BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 299/02 vom10. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. September 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,Scharen, Keukenschrijver und Asendorfbeschlossen:Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.Gründe: I.Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Euskirchen gegendie Beklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Schadensersatzansprü-che aus einem Verkehrsunfall erlassen. Nach Widerspruchserhebung durchdie Beklagte ist der Rechtsstreit am 22. Mai 2002 an das Amtsgericht Stuttgartabgegeben worden. Die Klägerin hat im Mahnantrag dieses Gericht, in dessenBezirk die Beklagte ihren Sitz hat, als für ein streitiges Verfahren zuständigbezeichnet.Das Amtsgericht Stuttgart hat am 29. Mai 2002 ein Schreiben an dieKlägerin mit folgendem Zusatz verfügt: "Sofern sich der Unfall nicht im Bereichder Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart ereignet hat und Verweisung andas für den Unfallort zuständige Amtsgericht beantragt wird, möge erklärt wer- - 3 -den, ob die Verweisung im schriftlichen Verfahren erfolgen kann". Daraufhinhat die Klägerin die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Brühl bean-tragt. Auf Befragen hat die Beklagte erklärt, sie sei mit einer Verweisung andas Amtsgericht Brühl einverstanden. Daraufhin hat sich das AmtsgerichtStuttgart mit Beschluß vom 11. Juli 2002 für örtlich unzuständig erklärt und denRechtsstreit an das Amtsgericht Brühl verwiesen. Dieses hat den Rechtsstreitmit Beschluß vom 29. Juli 2002 an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem das Amtsgericht Stuttgart die Sa-che gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung vorgelegt hat, hält den Verwei-sungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart für bindend und somit die Zustän-digkeit des Amtsgerichts Brühl für gegeben. Dem stehe die Angabe im Mahn-bescheid, das streitige Verfahren solle vor dem Amtsgericht Stuttgart durchge-führt werden, nicht entgegen. Zwar sei gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1, § 700Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Korrektur der im Mahnantrag getroffenen Zuständig-keitswahl nur durch übereinstimmendes, bereits vor der Abgabe an das Emp-fangsgericht erklärtes Verlangen der Parteien möglich. Der Verweisungsbe-schluß entbehre jedoch auch im vorliegenden Fall, in dem die übereinstimmen-den Erklärungen erst nach der Abgabe erfolgten, nicht jeder rechtlichenGrundlage und sei daher nicht willkürlich.Weil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einerRechtsauffassung sieht, die in Entscheidungen des OberlandesgerichtsSchleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts(MDR 1994, 94) vertreten wird, legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zurBestimmung des zuständigen Gerichts vor. - 4 -II.Auf Grund der zulässigen Divergenzvorlage ist das AmtsgerichtStuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen.1.Die in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für ei-ne Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Amtsgericht Stuttgart, in dessenBezirk die Beklage ihren Sitz hat und das deshalb - wegen Fehlens eines ab-weichenden ausschließlichen Gerichtsstands - gemäß §§ 12, 17 ZPO für denRechtsstreit örtlich zuständig ist, hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2Satz 2 ZPO unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt. Das AmtsgerichtBrühl hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen. Dasgenügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ102, 338, 339 f.).2.Das Amtsgericht Stuttgart ist für den vorliegenden Rechtsstreitzuständig.a)Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart wird durchdie nach § 32 ZPO bestehende konkurrierende örtliche Zuständigkeit desAmtsgerichts Brühl nicht berührt. Der Klägerin stand insoweit ein Wahlrecht imSinne des § 35 ZPO zu. Davon hat sie dadurch Gebrauch gemacht, daß sie indem Mahnantrag das örtlich zuständige Amtsgericht Stuttgart gemäß § 690Abs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht be-stimmt hat. Seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das am 1. Januar 1992in Kraft getretene Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990(BGBl. I, 2847) muß nicht mehr zwingend der allgemeine Gerichtsstand des - 5 -Antragsgegners als zuständiges Gericht angeben werden. Daher gibt es heutekeinen Grund mehr für die zum früheren Recht vertretene Auffassung, wonachdiese Angabe keine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen bedeute unddas Wahlrecht daher noch im Verlauf des weiteren Verfahrens ausgeübt wer-den könne.Die Parteien hätten zwar übereinstimmend verlangen können, daß dasVerfahren vom Mahngericht, dem Amtsgericht Euskirchen, nicht an das Amts-gericht Stuttgart, sondern an ein anderes Gericht abgegeben werde (§ 696Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz ZPO). Ein solcher übereinstimmender Antrag istjedoch beim Mahngericht bis zur Abgabe an das Amtsgericht Stuttgart nichteingegangen. Nach deren Vollzug ist die von der Klägerin getroffene Wahl un-widerruflich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW1993, 1273).b)Das Amtsgericht Stuttgart konnte den Rechtsstreit demgemäßnicht an das Amtsgericht Brühl verweisen. Eine Verweisung kommt nur dann inBetracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Ge-richtsstand nicht eröffnet ist. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall -die Rechtshängigkeit erst durch Abgabe gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO be-gründet wurde. Zwar wird das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird,durch diese Abgabe nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegenfehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. § 696Abs. 5 ZPO); es hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den allgemeinen Vor-schriften zu prüfen. Eine Verweisung ist ihm danach jedoch nur im Fall seiner - 6 -Unzuständigkeit eröffnet; ist es - wie hier - zumindest auch für die Entschei-dung zuständig, scheidet eine Verweisung aus.c)Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Stuttgart kommtauch keine Bindungswirkung zu.Zwar sind im Interesse der Prozeßökonomie und zur Vermeidung vonZuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Ver-teuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2Satz 2 ZPO unanfechtbar. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht er-gangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegendeEntscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902f.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß je-doch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als imRahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379,384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörsberuht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als will-kürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v.04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002- X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Parteien zwar rechtlichesGehör gewährt. Dem Beschluß haftet jedoch ein schwerwiegender Rechtsfehler - 7 -an, der ihn als willkürlich erscheinen läßt. Zwar läßt der Beschluß jegliche Be-gründung vermissen; der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsgerichts ist aberaus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Verfügung vom 29. Mai 2002,deutlich zu erkennen. Das Gericht ist offensichtlich davon ausgegangen, trotzseiner eigenen örtlichen Zuständigkeit könne die Klägerin auch noch nach Ab-gabe der Sache durch das Mahngericht ein anderes zuständiges Gericht wäh-len, weshalb auf entsprechenden Antrag die Verweisung an dieses Gerichtauszusprechen sei. Sonst hätte das Amtsgericht nicht der Klägerin von sichaus anheimgestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen.Dem dahinter stehenden Rechtsstandpunkt ist jedenfalls durch dieNeufassung des § 696 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Grundlage entzogen worden. Die-se mit der Rechtsänderung verbundene Folge hat das Gericht entweder nichtzur Kenntnis genommen oder es war nicht gewillt, sich an die Änderung dergesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung im Mahnverfahren zu halten.Jedenfalls lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daßsich das Amtsgericht mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt undnach Gründen für die Zulässigkeit einer Verweisung gesucht haben könnte.Unter diesen Umständen kann der Verweisungsbeschluß nicht hinge-nommen werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Verweisungwillkürlich, wenn ein Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Ge-setzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werdensollen, offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat (Sen.Beschl. v. 19.01.1993- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies gilt in besonderem Maße, wenn diebetreffende Gesetzesänderung - wie im vorliegenden Fall - bereits mehr als - 8 -zehn Jahre zurückliegt und ihre Konsequenzen für die Verweisung des Rechts-streits nach § 281 ZPO in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus-führlich erörtert worden sind. Nicht minder schwerwiegend wäre der Gesetzes-verstoß, wenn das Gericht das geänderte Gesetz zwar gekannt, sich jedochohne weiteres darüber hinweggesetzt haben sollte. Aus diesem Grund kannder Verweisungsbeschluß schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPOergangen angesehen werden.Auch der Umstand, daß die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellthat und die Beklagte mit der Verweisung einverstanden gewesen ist, führt zukeinem anderen Ergebnis. Wenn das Gericht durch die Verweisung desRechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht,kann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen ge-eignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Verweisungsbe-schluß nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.03.1988- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 74 f.;Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rdn. 9a). Dies kann aber jedenfallsdann nicht gelten, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, diesich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sichaus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist.Wenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr ein-verstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, daß sie durch die rechtlichunzutreffende Information dazu veranlaßt worden sind. Schon aus diesemGrund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigenVerweisung den Willkürcharakter zu nehmen. - 9 -MelullisJestaedtScharenKeukenschrijverAsendorf
Full & Egal Universal Law Academy