BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 270/03 vom16. Dezember 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja ZPO § 29 aVom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters auf-grund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages ge-gen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume,dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ARZ 270/03 - Brandenburgisches OLG - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und dieRichter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 16. Dezember 2003beschlossen:Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt.Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten vor dem Landgericht Potsdam als Ge-samtschuldner auf Zahlung einer Mietsicherheit in Anspruch, welche die K. GmbH & Co. ... KG aufgrund eines Mietvertrages überein Gewerbegrundstück nebst Räumen zum Betrieb eines Kinos in E. schuldet. Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des Landge-richts Potsdam gerügt. Daraufhin hat der Kläger beantragt, durch das Branden-burgische Oberlandesgericht ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestim-men, vorzugsweise das Landgericht Potsdam, weil der Schwerpunkt der Sacheim Land Brandenburg liege. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat dieSache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will den Antrag ablehnen, weil fürden vorliegenden Rechtsstreit der gemeinsame ausschließliche Gerichtsstandnach § 29a Abs. 1 ZPO gegeben und damit das Landgericht Frankfurt/Oder - 3 -örtlich zuständig sei, sieht sich aber an einer solchen Entscheidung durch ent-gegenstehende Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtsgehindert.II. Die Vorlage ist zulässig. Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinenGerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren all-gemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesge-richt anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Ge-richts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000- XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht be-züglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einemselbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschafts-verpflichtung, wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, derGerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.III. 1. Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 29aZPO auf Sicherungsgeschäfte hinsichtlich des Mietverhältnisses bisher nichtentschieden. Die Frage ist umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten,daß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO nur für denmiet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgenoder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Ham-burg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000,784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl.,§ 29a Rdn. 6; MünchKomm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 29a Rdn. 9;Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rdn. 22; Müller, Das Grundeigentum1984, 813 ff.; Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn- - 4 -raummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, Rdn. 11, S. 1586, Rdn. 16; vgl. auch LGFrankenthal NJW-RR 1997, 334, 335). Demgegenüber wird in der instanzge-richtlichen Judikatur auch die gegenteilige Auffassung vertreten (AG Tempel-hof-Kreuzberg, Das Grundeigentum 1985, 419; LG Berlin, Das Grundeigentum1988, 627; AG Neukölln MM 1994, 210; LG Hamburg WuM 2003, 38), der sichauch das vorlegende Gericht anschließen möchte.2. Vom Gerichtsstand des § 29a ZPO werden Ansprüche des Vermietersaufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertragesgegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages überRäume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.a) Dieses Ergebnis legt bereits der Wortlaut des § 29a Abs. 1 ZPO in derhier anzuwendenden Fassung vom 11. Januar 1993 (BGBl I, 50) nahe. Diesererfaßt nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen überRäume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten,an denen die Prozeßbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnungoder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchendes Vermieters gegen einen Dritten aus einem selbständigen Gewähr- oderGarantievertrag oder aus einer Bürgschaft nicht um Streitigkeiten aus einemMiet- oder Pachtverhältnis, seiner Anbahnung oder Abwicklung, sondern umAnsprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Sie unterscheiden sichdamit von einem Schuldbeitritt (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl., vor§ 414, Rdn. 2 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29a ZPO Rdn. 6), beidem der Mitübernehmer neben der ursprünglichen Vertragspartei in ein beste-hendes Schuldverhältnis eintritt und damit Partei des Miet- oder Pachtvertrageswird. Da § 29a ZPO auf dem Gedanken beruht, für die örtliche Zuständigkeit an - 5 -die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitig-keiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gerichtzu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurtei-lung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist, kommt seine Anwen-dung auf gegenüber derartigen Verträgen selbständige Rechtsgeschäfte wieselbständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträge nicht in Betracht.Auch wenn im Rahmen von Streitigkeiten über selbständige Gewähr-, Garantie-oder Bürgschaftsverträgen etwa aufgrund von Einwendungen Fragen zu ent-scheiden sein können, die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergeben,auf das sich der selbstständige Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertragbezieht, so ist dies nicht typischerweise der Fall. Es ist deshalb nicht gerecht-fertigt, die Parteien eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschafts-vertrages denen eines Miet- oder Pachtverhältnisses über Räume gleichzustel-len und sie auf dem Weg des von § 29a ZPO vorgesehenen ausschließlichenGerichtsstands zu zwingen, den Rechtsstreit nicht am allgemeinen Gerichts-stand des Schuldners, sondern am Gerichtsstand der belegenen Sache zu füh-ren.b) Dem steht nicht entgegen, daß § 29a Abs. 1 ZPO in der bis zum 11.Januar 1993 geltenden Fassung für den Fall der Wohnraummiete der Gedankeeines "sozialen Mietprozeßrechts" (BGHZ 89, 275, 281 f.; Stein/Jonas/Roth,§ 29a Rdn. 1) zugrunde lag, der sicherstellen sollte, daß ein als sozial schwä-cher angesehener Mieter einen derartigen Prozeß an seinem Wohnort führenkann (Fischer, in: Bub/Treier, aaO, S. 1583). Durch die Neufassung des § 29aZPO ist die Vorschrift zu einem allgemeinen Belegenheitsgerichtsstand in Miet-und Pachtsachen über Räume umgestaltet worden (Zöller/Vollkommer, aaO,§ 29a ZPO Rdn. 2). Aus den bereits dargelegten Gründen besteht daher keine - 6 -Veranlassung, den Anwendungsbereich der Vorschrift in ihrer seit dem 11. Ja-nuar 1993 geltenden Fassung auf Streitigkeiten zu erstrecken, die Ansprücheaus selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsverträgen betreffen.IV. Es erscheint zweckmäßig, das Landgericht Berlin als zuständiges Ge-richt zu bestimmen, da zwei der drei Schuldner dort ihren allgemeinen Ge-richtsstand haben (§ 36 Abs. 3, §§ 12, 13 ZPO).MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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