BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 275/14 vom 26. August 2014 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Rich ter in Schuster, den Richter Dr. Deichfuß sowie die Richter i n Dr. Kober - Dehm beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Stralsund . Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H ö- he von 1.500 EUR aus einer Unterla ssungsverpflichtungserklärung in Anspruch, die der Beklagte auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Klägerin hin abgeg e- ben hatte. Nachdem der Beklagte in ein em von der Klägerin betriebenen Mahnve r- fa hren Widerspruch eingelegt hat , ist d ie Sache antrags gemäß an das Landgericht Köln abgegeben worden. Dieses hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass für den von ihr geltend gemachten Anspruch s eine Zuständigkeit nicht nach §§ 13, 14 UWG be gründet sei , und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Der Hinwei s ist auch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in Abschrift übersand t worden . Nach Eingang eines Verweisungsantrags der Klägerin hat sich das Landgericht für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsg e- rich t Stralsund verwiesen . Der Beklagtenvertreter erklärte in der Klageerwiderung , dass er die Hinweisverfügung des Landgerichts Köln erhalten , darauf keine Stellun g- nahme abgegeben habe und die aus seiner Sicht fehlende örtliche Zuständigkeit des Am tsgerichts Stralsund nicht rüge . Eine Woche später rügte er gleichwohl die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stralsund. Die Klägerin hat daraufhin Verweisung an das Amtsgericht Rostock beantragt. Das Amtsgericht Stralsund hat sich für örtlich unzuständig erklär t und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rostock verwiesen . Das Amtsgericht Rostock hat sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit 1 - 3 - dem Oberlandesgericht Köln zur Be stimmung des zuständigen Gerichts vor gelegt . D as Oberlandesgericht Köln hat die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesg e- richtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ei n Oberlandesg e- richt, das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass die Zuständ igke it der Landgerichte nach §§ 13, 14 UWG sich nicht auf die Klage aus einem Vertrag s- strafeversprechen erstreckt, das auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung b e- ruht. Damit würde es von der Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts (GRUR - RR 2011, 199) abweichen. Dass es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf diese Frage im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vo r- lage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwieri gen Streit der Geric h- te untereinander über die G renzen ihrer Zuständigkeit ein E nde zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten zu vermeiden. Angesichts dessen reicht es für die Zul ässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO aus, wenn die Rechts frage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Obe r landesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorl a- gebeschlusses nachvollziehbar dargele gt wird (BGH, B eschluss vom 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426; Beschluss vom 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, 3202). III. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Köln, das Amtsgericht Stralsund und das Amtsge richt Rostock haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht Köln und das Amtsgericht Stralsund durch unanfec htbaren Verweisungsbeschluss (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Amtsgericht Rostock durch eine seine Zuständigk eit abschließend v erneinende Entscheidung vom 15. April 2 3 - 4 - 2014. Eine solche Zuständigkeitsleugnung genügt den Anforderungen, die an das Tatbestan dsmerkmal "rechtskräftig" des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stell en sind (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW - RR 2013, 764 mwN). IV. Zuständig ist das Amtsgericht Stralsund, da der Verweisungsbeschlus s des Landgerichts Köln gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bindungswi rkung der Verweisung nicht schon dann, wenn der Beschluss unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bi n- dend, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtl i- chen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grun d- gesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhal t- bar er scheint (BGH, B eschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW - RR 2013, 764 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nic ht vor. a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Köln beruht - entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts - nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Da s Landgericht Köln hat die Klägerin durch Hinweisverfügung auf seine Rechtsan sicht aufmerksam gemacht, dass auf ein Vertragsstrafeversprechen g e- stützte Klagen nicht als Streitigkeiten im Sinne d er § § 13 , 14 UWG einzuordnen se i- en , weshalb eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründet sei . Der Klä gerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben . Diese Verfügung ist dem Beklagten nach eigenem Vortrag in Abschrift zugegangen. Wenngleich ihm in der Verfügung nicht ausdrücklich eine eigene Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist, so kam durch die Übe rsendung der Abschrift für die Gewä h- rung rechtlic hen Gehörs in ausreichendem Maß zum Ausdruck, dass er gleichfalls zu 4 5 6 7 - 5 - der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage Stellung beziehen konnte . Dies hat der B e- klagte erkannt und sich dafür entschieden , auf eine Stellun gnahme zu verzichten. Dass das Landgericht Köln dem Beklagten den Verweisungsa ntrag der Kläg e- rin nicht zur Stellungnahme zugeleitet und den Rechtsstreit schon vor Ablauf der Ste l lungnahmefrist verwiesen hat , war verfahrensfehlerhaft, begründet jedoch kei nen die Bindungswirkung beseitigenden Gehörsverstoß . Denn entscheidend ist , dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, zu der aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage Stellung zu beziehen , und vorzutragen, welches Gericht für die Verhandlung des Rechtsstreits sein e r Auffassung nach berufen ist. Zudem hat der Beklagte nach der Verweisung gegenüber dem Amtsgericht Stralsund ausdrücklich erklärt , dessen örtliche Zustä n- digkeit nicht rügen zu wollen . Damit kann ausgeschlossen werden , dass der Beklagte bei Kenntnis des Ve rweisungsantrags der Klägerin innerhalb der gesetzten Stellun g- nahmefrist Umstände vorgetragen hätte, die eine andere Entscheidung des verwe i- senden Gerichts als möglich erscheinen lassen . Der Umstand, dass er später seine Meinung geändert und die Zuständigk eit des Amtsgerichts Stralsund gerügt hat, ä n- dert hieran nichts. b ) Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Köln entfällt auch nicht deshalb, weil der Beschluss nicht mit einer Begründung versehen ist (offen gelassen für den Fall eines übereinstimmenden Verweisungsantrags in BGH, Beschluss vom 23. März 1 988 IVb ARZ 8/88, Fam RZ 1988, 943). J edenfalls dann, wenn eine Partei zu der Rechtsa uffassung des verweisenden Gerichts nicht Stellung nimmt , obwohl sie dazu Gelegenheit hatte , ge nügt es, dass sich die B e- gründung für die Verweisung aus dem Akteninhalt erschließt . E in schwerwiegender Verstoß, der die Bindungswirkung entfallen lä ss t , liegt unter diesen Umständen nicht vor. 2. Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Fra ge, ob §§ 13, 14 UWG auch für eine Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe gelten, die auf eine strafbewehrte, nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung abgegebene Unterla s- 8 9 10 - 6 - sungserklärung gestützt wird (offengelassen in BGH, Urteil vom 15. Dezembe r 2011 I ZR 174 /10, GRUR 2012, 730 Rn. 23 - Bauheizgerät , mit Nachweisen zum Strei t- stand ), kommt es mithin nicht an. Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.2014 - 8 AR 68/14 -
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