BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 314/01 vom 12. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 17 a a) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist. b) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche Bestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig. BGH, Beschl. v. 12. März 2002 - X ARZ 314/01 - Arbeitsgericht Heilbronn - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jes taedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf beschlossen: Die Bestimmung des zustndigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Der Klger hat Klage beim Amtsgericht Heilbronn erhoben, mit der er Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Der Klger und der Beklagte zu 2 sind bei der Firma K. als Arbeitnehmer beschftigt. Der Klger hatte sein Kraftrad in einer Parkbucht einer öffentlichen Straße abgestellt, die an das Betriebsgelnde des gemeinsamen Arbeitgebers des Klgers und des Beklagten zu 2 angrenzt. Der Klger behauptet, daß der Beklagte zu 2, der seinen bei der B e - klagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der gleichen Parkbucht geparkt hatte, beim Herausfahren nach Schichtende sein Kraftrad umgestoßen und beschdigt habe. Durch Beschluß vom 13. Juni 2001 erklrte sich das Amtsgericht für "sachlich unzustndig" und verwies den Rechtsstreit gemß §§ 17 a GVG, 48 - 3 - ArbGG an das Arbeitsgericht Heilbronn, weil die Beschdigung eine Recht s - streitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhltnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG darstelle, nachdem dieser auch Sachbeschdigungen unter Arbeitskollegen auf dem Weg von oder zu der Arbeit erfasse. Das A r - beitsgericht Heilbronn erklrte mit Beschluû vom 18. Oktober 2001 den Rechtsweg zu den Gerichten fr Arbeitssachen fr unzulssig und legte den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtsweges vor. Eine (Zurck -)Verweisung an das Amtsgericht sprach das Arbeitsgericht dabei nicht aus. Zur Begrndung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgefhrt, daû die von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG geforderte Situation offensichtlich nicht vorliege. Allein der Umstand, daû zwei Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers auf dem Weg zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause auf öffentlicher, fr jedermann zugnglicher Verkehrsflche aufeinandertrfen, begrnde nicht die innere Beziehung zum Arbeitsverhltnis. Die Zustndigkeit hinsichtlich des A n - spruchs gegen die Beklagte zu 1 ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG, da eine andere Rechtsstreitigkeit, die zur Zustndigkeit der Gerichte fr A r - beitssachen gehöre, nicht anhngig sei. Da der Rechtsweg zu den Arbeitsg e - richten offensichtlich nicht zulssig sei, sei der Verweisungsbeschluû ohne Rechtsgrund ergangen und das Gericht sei nicht an ihn gebunden. II. Die Bestimmung des zustndigen Gerichts in entsprechender Anwe n - dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen. 1. Hinsichtlich der Zulssigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenstndige und abschlieûende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlieûen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Wenn das - 4 - angerufene Gericht den zu ihm fhrenden Rechtsweg fr unzulssig hlt, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zustndige G e - richt des zulssigen Rechtswegs zu verweisen. Auûerdem sieht das Gesetz vor, daû die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug be r - prft werden kann (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen rtlicher und sachlicher Unzustndigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug berprft werden. Hie r - aus kann abgeleitet werden, daû ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener B e - schluû, sobald er rechtskrftig geworden ist, einer weiteren Überprfung en t - zogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG besttigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen. Auch an sich rechtswidrige Rckverweisungen sind bindend, wenn sie in Rechtskraft erwachsen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3633). Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskrftig ausg e - sprochen hat, daû der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulssig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein bergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trgt § 3 6 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege ber die Z u - lssigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Auch der Streit zwischen dem Amtsgericht Heilbronn und dem Arbeitsg e - richt Heilbronn ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht Heilbronn ist das zustndige Gericht des zulssigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch - 5 - den unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluû des Amtsgerichts Hei l - bronn vom 13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Fo l - ge verwiesen worden ist, daû der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht a n - hngig ist. Vorliegend besteht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskrftiger Beschluû nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst erffneten Überprfungsmglichkeit allenfalls bei "extremen Verstûen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zustndigkeitsnormen sich so weit von dem diese beher r - schenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daû sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkrlich zustande g e - kommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Das kann hier hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom 13. Juni 2001 nicht festgestellt werden. Zwar mag es sein, daû das Amtsgericht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG zu Unrecht fr gegeben g e - halten hat, weil es nicht hinreichend beachtet hat, daû nach der Rechtspr e - chung des Bundesarbeitsgerichts die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhltnis der Parteien stehen muû (BAG, Beschl. v. 11.07.1995 - 5 AS 13/95, NZA 1996, 951; vgl. auch Germelmann/Matthes/ - 6 - Prtting, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 110; Hauck, ArbGG, 1996, § 2 Rdn. 40). Die Erwgungen des Amtsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daû a n - genommen werden muû, der Verweisungsbeschluû entbehre jeder Recht s - grundlage. 2. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwe n - dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Recht s - wegzustndigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Au s - spruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzustndigkeit m g - lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln ber die Bindungswirkung von rechtskrftigen Verweisungsbeschlssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daû der Rechtsstreit von diesem nicht - 7 - prozeûordnungsgemû betrieben werden wird, obwohl er gemû § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhngig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Arbeitsgericht keine hinreichende Grundlage. Melullis Jestaedt Scharen Mhlens Asendorf
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