BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 320/13 vom 30. Juli 2013 in dem Verfahren zur Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts stands Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 a) Wird die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt, so ist der besondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO auch nach der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung der Vorschrift unabhängig davon begründet, ob zu den Beklagten auch der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft gehören. b) Der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlag e- berater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage verschwiegen. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 - OLG Düsseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2013 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mönchengladbach bestimmt . - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin will die Antragsgegnerinnen , die ihren allgeme i- nen Gerichtsstand in unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben, gemeinschaf t- lich auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der ihr durch Beteiligung an einem Filmfonds entstanden ist. Nach dem beabsichtigten Klagevortrag erwarben die Antragstellerin und ihr Ehemann die Beteiligung im Anschluss an ein Gespräch mit einem für die Antragsgegnerin zu 1 tätigen Anlageberater, das in ihrer Privatwohnung stat t- fand . Die Antragstellerin macht geltend, die Beratung sei fehlerhaft gewesen, weil d er Berater die Anlage als sicher dargestellt und das Risiko des Totalve r- lusts verschwiegen habe . Für die fehlerhafte Beratung habe auch die Antrag s- gegnerin zu 2 als Gründungs kommanditistin einzustehen. Diese sei ferner als Prospektverantwortliche zum Schad ensersatz verpflichtet. Der Verkaufs pro s- pekt belehre nur unzureichend über die Risiken des Fonds und sei verharml o- send. Alle Verfahrensbeteiligten gehen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 N r. 3 ZPO vorliegen. Sie beantragen jeweils, das Landgericht an ihrem Wohnsitz bzw. Sitz als zuständig zu bestimmen. D ie Antrags gegn erin zu 1 schließt sich hilfsweise dem Begehren der Antrags gegn erin zu 2 an. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte den An trag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts zurückweisen, weil es gemäß § 32b Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung einen gemeinsamen Gericht s- stand am Sitz der Antrags gegn erin zu 2 für gegeben hält, an dem auch der Fonds und die Hera usgeberin des Fondsprospekts ihren Sitz ha ben . Es sieht 1 2 3 4 - 4 - sich daran durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 8. April 2013 - 32 SA 6/13 , MDR 2013, 871, 872 ) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Die vom vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung kann nach dem von ihm zugrunde gelegten und im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt nur ergehen, wenn die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung auch für eine Kl a- ge zu bejahen ist, die sich nicht (auch) gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richtet , sondern lediglich gegen s onstige Pro spektve r- antwortliche, Anlageberater oder - vermittler . Diese Auffassung haben das Obe r- landesgericht Hamm in der vom vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung und mittlerweile auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 28. Juni 2013 - 34 AR 205/13, j uris Rn. 16) abgelehnt . III. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts sind die Vorau s- setzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfüllt. Für die beabsichtigte Klage ist ein gemeins chaftlicher Gerichtsstand - der sich allenfalls aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 un d 2 ZPO ergeben könnte - nicht begründet. 1. Zu Recht ist das vorlegende Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO im Streitfall nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Antragsgegnerinnen nicht zu den Emitt enten oder A n- bietern der Kapitalanlage gehören. Insoweit genügt vielmehr, dass die Antrag s- gegnerin zu 2 jedenfalls auch als Verantwortliche für die nach dem beabsichti g- ten Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben in dem Verkaufspro s- pekt in Anspruch genommen wird. 5 6 7 8 - 5 - a) Zutreffend hat das vorlegende Gericht angenommen, dass die A n- tragsgegnerin zu 2 weder Emittentin noch Anbieterin oder Zielgesellschaft der in Rede stehenden Vermögensanlage ist . aa) Emittent eines Wertpapiers ist derjenige, der es b egibt (Münc h- KommZPO/Patzina, 4. Auflage, § 32b Rn. 4; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Auflage, § 32b Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 32b Rn. 7). Emittent einer sonstigen Vermögensanlage ist derjenige, der sie erstmals auf den Markt bringt und für seine Rechnung unmittelbar oder durch Dritte öffentlich zum Erwerb anbietet (vgl. BT - Drucks. 15/3174, S. 42). Diese Funktion hat die Antragsgegnerin zu 2 im Streitfall nicht wahrg e- nommen. bb) Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Angebot von Verm ö- gens anlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BT - Drucks. 15/3174, S. 42; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, NJ W 2009, 513 Rn. 15). Der Anbieter muss nicht zwingend mit dem Emittenten identisch sein. Insbesondere bei Überna h- mekonsortien ist als Anbieter anzusehen, wer den Anlegern gegenüber nach außen erkennbar, beispielsweise in Zeitungsanzeigen, als Anbieter auft ritt. Wenn der Vertrieb über Vertriebsorganisationen, ein Netz von angestellten oder freien Vermittlern oder Untervertrieb erfolgt, ist derjenige als Anbieter anzus e- hen, der die Verantwortung für die Koordination der Vertriebsaktivitäten innehat (vgl. BT - D rucks. 15/4999, S. 29; Erbs/Kohlhaas/Wehowsky, Strafrechtliche N e- bengesetze, 193. Ergänzungslieferung, § 2 WpPG Rn. 17; Groß, Kapitalmark t- recht, 5. Auflage, § 2 WpPG Rn. 25 - 28; Müller, Wertpapier prospektgesetz, § 2 Rn. 13). 9 10 11 12 - 6 - Auch diese Funktion kam der Antragsgegnerin zu 2, wie auch das vorl e- gende Gericht zutreffend erkannt hat, im Streitfall nicht zu. cc) Eine weitergehende Auslegung, etwa dahin, dass als Anbieter alle diejenigen Personen anzusehen wären, die für falsche , irreführende oder unte r- las sene Angaben in einem Prospekt verantwortlich sind, stünde mit dem Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang. § 32b Abs. 1 ZPO soll verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurte i- lung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschi e- dener Gerichtsstände zersplittert wird. Für den Inhalt eines Prospekts, der öffentliche Kapitalmarktinformationen enthält, kann im Einzelfall eine Vielzahl von Personen verantwortlich sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs haben für den Inhalt des Prospek ts insbesondere diejenigen Personen einstehen, die für die G e- schicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts ve r- antwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesells chaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie b e- herrschen, einschließlich der so genannten "Hintermänner". Darüber hinaus haften auch diejenigen, die auf Grund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Ste l lung oder auf Grund ihrer Fachkun de eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in E r- scheinung getreten sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, NJW 2013, 1877 Rn. 11 mwN). Würden alle diese Personen al s Anbieter im Sinne von § 32b Abs. 1 ZPO angesehen, käme in zahlreichen Fällen eine Vielzahl von Gerichtsständen in Betracht. Dann könnte eine Zersplitterung der Zuständigkeiten nicht wirksam verhindert werden. 13 14 15 16 17 - 7 - b) Zu Recht hat es das vorlegende Gericht für die Begründung eines Gerichtsstandes gemäß § 32b Abs. 1 ZPO als ausreichend angesehen, dass zumindest einer der Beklagten wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspr uch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 erfüllt. Nach de m Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung ist der besondere Gerichtsstand alle r- dings nur begr ündet, wenn die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet ist. Aus der Entstehungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass diese neu in den Gesetzestext eingefügte Voraussetzung e nger zu interpretieren ist, als dies ihr Wortlaut vorzugeben scheint. aa) Mit der Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO sollte der Anwendungsb e- reich der Vorschrift erweitert werden. Dabei sollte insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen durch einen Anlageberater oder - vermittler nach der Recht sprechung des Bundesgericht s- hofs (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - X ARZ 101/11, NJW - RR 2011, 1137 Rn. 15 mwN) nicht von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst wird. De shalb wurde die Vorschrift um den neu eingefügten Tatbestand in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO e r- gänzt (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 16 und 27). bb) Zugleich wurde in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO die zusätzliche V o- raussetzung aufgenommen, dass si ch die Klage auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft richten muss. 18 19 20 21 22 - 8 - Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Sitz des Beklagten, etwa ein es Anlageberater s oder Anlagevermittler s , in vielen Fä l- len in örtli c her Nähe zum Kläger befindet , so dass es nicht ohne weiteres a n- gemessen wäre, einen ausschließlichen Gerichtsstand an einem mögliche r- weise weit entfernten Ort zu begründen (BT - Drucks. 17/8799, S. 27). cc) Entsprechend dieser Zielsetzung ist eine Zustän digkeit nach § 32b Abs. 1 ZPO zwar zu verneinen, wenn mit der Klage ausschließlich Anlageber a- ter, Anlagevermittler oder sonstige Personen wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen in Anspruch genommen werden. Eine weiterg e- hende Einschränk ung dahin, dass die Zuständigkeit auch bei einer Klage w e- gen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen nur noch dann zu bejahen ist, wenn der Emittent, der Anbieter oder die Zielgesellschaft zu den Beklagten gehören, stünde hingegen in Widerspr uch zum Ziel der Neuregelung. Für die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Tatbestände war der b e- sondere Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO nach der bis zum 30. November 2012 geltenden Fassung der Vorschrift auch dann begründet, wenn ausschlie ß- lich s onstige Prospektverantwortliche in Anspruch genommen wurden. Dass der Anwendungsbereich der Vorschrift insoweit eingeschränkt werden sollte, e r- scheint trotz des Wortlauts von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO n.F. ausgeschlo s- sen. Die Neuregelung dient wie be reits dargelegt dem Zweck, Klagen gegen Anlageberater und - vermittler in den Anwendungsbereich der Vorschrift einz u- beziehen, die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs aber gewissen Beschränkungen zu unterwerfen. Dass diese Beschränkungen a uch die in der früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen - mit dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift in gewisser Hinsicht 23 24 25 26 - 9 - ein geschränkt würde - lässt sich weder den Gesetzesmaterialien noch sonst i- gen Umständen entnehmen. Insbesondere kann die Erwägung, dass Anlageberater oder - vermittler i h- ren Sitz häufig in ö rtlicher Nähe zum Kläger haben , nicht ohne weiteres auf den Personenkreis übertragen werden, der typischerweise wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten H andlungen in Anspruch genommen wird. Zwar ist angesichts der Vielzahl der als Prospektverantwortliche in Betracht ko m- menden Personen nicht damit zu rechnen , dass diese ihren Wohnsitz bzw. Sitz regelmäßig im gleichen Gerichtsbezirk haben wie der Emittent od er Anbieter. Anders als bei Anlageberatern oder - vermittlern, die typischerweise in persönl i- chen Kontakt zum Anleger treten, kann bei Prospektverantwortlichen aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger ansässig sind . Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut von § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, der auch in dieser Konstellation eine Einbeziehung von Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft zu fordern scheint, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen we rden . Zwar hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehabt, die mit der Neuregelung verfolgten Ziele durch eine abweichende Formulierung klarer zum Ausdruck zu bringen, etwa durch eine Regelung des Inhalts, dass der besondere Gerichtsstand in den Fällen von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur dann begründet ist, wenn die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der in § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt ist. Auch wenn der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt si ch aber aus der Entstehungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung der Neuregelung hinreichend deutlich, dass die ihrem Wortlaut nach weitergehende Einschränkung in § 32b Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur in diesem Sinne auszulegen ist. 27 28 - 10 - 2. Im Streitfall fehlt es dennoch an einem gemeinschaftlichen Gericht s- stand für beide Antragsgegnerinnen. Für die beabsichtigte Klage gegen die A n- tragsgegnerin zu 1 sind die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 ZPO nicht e r- füllt, weil das Klagebegehre n nicht auf die Verwendung einer öffentlichen Kap i- talmarktinformation gestützt wird. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit 1. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt der besondere Gerichtsstand zwar auch für Klagen gegen Anlag e- berater oder - vermittler w egen Verwendung der Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass die Information falsch oder irreführend ist. Auch nach der Neuregelung ist der Anwendungs - bereich der Vorschrift jedoch nur dann eröffnet, wenn ein B ezug zu einer öffen t- lichen Kapitalmarktinformation besteht (BT - Drucks. 17/8799, S. 16). Im Streitfall ist die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 nicht auf einen solchen Anspruch gestützt. Aus dem vorgelegten Entwurf der Klageschrift ergi bt sich nicht, dass der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anl a- geberater bei dem Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann die von der Antragstellerin als zumindest irreführend angesehenen Prospektang a- ben verwendet oder eine diesbezügliche Aufklä rungspflicht verletzt hat. Die A n- tragstellerin macht vielmehr geltend , der Anlageberater habe ihr das im Pro s- pekt beschriebene Risiko eines Totalverlusts verschwiegen und der Prospekt sei ihr erst nach Abgabe der Beitrittserklärung übersandt worden. Darin liegt keine Verwendung von öffentlichen Kapitalmarktinformationen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. IV. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mö n- chengladbach. 29 30 31 32 - 11 - Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl die Antragstellerin als auch der für die Antragsgegnerin zu 1 tätig gewordene Anlageberater ihren Sitz. Diesem Gesichtspunkt kommt im Streitfall ein stärkeres Gewicht zu als der Umstand, dass hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 aufgrund der gegen diese zusätzlich geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche der ausschließliche Gericht s- stand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründet ist und dort nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen bereits eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten zu dem in Rede stehenden Fonds anhängig ist. Im Streitf all liegt der Schwerpunkt des beabsichtigten Klagebegehrens auf dem Vorwurf, der für die Antragsgegnerin zu 1 tätige Anlageberater habe die Antragstellerin und ihren Ehemann nicht über die im Prospekt dargestellten R i- siken aufgeklärt. Dem ergänzend geg enüber der Antragsgegnerin zu 2 erhobene n Vorwurf, auch im Prospekt würden die Risiken nicht umfassend und eher verharmlosend dargestellt, kommt demgegenüber schon deshalb weniger Gewicht zu, weil die Antragstellerin nach ihrem Vortrag den Prospekt erst na ch Zeichnung der Anl a- ge erhalten hat. Zwar ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anl a- geentscheidung, wenn der Prospekt nicht vor Vertragsschluss übergeben, aber entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlag e- vermittler n als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2012 - VI ZR 70/10, WM 2012, 646 Rn. 28). Aus dem beabsichtigten Klagevortrag ergibt sich jedoch nicht, dass der 33 34 35 - 12 - Anlageberater beim Gespräch mit der Antragstellerin und deren Ehemann u n- z u treffende oder irreführende Prospektangaben verwendet hat. Die Antragste l- lerin macht vielmehr geltend, der Anlageberater habe nur die im Prospekt au f- geführten Chancen geschildert und ihr durch die verspätete Überg abe des Prospekts die Möglichkeit genommen, sich vor Zeichnung über die erheblichen Risiken zu informieren. Meier - Beck Mühlens Grabinski Bacher Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2013 - I - 5 SA 51/13 -
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