BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 266/01 vom 13. November 2001 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 1 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in B e - tracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. BGH, Beschl. v. 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AG Cottbus - 2 - Arbeits gericht Cottbus - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Als das zustndige Gericht des zulssigen Rechtsweges wird das Amtsgericht Cottbus bestimmt. Gründe: A. Der beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten für den klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendeten Mandatsverhltnis stünden noch Honoraransprüche offen. Die Tochter des Klgers war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie bea n - sprucht hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den Klger abgetreten. Nach dessen Darstellung soll die Lohnforderung die berechtigte Honorarford e - rung des Beklagten übersteigen. Der Klger hat vor dem Amtsgericht Cottbus Klage erhoben mit dem A n - trag, - 4 - den Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den Klger betreffende und im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen herau s - zugeben. Der Beklagte hat sich wegen der Honoraransprche auf ein Zurckb e - haltungsrecht berufen und beantragt, einen Teil der Steuerunterlagen nur Zug um Zug gegen Zahlung des seiner Meinung nach noch ausstehenden Honorars herausg e - ben zu mssen und im brigen die Klage abzuweisen. Der Klger ist demgegenber der Meinung, daß dem Beklagten wegen der Honorarforderung ein Zurckbehaltungsrecht nicht zustehe, weil er mit den Lohnansprchen der Tochter und einem Erstattungsanspruch wegen anwaltl i - cher Beratung aufgerechnet habe. Das Amtsgericht Cottbus hat nach mndlicher Verhandlung durch den Parteien am 1. bzw. 13. September 1999 zugestellten Beschluß vom 30. August 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fr unzul ssig erklrt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus als ausschließlich zustndiges Gericht verwiesen. Zur Begrndung hat das Amtsgericht Cottbus ausgefhrt, bei der zur Aufrechnung gestellten, der Zustndigkeit der Arbeit s - gerichte unterliegenden Lohnforderung handele es sich um einen nicht a b - trennbaren Teil des Rechtsstreits. - 5 - Vor dem Arbeitsgericht Cottbus hat der Klger, gesttzt auf die Lohna b - tretung, klageerweiternd zustzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.985,76 DM net to zu zahlen. Über diesen Klageantrag ist im arbeitsgerichtlichen Rechtszug durch Teilurteil rechtskrftig entschieden. Hinsichtlich des auf Herausgabe von Steuerunterlagen gerichteten Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht Cottbus sich hingegen seinerseits fr unzustndig erklrt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Cottbus verwiesen. Diese zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 getroffene Entscheidung ist den Parteien am 20. Juli bzw. 3. August 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht Cottbus hat die Übernahme des Rechtsstreits abg e - lehnt, worauf das Arbeitsgericht Cottbus das Landesarbeitsgericht Brande n - burg um Bestimmung des zustndigen Gerichts gebeten hat. Das Landesa r - beitsgericht Brandenburg wiederum hat angeregt, die Sache dem Bundesg e - richtshof vorzulegen. Daraufhin hat durch Beschluû vom 7. September 2001 das Amtsgericht Cottbus sich fr unzustndig erklrt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zustndigkeit vorgelegt. B. 1. Hinsichtlich der Zulssigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft § 17 a GVG eine eigenstndige Regelung, die einen Streit von Gerichten ve r - schiedener Rechtswege von vornherein ausschlieûen soll. Das angerufene Gericht kann hierzu seine eigene Zustndigkeit aussprechen. Wenn es hing e - gen den zu ihm fhrenden Rechtsweg fr unzulssig hlt, hat es dies ausz u - sprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zustndige Gericht des zul s - - 6 - sigen Rechtswegs zu verweisen. Auûerdem sieht das Gesetz vor, daû beide Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug berprft we r - den können. Das Nhere hierzu ist in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG geregelt. Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzustndigkeit e i - nes ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann also insbesondere der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug berprft werden. Hieraus kann abgeleitet we r - den, daû ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluû, sobald er recht s - krftig geworden ist, einer weiteren berprfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG besttigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die Bindungswirkung, die § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verleiht, grundstzlich auch einem Verweisungsbeschluû zu, der nicht htte ergehen drfen (BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - V AS 17/98, NZA 1998, 1190 ff.). Die gesetzliche Bindungswi r - kung fehlt deshalb auch einem Rckverweisungsbeschluû grundstzlich nicht (BGHZ 144, 21). Wenn ein solcher Beschluû miûachtet, daû das beschlieûe n - de Gericht bereits seinerseits rechtskrftig als das zustndige des zulssigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muû das hingenommen werden, weil entw e - der die Parteien nicht durch Einlegung des zulssigen Rechtsmittels eine Ko r - rektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfr vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist. Wenn verschi e - dene Gerichte unterschiedlicher Rechtswege sich rechtskrftig fr unzustndig erklrt haben, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein bergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trgt § 36 ZPO Rechnung, indem es eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedl i - cher Rechtswege ber die Zulssigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht. - 7 - Auch der Streit des Amtsgerichts Cottbus und des Arbeitsgerichts Cot t - bus ist hiermit entschieden. Nach dem Vorgesagten ist das Amtsgericht Cot t - bus das zustndige Gericht des zulssigen Rechtsweges, weil der noch a n - hngige Rechtsstreit durch zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 ergangenen, unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluû des Arbeitsg e - richts Cottbus an das Amtsgericht Cottbus mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daû der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhngig ist. Fr den vorliegenden Fall kann dabei unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG eigens fr die Frage des zulssigen Rechtsweges vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskrftiger Beschluû nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstr eit ve r - wiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindet (so BAG, aaO). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst erffneten berprfungsmglichkeit allenfalls bei "extremen Verstûen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der B e - schluû jeder Grundlage entbehrt oder dazu fhrt, daû die Verweisung bei Au s - legung und Anwendung der maûgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzl i - chen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.). Das kann hier hinsich t - lich des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21. Juni 2000 nicht festgestellt werden. Das Herausgabeverlangen des Klgers, ber das (noch) zu entscheiden ist, hat einen Streitgegenstand, der gemû § 13 - 8 - GVG - wie von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - vor die ordentl i - chen Gerichte gehrt. Nur wenn (und soweit) der zivilrechtliche Herausgab e - anspruch bejaht werden kann und deshalb zu prfen ist, ob das vom Beklagten als Gegenrecht geltend gemachte Zurckbehaltungsrecht gleichwohl nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung fhren kann, kann ein arbeitsrechtlicher A n - spruch berhaupt Bedeutung erlangen. Eine in diesem Rahmen zu treffende Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus ber diesen - als Klageforde rung - in einen anderen Rechtsweg gehrenden Anspruch htte zudem nicht teil an der Rechtskraft der vom Amtsgericht Cottbus zu erlassenden, die Instanz bee n - denden Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967). Das weist den (noch) anhngigen Rechtsstreit sogar eindeutig der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit dem Amtsgericht Cottbus zu. 2. Gleichwohl spricht der Senat die Rechtswegzustndigkeit des Amt s - gerichts Cottbus hier in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausdrcklich aus. Der neuerliche Beschluû des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2001, der seinerseits nicht den Anforderungen des § 17 a Abs. 2 GVG gengt (vgl. BVerwG, aaO), rechtfertigt die Annahme, daû der Recht s - streit von dem Amtsgericht Cottbus nicht prozeûordnungsgemû betrieben werden wird, obwohl er gemû § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhngig ist. Im I n - teresse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, ausnahmsweise die sich aus § 17 a GVG ergebende Rechtswegzustndigkeit auszusprechen. § 36 ZPO bietet die fr einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Verffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.). Da bei einem Streit von G e - richten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zunchst hheres - 9 - Gericht - 10 - nicht existiert, fhrt die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36 ZPO dazu, daû zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen ist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (Sen.Beschl. v. 26.07.2001, aaO; BAG, aaO; vgl. auch BT -Drucks. 13/9124, S. 46). Jestaedt Scharen Mhlens Meier-Beck Asendorf
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