ECLI:DE:BGH:2018:060618BXARZ303.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 303 /1 8 vom 6 . J uni 2018 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 60 Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels ( hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abga s- reinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als S treitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18 - OLG Stuttgart - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . J uni 2018 durch den Vorsi t- zenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Gra binski und Dr. Bacher und die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Zuständig ist das Landgericht Ellwangen (Jagst) . Gründe : I. D ie in Dillingen ansässige Kläger in verlangt von de r Beklagten zu 1, einer in Aalen ansässigen Kraftfahrzeughändlerin, die Rüc kabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dieself ahrzeug der Marke Volkswagen und begehrt gegenüber der Beklagten zu 2, der in Wolfsburg ansässigen Volkswagen AG , als Herstellerin des Fahrzeugs die Feststellung der Einstandspflicht für aus der Beschaffenheit de r Abgasreinigungseinrichtungen des Fahrzeugs resultierende Schäden. D ie Kläger in macht geltend, dass sie das Fahrzeug auf Grund von Ang a- ben der Beklagten zu Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch erworben h a- be. Die Fahrzeuge inrichtung en zur Abgasre inigung sei en jedoch mit Wissen und Billigung des Vorstands der Beklagten zu 2 werkseitig so programmiert worden, dass sie im normalen Fahrbetrieb außer Betrieb gesetzt w ürden . Auf Antrag de r Kläger in hat das von ihr angerufene Landgericht Ellwa n- gen , das seine Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage verneint, die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Zuständigkeitsb e- stimmung vorgelegt. Das Oberlandesgericht sieht sich an der von ihm bea b- 1 2 3 - 3 - sic h tigten Bestimmung des zuständigen Geri chts gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt . II. Die Vorlage ist zulässig. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat ein Oberlandesgericht, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Ent - scheidun g eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Diese Voraus - setzung ist gegeben. 1. Das nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung beruf e- ne Oberlandesgericht Stuttgart wil l seiner Entscheidung zugrunde legen, dass zwischen den auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs gestützten Ansprüchen gegen de n Verkäufer und den Hersteller ein für die Annahme einer Strei tgeno s- senschaft nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO hinreichender inner er sachlicher Zusammenhang besteht. Darin läge eine Abweichung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. April 2017 (1 AR 749/17) , das für eine entsprechende Konstellation die Voraussetzungen für eine Streitgenosse n- schaft verneint hat . 2. Für die Zulässigkeit der Vorlage reicht es aus, dass die für kl ä- rungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage nach der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird. So verhält es sich hier. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der Bundesgerichtshof die Frage ebenfalls als entscheidungserheblich ansie ht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017 X ARZ 204/17, NJW - RR 2017, 1213 Rn. 6). 3. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass die Rechtsfrage das Vorliegen einer Streitgenossenschaft und damit bereits eine 4 5 6 7 8 - 4 - der Voraussetzungen betrifft, unter denen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt zulässig ist. Die auf die We ndung "bei der Bestimmung" verweisende Auffassung, dass eine Vorlage in solchen Fällen nicht in Betracht komme (OLG Koblenz , NJW 2006, 3723, 3724 zu dem Erfo r- dernis des fehlenden gemeinsamen Gerichtsstand s ), entspricht nicht der Rechts prechung des Bundesge richtshofs ( s . nur BGH, Bes chluss vom 23. Fe - bruar 2011 X ARZ 388/10, NJW - RR 2011, 929). Die Vora ussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind als rechtliche Vorfragen derart eng mit den für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Erwägungen verknüpft, da ss Dive r- genzen bei solchen Rechtsfragen ebenfalls das Vorlageverfahren nach § 36 Abs. 3 ZPO eröffnen. III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht El l- wangen . 1. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. a) Die Beklagten werden als Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. Die hier allein in Betracht kommende Streitgenossenschaft nach § 60 ZPO setzt voraus, dass gleichartige und auf e inem im W esentlichen gle ichart i- gen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflic h- tungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist, wovon der Vorlagebeschluss und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg übe r- einstimmend ausgehen, grun dsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 I ARZ 186/90, NJW - RR 1991, 381 ; Beschluss vom 3. Mai 2011 X ARZ 101/11, NJW - RR 2011, 1137 Rn. 18). 9 10 11 12 - 5 - Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie w erden auf eine n im W esentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im W e- sentlichen gleichartigen tatsächliche n Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungs - punkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffver brauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung de r Kläger in . Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspr u chsgründe im W esentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der K lagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkt en ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer A n- knüpfungs punkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus u n- erlaubter Handlung, sondern im H inblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für die ge l- tend gemachten Gewährleistung sansprüche von zentraler Bedeutung. Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Asp ekte ( Erfo r- dernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungs - und Ka u- salitäts fragen andererseits) stehen entgegen der Auffassung des Oberlandes - gerichts Nürnberg rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigke it des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten . b) Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei ve r- schiedenen Gerichten. 13 14 - 6 - c) Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Bestimmungs - verfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann dahinstehen, ob für den Rechts - streit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Zur Ve r- meidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrens verzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klage abw eisendes Pr o- zessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es, dass das angerufene Landgericht Ellwangen seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die B e- klagte zu 2 verneinen möchte (vgl. OLG Hamm, NJW - RR 2017, 94 Rn. 14 f. ). 2. Für die Besti mmung des Landgerichts Ellwangen als zuständiges Gericht sprechen Erwägungen der Prozesswirtschaftlichkeit, da der Rechtsstreit dort bereits anhängig ist und einigen Fortgang genommen hat. D er bundesweit am Markt auftretenden Beklagten zu 2 ist zudem eine Prozessführung am Sitz des jeweiligen Verkäufers eher zumutbar als diesem eine Prozessführung am 15 16 - 7 - Sitz des Kraftfahrzeugh erstellers. Vor diesem Hintergrund k ommt es auch für Zwecke der Gerichtsstandsbestimmung nicht entscheidend darauf an , ob das Landge richt Ellwangen ohnehin nach § 32 ZPO auch für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage zuständig ist. Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Kober - Dehm Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2018 - 9 AR 3/18 -
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