ECLI:DE:BGH:2017:241017BXARZ326.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 326/17 vom 24. Oktober 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 4 Satz 3, § 17b Abs. 1 Satz 1; ZPO § 313a Abs. 3, § 567 a) Die Parteien können bereits vor Erlass eines rechtsmitt elfähigen Beschlu s- ses wirksam auf Rechtsmittel verzichten. b) Ein Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entscheidung herbei und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. B GH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17 - LG Mönchengladbach ArbG Mönchengladbach - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richterin Dr. Marx beschlossen: Zuständiges Gericht ist das Landgericht Mönchengladbach. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Beendigung e i- nes Arbeitsverhältnisses, auf Erteilung von Gehaltsabrechnungen sow ie auf Zahlung von Vergütung und Entschädigung aufgrund vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch. Die Beklagte erwarb von der Klägerin deren unter der Geschäftsbezeic h- nung E. geführtes einzelkaufmännisches Unternehme n. Ferner schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, nach dem die Klägerin im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine En t- schädigung erhalten sollte, die sich ratierlich pro beschäftigten Monat verringe r- te. Die Klägerin erbrachte Arbeitsleistungen. Die Beklagte erklärte schließlich den Rücktritt vom Unternehmenskauf - und Arbeitsvertrag. Im Verfahren vor dem von der Klägerin angerufenen Arbeitsgericht Mö n- chengladbach haben die Parteien am 7. Juni 2016 einen Teilvergleic h g e- schlossen. Der Beklagten blieb vorbehalten, "beim Landgericht möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche bzw. Aufwendungsersatzansprüche be - zogen auf das vorliegende Arbeitsverhältnis im Rahmen der Rückabwicklung 1 2 3 - 3 - des Unternehmenskaufvertrags gel tend zu machen". Insoweit haben sich die Parteien im Vergleich mit einer Verweisung an das Landgericht Mönchengla d- bach einverstanden erklärt. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat sich am Ende des Termins mit in Anwesenheit der Parteien verkündetem Kam merbeschluss für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche an das Landgericht Mönchengladbach als sachlich zuständiges Gericht verwi e- sen. Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht Mönchengladbach die Sa che dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vo r- gelegt. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschied e- ner Geri chtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. O b- wohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener B e- schluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig e r- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verw iesen hat, nach dem G e- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklarator i- sche - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Inter - esse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte b e- reit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Recht sstreit von diesem nicht prozessor d- nungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, WM 2017, 4 5 6 7 - 4 - 1755 Rn. 4; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 5; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landg e- richt haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheid ung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten G e- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 6; NJW 2014, 2125 Rn. 7 mwN). 3. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Mönchengladbach. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verwe i- sungsbeschlusses des Arbeitsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Übe r- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden is t. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurüc k- genommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9; MDR 2013, 1242 Rn. 9). b) Die Verweisung an das Landgericht Mönchengladbach ist una n- fechtbar geworden. Eine Beschwerde nach § 78 ArbGG in Verbindung mit § 567 ZPO an das Landesarbeitsgericht (vg l. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) kann innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt werden; die Parteien haben wir k- sam darauf verzichtet. 8 9 10 11 - 5 - Ob ein Verzicht vorliegt, ist durch objektive Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Dabei ist wegen seiner weitreiche nden Wirkungen Zurückhaltung g e- boten, insbesondere bei der Annahme eines konkludenten Verzichts. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinne h- men u nd nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 VI ZB 65/05, NJW 2006, 3498 Rn. 8). Indem die Parteien im Vergleich vom 7. Juni 2016 vor dem Arbeitsgericht jedoch erklärt haben, mögliche - nicht vom Teilvergleich umfasste - An sprüche vor den Zivilgerichten weiter zu verfolgen, haben sie zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung als endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen. Eine Erledigung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch den Teilvergleich setzte zwingend vo raus, dass die Parteien die Verweisung endgültig hinnehmen und nicht mehr anfechten wollten. c) Dieser Beurteilung steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Rechtsmittelverzicht bereits vor dem Erlass der betroffenen Entscheidung e r- klärt wurde. Der Verzicht ist Prozesshandlung und kann sowohl vor als auch nach Erlass der betroffenen Entscheidung abgegeben werden (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 26. Edition, § 515 Rn. 3 - 4; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 515 Rn. 8). Für den Zeitraum nach dem Inkrafttre ten des Zivilpr o- zessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 folgt dies für das Rechtsmittel der B e- rufung aus der Streichung der noch in § 514 ZPO aF enthaltenen Beschrä n- kung auf nach Erlass des Urteils erklärte Verzichte in § 515 ZPO und allgemein für gegen zivi lgerichtliche Urteile gerichtete Rechtsmittel aus § 313a Abs. 2, Abs. 3 1. Halbsatz ZPO. Für das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren nach dem Arbeit s- gerichtsgesetz, bei denen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die 12 13 14 15 - 6 - Berufung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bzw. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend gelten, gilt nichts anderes (vgl. BAG, Beschluss vom 8. September 2010 7 ABR 73/09, NZA 2011, 934 Rn. 31 f. mwN). Zwar wird teilweise vertreten, dass ein Rechtsmittelve rzicht für der B e- schwerde unterliegende Entscheidungen gegenüber dem Gericht vor deren E r- lass nach allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts nicht möglich sei (vgl. für die Streitbeschwerde, OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2005 3 W 142/05, jur is Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 1999 12 W 56/99, juris Rn. 20; MünchKomm.ZPO/Lipp, 5. Aufl., § 567 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber ein im Wege eines Vergleichs erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam, denn Parteien eines Recht s- streits können materiell - rechtlich bindende Vereinbarungen über einen Recht s- mittelverzicht treffen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 VII ZR 248/11, IBRRS 2013, 464). Im Streitfall konnten die Parteien jedenfalls vor dem in Rede st ehenden Verweisungsbeschluss in dem geschlossenen Vergleich auf das Rechtsmittel verzichten. d) Der Rechtsmittelverzicht in Form einer gegenüber dem Gericht a b- gegebenen Erklärung führt die formelle Rechtskraft der betroffenen Entsche i- dung herbei (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 1988 II ZR 334/87, NJW 1989, 170; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 515 Rn. 16 mwN; Zöller/ Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 705 Rn. 9) und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. März 2002 VI ZR 379/01, NJ W 2002, 2108, 2109; B e- schluss vom 1. April 1958 VIII ZR 191/57, NJW 1958, 868). Ist ein allseitiger Rechtsmittelverzicht bereits im Vorfeld einer Entschei dung erklärt, erwächst die Entscheidung mit ihrem Erlass in Rechtskraft (vgl. Musielak/Voit/Ball, Z PO, 14. Aufl., § 515 Rn. 8; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 8. Aufl., § 515 Rn. 12). 16 17 - 7 - 4. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwe n- dungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche En t- scheidungen anerkannt ist, ist grundsätzlich kein Raum (BGH, WM 2017, 1755 Rn. 9; NJW 2014, 2125 Rn. 12). Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist allein die Eröf f- nung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuz u- billigen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 12 ). 5. Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausna h- mefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner En t- scheidung. Eine Durchbrechung de r Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell - und verf ahren s- rechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13 mwN). a) Ein derart krasser Rechtsfehler ist im Streitfall nicht gegeben. Das Arbeitsgericht hat ersichtlich und vertretbarerweise angenommen, dass es sich bei den nicht vom Teilver gleich umfassten Forderungen der Klägerin ungeac h- tet ihrer "Einkleidung" in den Arbeitsvertrag um solche aus dem Kaufvertrag handelt. b) Einen die Bindungswirkung beseitigenden extremen Rechtsverstoß stellt es auch nicht dar, dass der Verweisungsbeschl uss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet ist. Eine fehlende Begründung rechtfertigt eine Durchbrechung der Bindungswirkung jedenfalls dann nicht, wenn sich der Ve r- 18 19 20 21 - 8 - weisungsgrund - wie im Streitfall - aus der Akte ergibt (BAG, Beschluss vom 4. Se ptember 1995 - 5 AS 14/95, juris Rn. 16). Meier - Beck Gröning Grabinski Bacher Marx Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20.06.2017 - 1 O 211/16 - ArbG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.06.2016 - 1 Ca 999/16 -
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