichtshofs abweichen will (Sen.Beschl. v. 05.10.1999 - X ARZ 247/99, NJW2000, 80, 81; vgl. auch amtl. Begr., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach demeindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmunggenannten Oberlandesgerichte zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufungdes Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts scheidet des-halb aus (Sen.Beschl. v. 30.04.2002 - X ARZ 59/02, vgl. auch Zöller/Voll-kommer, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).MelullisKeukenschrijver MühlensMeier-BeckAsendorf
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