ECLI:DE:BGH:2016:230816BXARZ292.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X A R Z 292/16 vom 23. August 2016 in de m Gerichtsstand s bestimmungs verfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabins ki und Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Der Antrag auf B estimmung des zuständigen Gerichts wird z u- rückgewiesen. Gründe : I. Der Antragsteller , ein Rechtsanwalt, hat gegen einen Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brau nschweig vom 24. Mai 2016 , mit dem seine Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Au f- sichtsratsmitglied der Beteiligten zu 1 durch das Registergericht zurückgewi e- sen wurde , Anhörungsrüge erhoben und g leichzeitig die an dem angefochtenen Bes chluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einem weiteren Schreiben hat er außerdem einen der drei nach dem G e- schäftsverteilungsplan als Vertreter vorgesehenen Richter abgelehnt, der an einem früheren Beschluss in dem Verfahr en mitgewirkt hat. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklärungen abgegeben, nach denen sie sich nicht für befangen halten. Eine weitere nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertret e- rin vorgesehene Richterin hat angezeigt, dass ihr Ehemann Partner der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 sei und sie daher an der Bearbeitung der Sache verhindert sein könnte. In seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der Richter hat der Antragsteller seine Able h- 1 - 3 - nungsgesuche au frechterhalten und darüber hinaus auch die weitere Vertreterin aufgrund ihrer Anzeige wegen Besorgnis der Befangenheit ab gelehnt . Das Oberlandesgericht Braunschweig hat bisher weder über die Ablehnungsges u- che noch über die Anhörungsrüge entschieden. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Oberlandesgericht sei im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Ausübung des Richteramts verhindert. Es könne weder über die Befangenheitsanträge noch über die Anhörungsrüge en t- scheiden. Die Regelung im Geschäftsvertei lungsplan, wonach der Vorsitzende Richter sowie der erste und zweite Beisitzer dem 1. Zivilsenat jeweils zu ¼ z u- gewiesen seien, sei unwirksam, weil damit der gesetzliche Richter nicht einde u- tig bestimmt werde, und außerdem der Senatsvorsitzende nach der Re chtspr e- chung mindestens 75 % der Aufgaben eines Senats selbst wahrnehmen mü s- se. Unabhängig hiervon ergebe sich die Verhinderung auch daraus, dass das Oberlandesgericht Braunschweig durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig sei. Der A ntragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bleibt e r- folglos. 1. Bei dem Hauptsach e verfahren handelt es sich um eine Handel s- registersache nach § 374 Nr. 1 FamFG, so dass für die be gehrte Gericht s- standsbe stimmung § 5 FamFG gilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine orig i- näre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 5 Abs. 2 FamFG grundsätzlich nicht begründet ist - in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist ( so MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 18 ; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 2 3 4 5 - 4 - 15. April 2016, § 5 Rn. 16; a A Saenger/Kemper, ZPO, 6. Au fl., § 5 FamFG Rn. 5) . Ebenfalls offen bleiben kann , ob der Antrag, wie dies bei einem Antrag nach der § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entsprechenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen wird, ohne Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rec htsanwalt gestellt werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 37 Rn. 1) oder ob dies im Hinblick auf § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, der Ausnahmen nur für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Verfahren über die Verfahren skostenhilfe vors ieht, nicht zulässig ist. Denn e s fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG . 2. Eine Bestimmung des zuständige n Gericht s nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG setzt vo raus , dass das an sich zuständige Gericht in einem ei nzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist . Dies ist nicht der Fall. a) Die im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Brau n- schweig vorgesehene B esetzung des 1. Zivilsenats führt nicht dazu, dass das Oberlandesgericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert wäre. U n- abhängig davon, ob ein Mangel des Geschäftsverteilungsplans überhaupt zu einer solchen Verhinderung führen könnte, legt die Rege lung e ntgegen der A n- nahme des Antragstellers nicht nur ein Viertel der Besetzung des 1. Zivilsenats fest, sondern ist dahin zu verstehen, dass dem Senat der Präsident des Obe r- landesgerichts als Vorsitzender und zwei weitere Richter als Beisitzer jeweils mi t einem Viertel ihrer Arbeitskraft zugewiesen und mit diesem Anteil den g e- samten Geschäftsbereich des Senats abdecken . Eine solche Regelung ist nicht zu beanstanden. Die Zuweisung von Richtern zu einem Senat mit nur einem Teil ihrer Arbeitskraft erfolgt da nn, wenn der Geschäftsumfang des betreffenden Senats so bemessen ist, dass er eine Zuweisung von Richtern mit ihr er vollen 6 7 - 5 - Arbeitskraft nicht tr ägt . Dementsprechend verstößt auch die Zuweisung des Präsidenten als Vorsitzenden mit einem Viertel seiner Arbei tskraft nicht gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats . Danach muss der Vorsitzende eines Senats mindestens 75% der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen, wei l er nur dann den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19. Juni 1962 GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 215 f.; Beschluss vom 20. November 1967 GSZ 1/ 67, BGHZ 49, 64) . Dies ist bei einem entsprechenden Geschäftsumfang auch dann der Fall, wenn d er Vorsitzende dem Senat mit nur einem Viertel sein er Arbeitskraft zugewiesen ist. b) Eine die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordernde rech t- liche Verhin derung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn sämtl i- che Richter ein es Gerichts kraft Gesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramt e s ausgeschlossen oder erfolgreich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abg e- lehnt wor den sind . Im Falle eines Kollegialgerichts setzt dies voraus, dass auch unter Berücksichtigung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilung s- plans eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in B e- t racht kommt (MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 6 f.; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15. April 2016, § 5 Rn. 4 f . ). Dies ist nicht der Fall. Dass der Antragsteller die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Mitglieder des 1. Zivil senats des Oberlandesgerichts s o- wie zwei der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen Vertreter w e- gen Befangenheit abgelehnt hat, reicht nicht aus , um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herbeizuführen . Erforderlich wäre, dass seinen Ab le h- 8 9 - 6 - nungsgesuchen gegen alle abgelehnten Richter stattgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2012 - X ARZ 122/12, juris) . Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom - 1 W 92/15 -
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