BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 3/01 vom 22. August 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 642 Abs. 1, 767 Abs. 1 Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder ist auch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschlie ß - lich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). BGH, Urteil vom 22. August 2001 - XII ARZ 3/01 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Zustndig fr die Entscheidung ber das Prozeßkostenhilfeg e - such des Klgers ist das Amtsgericht - Familiengericht - Dsse l - dorf. Grnde: I. Mit Beschlssen des Amtsgerichts Dsseldorf vom 23. Dezember 1996 und vom 27. Dezember 1996 hat der Rechtspfleger den Regelunterhalt, den der Klger den Beklagten - seinen minderjhrigen Kindern - gemß Juge n - damtsurkunden des Kreisjugendamtes Osnabrck und des Jugendamtes D s - seldorf schuldet, neu festgesetzt. Der Klger hat beim Amtsgericht Dsseldorf eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er erreichen will, daß die Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlssen fr unzulssig erklrt wird. Z u - gleich hat er fr die Durchfhrung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Klger wohnt heute in Osnabrck, die Beklagten wohnen in Husum. Das Amtsgericht - Familiengericht - Dsseldorf hat die Sache unter Hi n - weis auf § 642 ZPO formlos an das Amtsgericht Husum abgegeben. Das Amt s - gericht Husum hat die Übernahme mit einer den Parteien mitgeteilten Verf - - 3 - gung abgelehnt mit der Begrndung, das Amtsgericht Dsseldorf sei nach § 767 ZPO zustndig. Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - D s - seldorf die Sache durch Beschluû vom 12. Mrz 2001 dem Oberlandesgericht Dsseldorf zur Bestimmung des zustndigen Gerichts vorgelegt. Das Oberla n - desgericht Dsseldorf hat mit Beschluû vom 2. April 2001 die Sache dem Bu n - desgerichtshof vorgelegt. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, es halte das Amtsgericht Husum fr zustndig, sehe sich an einer entsprechenden En t - scheidung aber gehindert durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (FamRZ 1999, 945) und des Oberlandesgerichts Naumburg (FamRZ 2000, 1166). II. a) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist zulssig. In Zustndigkeit s - bestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO zulssig, wenn der Bundesgerichtshof das zunchst h ö - here gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszustndigkeit eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt (Senatsbeschluû vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - BGHR ZPO § 36 Abs. 3 Divergenzvorlage 1). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die beiden beteiligten Amtsgerichte liegen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. Das z u - nchst höhere gemeinschaftliche Gericht ist somit der Bundesgerichtshof. Die Bestimmungszustndigkeit des Oberlandesgerichts Dsseldorf ergibt sich nach § 36 Abs. 2 ZPO daraus, daû das in seinem Bezirk gelegene Amtsgericht z u - erst mit der Sache befaût worden ist. Auch die in § 36 Abs. 3 ZPO aufgestellten weiteren Voraussetzungen fr die Zulssigkeit einer Divergenzvorlage sind gegeben. Nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ist fr eine Vollstreckungsabweh r - - 4 - klage das Prozeûgericht des ersten Rechtszugs ausschlieûlich zustndig. U n - ter Prozeûgericht ist dabei das Gericht des Verfahrens zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH, Beschluû vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79 - FamRZ 1980, 47). Das spricht fr die ausschlieûliche Zustndigkeit des Amtsgerichts Dsseldorf. § 642 Abs. 1 ZPO bestimmt dagegen, daû fr Verfahren, die die geset z - liche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenber einem minderjhrigen Kind betreffen, das Gericht ausschlieûlich zustndig ist, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das vorlegende Oberlandesgericht Dsseldorf will der Regelung des § 642 Abs. 1 ZPO Vorrang einrumen, wrde damit aber abweichen von den zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig und des Oberla n - desgerichts Naumburg, die die Zustndigkeitsregelung der §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO fr vorrangig halten. Daû die Vollstreckungsabwehrklage noch nicht zugestellt und damit noch nicht rechtshngig ist, steht zwar einer Zustndigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO fr die Hauptsache entgegen (Senatsbeschluû vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 924). Zulssig ist aber eine Zustndigkeitsb e - stimmung fr die Entscheidung ber den Antrag auf Bewilligung von Prozeûk o - stenhilfe zur Durchfhrung der Klage (Senatsbeschluû vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43). b) Durch die Einfhrung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 hat sich nichts daran gendert, daû fr Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unte r - haltstitel minderjhriger Kinder nach wie vor nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO - 5 - das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel gefhrt hat, ausschlieûlich zustndig ist. Eine hnliche Problematik ergab sich bei der Einfhrung des § 621 Abs. 2 ZPO, der die ausschlieûliche Zustndigkeit des Familiengerichts, bei dem eine Ehesache anhngig ist, auch fr bestimmte andere Familiensachen vorsieht. Auch damals tauchte die Frage auf, ob dieses Familiengericht nun zustndig sei fr Vollstreckungsabwehrklagen gegen Titel, die von anderen Gerichten erlassen worden waren. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage ve r - neint und in erster Linie darauf abgestellt, durch die Zustndigkeit des Proze û - gerichts des ersten Rechtszugs fr die Vollstreckungsabwehrklage solle s i - chergestellt werden, daû die von diesem Gericht im Vorprozeû erworbene Sachkunde fr die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden knne. Der sachliche Bezug, den das Prozeûgericht zur Vollstreckungsabwehrklage habe, sei wesentlich enger als der des Gerichts der Ehesache zu dieser Klage. Die Vollstreckungsabwehrklage betreffe den titulierten Anspruch und komme de s - halb in der Sache einer Fortsetzung des frheren Rechtsstreits nahe, auch wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs nicht unmi t - telbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein sollte (BGH, B e - schluû vom 6. Februar 1980 - IV ARZ 84/79 - FamRZ 1980, 346). Dieser G e - sichtspunkt gilt fr die hier zu entscheidende Frage in gleicher Weise. Aus den Materialien zur Einfhrung der Neufassung des § 642 ZPO (BT -Drucks. 13/7338 S. 34 f.) lût sich nicht herleiten, daû die neue Vorschrift Vorrang haben soll vor der Zustndigkeitsregelung fr die Vollstreckungsa b - wehrklage. Es heiût dort, die Neuregelung folge einem Anliegen der Lnder und der angehrten Verbnde, das bisher fr das vereinfachte Verfahren zur Abnderung von Unterhaltstiteln und das Verfahren zur Festsetzung von R e - - 6 - gelunterhalt geltende Recht beizubehalten. Es sei nicht sachgerecht, die au s - schlieûliche Zustndigkeit des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstandes des Kindes allein fr das vereinfachte Verfahren vorzusehen. Die Überleitung in das streitige Verfahren (§ 651 ZPO) wre sonst - wie heute die Überleitung aus dem Mahnverfahren - hufig mit einer das Verfahren verzgernden Abgabe an ein anderes Gericht verbunden. Es sei deshalb vorzuziehen, einen fr Klagen und das vereinfachte Verfahren einheitlichen Gerichtsstand anzuordnen. Aus dieser Absicht des Gesetzgebers lût sich nicht herleiten, daû durch die Neufassung des § 642 Abs. 1 ZPO die bisher geltende Zustndigkeit fr Vollstreckungsabwehrklagen gendert werden sollte. Dies gilt insbesond e - re, weil davon auszugehen ist, daû dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Verhltnis zwischen § 621 Abs. 2 ZPO und den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO bekannt gewesen sein drfte. Htte der Gesetzgeber dem § 642 Abs. 1 einen Vorrang vor den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO einrumen wollen, htte es nahe gelegen, dies - zumindest in den Materialien - ausz u - sprechen (im Ergebnis wie hier: OLG Schleswig und OLG Naumburg aaO; MnchKomm -ZPO/Coester -Waltjen, 2. Aufl. § 642 Rdn. 10; Zller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 642 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Hûtege, ZPO 23. Aufl. § 642 Rdn. 2; a.A. Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 642 Rdn. 3). Blumenrhr Hahne Ge r - ber Weber -Monecke Wagenitz
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