ECLI:DE:BGH:2018:271118BXARZ321 .18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 321/18 v om 27. November 2018 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 32, 36 Abs. 1 Nr. 3 a) Bei Vermögensschäden aus verbotenen Kartellabsprachen liegt der Ort des Schad enseintritts grundsätzlich am Sitz des Unternehmens, in dessen Verm ö- gen eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111; EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 C - 352/13, GRUR Int. 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Pero xide). b) Sind Gegenstand einer Klage abgetretene Schadensersatzansprüche aus ve r- botenen Kartellabsprachen mehrerer Unternehmen mit unterschiedlichem G e- schäftssitz gegen mehrere beklagte Unternehmen, die bei verschiedenen G e- richten ihren allgemeinen Gerich tsstand haben, kann das zuständige Gericht unbeschadet des Umstands bestimmt werden, dass in Bezug auf jeden einze l- nen Zedenten für sich genommen der gemeinschaftliche besondere Gericht s- stand der unerlaubten Handlung eröffnet wäre (Ergänzung zu BGH, Beschl uss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321). BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ARZ 321/18 - OLG Karlsruhe - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richt er Gröning, Dr. Grabinski und Hof f- mann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Mannheim bestimmt . Gründe: I. Die Klägerin nimmt d ie Beklagten , drei Zuckerhersteller mit Sitz in Man n- heim, Braunschweig bzw. Köln, vor dem Landgericht Mannheim aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Schäden der Zedenten aus wettbewerbsbeschränkenden A b- sprachen in Anspruch, nachdem das Bundeskartellamt gegen die Beklagten Bußgel d- bescheide erlassen hat , die bestandskräftig gew orden sind . Nachdem die Beklagte zu 3 die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim g e- rügt hat , hat die Klägerin beim vorlegenden Oberlandesgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt. Zu de m vom Landgericht bereit s anberaumten Verhandlung stermin ist die Klägerin zwar erschienen, hat aber nicht verhandelt. In diesem Termin hat d ie Beklagte zu 2 ebenfalls die Zuständigkeit des Landgericht s Mannheim gerügt; alsdann haben die Beklagten übereinstimmend die Abweisung der Klage durch Versäumnisurteil beantragt , welches das Landgericht antragsgemäß erlassen hat. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingeleg t . Das Oberlandesgericht Karlsruhe möchte den Bestimmungsa ntrag zurückwe i- sen, sieht sich daran aber durch eine Entsche idung des Oberlandesgerichts Celle 1 2 3 - 3 - (WuW 2017, 411 = NZKart 2017, 439) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bu n- desgerichtshof vorgelegt. II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht meint, die Vorausse tzungen für eine B e- stimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen nicht vor. Es geht zwar davon aus, dass der durch begangene Kartellrechtsverstöße begründete besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) als allein in Bet racht kommender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Streitfall nicht für sämtliche Klageansprüche eröffnet ist. Der für die geltend gemachten Schäden ursächliche Handlungsort der Kartellabsprachen lasse sich nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit feststellen. Soweit es auf den Sitz des jeweils g e- schädigten Unternehmens als Ort des Schadenseintritts ankomme, seien verschied e- ne Anknüpfungsorte maßgeblich, weil die Klägerin ihr von verschiedenen Zedenten abgetretene Ansprüche geltend mache. Das vorlegende Gericht nimmt aber an, ein Kläger könne nicht durch Erwerb fremder Forderungen im Wege der Abtretung eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und in der Folge die Zustä n- digkeit eines dafür an sich unz uständigen Gerichts herbeiführen, sondern sei gezwu n- gen, diese an dem für den jeweiligen Anspruch eröffneten Gerichtsstand geltend zu machen. In diesem Punkt seiner Beurteilung würde das vorlegende Oberlandesgericht von der des Oberlandesgerichts Celle abweichen, das die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts bei vergleichbarer Sachlage aus Gründen der Prozessökonomie und zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen bejaht hat. III. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Mannheim. 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 4 5 6 7 8 - 4 - a) Der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht nicht entgegen, dass vor dem angegangenen Land gericht bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat und Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist. aa) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung über ihr en Wortlaut (" verklagt werden sollen ") hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, NJW - RR 2011, 929 Rn. 6 f mwN). Das hat seinen Grund darin, dass diese Regelung auf Zweckmäßi g- k eitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges G e- richt herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321). bb) Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist im Streitfall nicht deswegen gegenstandslos geworden , weil die Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim nach § 39 Abs. 1 ZPO begründet worden wäre . Nach dieser Bestimmung wird die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges zwar auch dadurch begründet, dass der Beklagte, oh ne die Unzustä n- digkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt , wobei e inseitige A n- tragstellung der b eklagten Partei grundsätzlich als Verhandeln zur Sache zu bewerten sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1992 VI ZR 85/92, NJW 1993, 861, 862 zu § 515 Abs. 1 ZPO aF mwN). Im Streitfall haben die Beklagten zu 2 und zu 3 aber zugleich die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts geltend gemacht . Vor diesem Hintergrund stellt sich ihr Antrag a uf Erlass des klageabweisenden Versäu m- nisurte ils nicht als Prozesshandlung dar, mit der sie zur Hauptsache verhandel n wol l- ten , sondern als p rozess uale Erklärung , mit welcher das mit der Unzuständigkeitsrüge 9 10 11 12 - 5 - verfolgte Ziel in einer der Säumnis der Klägerin im Termin angepassten Weise weite r- verfolgt we rden sollte. c c ) Der Bestimmung des zuständigen Gerichts steht der Erlass des klag e- abweisenden Versäumnisurteils ebenfalls nicht entgegen. Die Zweckmäßigkeitserwägungen, welche die Anwendung von § 36 Abs. 1 ZPO auch nach Eintritt der Rechtshängigke it rechtfertigen (oben Rn. 10 ) , finden ihre Gre n- ze zwar dort, wo ein Rechtsstreit bereits so weit fortgeschritten ist , dass das besti m- mende Gericht sich vernünftigerweise - namentlich aus Gründen der Prozesswir t- schaftlichkeit - nur noch für das bereits mit der Sache befasste Gericht entscheiden und deshalb von einer echten Bestimmung des zuständigen Gerichts an sich keine Rede mehr sein kann . Dies e Zäsur wird etwa als erreicht angesehen , wenn gegen einen oder mehrere Beklagte bereits sachlich entschieden wo rden ist oder eine B e- weisaufnahme zur Hauptsache stattgefunden hat (BGH, NJW 1978, 321; Beschluss vom 17. Oktober 1979 IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Zöller/ Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36 Rn. 2 6). Damit ist der Erlass eines klageabweisenden Versä umnisurteils wegen Säu m- nis des Klägers aber grundsätzlich nicht vergleichbar . Er setzt , abgesehen von den üb rig en Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insbesondere § 335 ZPO), lediglich v or - aus, dass der Kläger im Verhandlungstermin nicht erscheint (§ 330 ZP O). Selbst die für den Erlass des Versäumnisurteils gegen die beklagte Partei nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erforderliche Durchdringung des klägerischen Sachvortrags en t- fällt aus in der Natur der Sache liegenden Gründen. Dass eines der in Betracht k o m- menden Gerichte bereits bis zum Eintritt in die mündliche Verhandlung mit dem Rechtsstreit befasst war und dort ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen ist , drängt nach allem nicht in einem Maße dazu, nur dieses Gericht zu bestimmen, als dass von einem ergebnisoffenen Bestimmungsverfahren nicht mehr die Rede sein könnte. 13 14 15 - 6 - b ) Die weiteren Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Beklagten , die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Geric h- ten haben, werden als Strei tgenossen im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1 verklagt. Dass die Klägerin das angerufene Landgericht Mannheim zunächst für das nach § 32 ZPO zuständige Gericht gehalten hat, könnte einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Wahl eines zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO) nur entgegenstehen, wenn sich ein gemei n- schaftlich bestehender Handlungs - oder Erfolgsort nach ihrem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorbringen zuverlässig feststellen ließe. Das hat das vorlegende Gericht jedoch zu Recht verneint. Es ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ein g e- meinsamer Handlungsort anhand des bisherigen Sach - und Streitstands nicht zuve r- lässig festgestellt werden kann. Ebenfalls zutreffend ist das vorl egende Gericht davon ausgegangen, dass auch ein gemeinschaftlicher Ort des Schadenseintritts nicht b e- steht. Bei Vermögensschäden aus unerlaubter Handlung liegt der Ort des Sch a- denseintritts dort, wo in das Vermögen als geschütztes Rechtsgut eingegriffe n wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 111). Stehen Schäden eines Unternehmen s aus verbotenen Kartellabsprachen in Rede, liegt dieser Erfolgsort grundsätzlich am Sitz des Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2 015 C - 352/13, GRUR Int . 2015, 1176 Rn. 52 - CDC Hydrogen Peroxide; OLG Celle, WuW 2017, 411 = NzKart 2017, 439 Rn. 23 mwN). Die spätere Abtretung eines auf Ersatz für solche Schäden gerichteten Anspruchs ist ohne Einfluss auf die Besti m- mung des Erfolgsor tes. Für die Annahme einer Surrogation des Ortes des Sch a- denseintritts infolge einer Abtretung ist materiell - rechtlich kein Raum; aus § 32 ZPO ergibt sich nichts anderes; danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das G e- richt zuständig, in dessen Bez irk die Handlung "begangen ist". Im Streitfall besteht, wovon auch das vorlegende Gericht ausgegangen ist, ein einheitlicher, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begrü n- 16 17 18 19 - 7 - dender Begehungsort schon deshalb nicht, weil die Zedenti n n en ih ren Sitz zur ma ß- geblichen Zeit in unterschiedlichen Gerichtsbezirken hatten. c ) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts steht der Besti m- mung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen , dass die Klägerin (nur) Ansprüche a us abgetretenem Recht verfolgt. Die Klägerin ist, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht gezwungen, diese gegebenenfalls am (jeweiligen) Sitz de r Zedent i n nen geltend zu machen. aa) Die Regelung in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellt darauf ab, dass für "den Rechtsstreit" ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Prüfung sämtliche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen, die Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits sind, sofern zw i- schen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht (dazu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind, wie auch das vorlegende Gericht nicht verkannt hat, im Strei t- fall erfüllt. bb) Entg egen der Ansicht des vorlegenden Gerichts besteht aus Recht s- gründen kein Anlass, hiervon solche prozessualen Ansprüche auszunehmen, die aus dem Kläger abgetretenem Recht hergeleitet werden. Für den oder die jeweiligen B e- klagten resultieren daraus keine den Ort ihrer eigenen gerichtlichen Inanspruchnahme betreffenden spezifischen Nachteile oder Risiken, weil die Abtretung ohne Einfluss auf die dem Kläger eröffneten Gerichtsstände ist. Das gilt, wie ausgeführt, insbesondere auch für den deliktischen und dabei an den Ort des Schadenseintritts anknüpfenden Gerichtsstand aus § 32 ZPO. Dieser bleibt ungeachtet der Abtretung beim Sitz des geschädigten Unternehmens zur Tatzeit (oben Rn. 18 ). Wird ein beklagtes Unternehmen als Schuldner eines deliktischen Anspruc hs auf Ersatz eines Vermögensschadens in Streitgenossenschaft mit anderen Personen verklagt, muss es lediglich hinnehmen, dass unter den Voraussetzungen von § 36 20 21 22 23 - 8 - Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gericht als zuständig bestimmt wird, an dem es selbst nicht se i- nen allgem einen Gerichtsstand hat. Das beruht in der im Streitfall zu beurteilenden Konstellation aber nicht auf Umständen, die mit der Abtretung des entsprechenden Anspruchs durch einen Zedenten zusammenhängen. Die beantragte Gerichtsstand s- bestimmung wäre vielmehr auch dann möglich gewesen , wenn die Zedentin nen ihre Ansprüche jeweils aus eigenem Recht als Streitgenossinnen geltend ge mach t hätten . Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands stellt nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwar darauf ab, das s mehrere Beklagte gemeinsam in A n- spruch genommen werden sollen, ohne dass ein gemeinsamer Gerichtsstand zur Ve r- fügung steht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht komm t, wenn mehrere Kl ä- ger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein g e- meinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1972 I ARZ 112/72, NJW 1972, 1861, juris Rn. 7). Dem Umstand, dass das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands im Streitfall nicht darauf beruht, dass die Klägerin me h- rere Beklagte in Anspruch nimmt, sondern darauf, dass sie Ansprüche mehrerer G e- schädigter geltend macht, kommt schon angesichts dessen keine ausschlaggebende Bedeutun g zu. Auch für diese Konstellation entspricht es vielmehr dem mit § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angestrebten Zweck der Prozessökonomie, eine gemeinsame Geltendm a- chung der Ansprüche zu ermöglichen, sofern zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne von § 60 oder § 260 ZPO besteht. cc) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Umstand, dass eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO grundsätzlich nur zulä s- sig ist, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist, keine abweichende B eurteilung. § 260 ZPO ist zwar zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen A n- spruch begründen kann, für den es nach den allgemeinen Vorschriften nicht zuständig 24 25 26 - 9 - i st. Zu den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36 ZPO. De s- halb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 ZPO nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen. dd) Aus der Rechtsprechung d es Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nichts Abweichendes. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden G erichts beruht auf einem Mis s- verständnis der Entscheidung des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH , GRUR Int . 2015, 1176 - CDC Hydrogen Peroxide). Zwar hat der Gerichtshof ausgeführt (Rn. 55 dieses Urteils) , dass ein Kläger, der die Schadensersatzforderungen mehrerer Unternehmen bündelt, für den Schaden jedes dieser Unternehmen jeweils bei dem Gericht Klage erheben müsse, in dessen Zust ändigkeitsbereich der jeweilige Sitz dieser Unternehmen liegt, weil die Zuständi g- keit eines auf der Grundlage der Verwirklichung des Schadenserfolgs angerufenen Gerichts auf den Schaden des Unternehmens beschränkt ist, dessen Sitz in seinem Zuständigkeitsb ereich liegt. Das vorlegende Gericht hat bei seinen Schlussfolgeru n- gen aus diesen Erwägungen des Gerichtshofs aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie sich isoliert auf die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1 215/12) beziehen und sich deshalb daraus nicht etwa ein ausschließl i- cher Gerichtsstand bei dem Gericht ergibt, in dessen Bezirk ein geschädigtes Unte r- nehmen seinen Sitz hat. Das findet seine Bestätigung schon darin, dass in derselben Entscheidung auch ausg esprochen ist, Art. 6 Nr. 1 VO (EG) 44/01 (jetzt: Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 1215/12) sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Regel einer Zuständigkeitskonzentration bei einer Mehrzahl von Beklagten anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Entscheidung der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortg e- setzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesam t- schuldner auf Schadensersatz ver klagt werden. 27 28 29 - 10 - 2. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 X ARZ 98/08, NJW - RR 2008, 1514 Rn. 20), wobei im Rahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Regelfall ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen zu bestimmen ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789 Rn. 11). Unter diesen Umständen spricht alles dafür, als zuständiges Gericht das von der Klägerin von Anfang an angegangene Landgericht Mannheim zu bestimmen, in dessen Bezirk die Beklagte zu 1 ihren Sitz hat und das nicht nur bereits mit dem Streitstoff des vorliegenden Rechts streits vertraut ist, sondern bei dem auch mehrere Parallelprozesse in zum Teil schon fortgeschrittenem Verfahrensstadium anhängig sind. Gründe dafür, die für die Beklagte n zu 2 und 3 eine Verhandlung in Mannheim unzumutbar erscheinen l ieß en, sind nicht er sichtlich. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 09.02.2018 - 7 O 160/16 Kart - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2018 - 15 AR 4/18 - 30 31
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