BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 334/01 vom 19. Februar 2002 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32 Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt. BGH, Beschl. v. 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Als zustndiges Gericht wird das Landgericht Konstanz bestimmt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: I. Die Klgerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluß von Anlagegeschften in Anspruch. Die Beklagte zu 1 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Die Beklagte zu 2 ist eine ihrer Beteiligungsgesellschaften. Der Beklagte zu 3 war als sel b - stndiger Anlageberater für die Beklagte zu 1 ttig. - 3 - Am 23. Oktober 1995 schloß die Klgerin, von Beruf Kindergrtnerin, nach einem Gesprch mit dem Beklagten zu 3 zwei Vertrge ab , in denen sie sich als stille Gesellschafterin am Geschftsbetrieb einer Aktiengesellschaft beteiligte. Diese Aktiengesellschaft ist mittlerweile auf die Beklagte zu 1 ve r - schmolzen worden. Zugleich unterzeichnete die Klgerin eine Vollmacht, die die Beklagte zu 1 ermchtigte, hnliche Beteiligungsvertrge mit anderen Gesellschaften abzuschließen. Aufgrund dieser Vollmacht schloß die Beklagte zu 1 am 1. Januar 1998 im Namen der Klgerin einen weiteren Beteiligungsvertrag mit der Beklagten zu 2. Die Klgerin behauptete, der Beklagte zu 3 habe die Vertrge als sich e - re und rentable Altersversorgung angepriesen. Er habe mndlich zugesichert, daß ein garantierter Gewinn zu erwarten sei. Auf Risiken habe er nicht hing e - wiesen. Den Emissionsprospekt, der unter anderem eine umfangreiche Risik o - belehrung enthlt, habe der Beklagte zu 3 erst nach der Unterschrift ausg e - hndigt; dies gehöre zu der eingeschulten Vorgehensweise im Betrieb der B e - klagten zu 1. Die Klgerin hat vor dem Landgericht Konstanz zunchst die in G. a n - sssigen Beklagten zu 1 und 2 auf Rckzahlung aller geleisteten Einlagen ve r - klagt. Spter hat sie die Klage auf den im Landgerichtsbezirk Konstanz woh n - haften Beklagten zu 3 erweitert. Sie verlangt nunmehr auch entgangenen G e - winn. - 4 - Die Beklagten zu 1 und 2 haben die örtliche Unzustndigkeit des Lan d - gerichts Konstanz gergt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landg e - richts hat die Klgerin beantragt, fr die Beklagten gemû § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Antrag dem Bundesgericht s - hof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antrag zurckzuweisen, weil fr alle Beklagten auch hinsichtlich konkurri e - render vertraglicher Ansprche der gemeinsame Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben sei. II. Die Vorlage ist zulssig. Gemû § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zustndigkeitsbesti m - mung befaût ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in e i - ner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier g e - geben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffa s - sung zugrunde legen, daû im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht nur ber Ansprche aus Delikt entschieden werden darf, sondern auch ber konkurrierende Ansprche aus positiver Vertragsverletzung. Damit wrde es von einer Rechtsauffassung abweichen, die bislang in stndiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertreten wurde (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 199/71, NJW 1974, 410, 411; Urt. v. 11.2.1980 - 5 - - II ZR 259/78, VersR 1980, 846, 847; Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799; Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/ 84, NJW 1986, 2436, 2437 und Urt. v. 17.10.1986 - V ZR 169/ 85, BGHZ 98, 362, 368) und die auch in neuerer Zeit von verschiedenen Oberlandesgerichten geteilt wird (KG KGR 1995, 202; OLG Hamburg OLGR Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170; a. A. BayObLG NJW -RR 1996, 508, 509; OLG K o - blenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW -RR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW -RR 1999, 1081, 1082; OLG Hamm NJW -RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413). Daû es - wie noch auszufhren sein wird - auf diese Rechtsfrage im E r - gebnis nicht ankommt, steht der Zulssigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander ber die Grenzen ihrer Zustndigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Angesichts dessen muû es fr die Zulssigkeit einer Vorlage gemû § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof fhrt, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entsche i - dungserheblich ist und wenn dies in den Grnden des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluû - noch - gerecht. Das Oberlandesgericht geht in seiner knappen Begrndung davon aus, daû der Gerichtsstand des § 32 ZPO im Streitfall grundstzlich gegeben ist. Von di e - sem Standpunkt aus ist die Frage, ob in diesem Gerichtsstand auch konkurri e - rende vertragliche Ansprche geprft werden drfen, entscheidungserheblich. - 6 - III. Der Antrag auf Zustndigkeitsbestimmung ist zulssig und begrndet. 1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3 h aben keinen g e - meinsamen allgemeinen Gerichtsstand. b) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist fr den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begrndet. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob an der bereits zitierten Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Gerichtsstand des § 32 ZPO nur Ansprche aus unerlaubter Handlung geprft werden drfen, trotz der seit 1. Januar 1991 geltenden Neufassung des § 17a Abs. 2 GVG festzuhalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988, wo die Frage ebenfalls offengelassen wurde; zur internationalen Zustndigkeit siehe BGHZ 132, 105, 111 ff.). In der Literatur haben sich fr eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen: MnchKommZPO/Lke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zller/Vollkommer, 22. Aufl., § 12 Rdn. 21 u. § 32 Rdn. 20; Rosenberg/ Schwab/ Gottwald, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann, ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92, 93; U. Wolf, ZZPInt 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.; Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.; a. A. MnchKommZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32 Rdn. 19; Musielak/ Smid, 2. Aufl., § 12 Rdn. 10 u. § 32 Rdn. 10; Stein/Jonas/Schumann, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeûrecht, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Wrthwein, ZZP - 7 - 106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift Kissel, 1994, S. 327 , 340 mit Fn. 51; Banniza von Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EuGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ndern); Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR 2000, 723. Voraussetzung fr eine Zustndigkeit nach § 32 ZPO ist jedenfalls, daû der Klger eine unerlaubte Handlung darlegt (BGHZ 132, 105, 110; BGHZ 124, 237, 240 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2. Die Klgerin bringt keine hinreichenden Umstnde vor, aus denen eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 und 2 fr das behauptete betrgerische Verhalten des Beklagten zu 3 resultieren knnte. c) Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 7 HWiG. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daû beim Abschluû des Vertrages mit der Beklagten zu 2 eine Haustrsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG nicht bestanden hat. Daû die Klgerin die Vollmacht zum Abschluû di e - ses Geschfts mglicherweise in einer solchen Situation abgegeben hat, reicht fr die Anwendbarkeit des Haustr-Widerrufsgesetzes grundstzlich nicht aus (BGHZ 144, 223, 226 ff.). 2. Nach allem war gemû § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO antragsgemû ein g e - meinsamer Gerichtsstand zu bestimmen. Hierbei erschien es dem Senat zweckmûig, die Zustndigkeit des Landgerichts Konstanz zu begrnden. - 8 - Zwar ist in diesem Gerichtsbezirk nur der Beklagte zu 3 ansssig. Dieser hat aber die engsten Beziehungen zu dem Geschehen, aus dem die Klagea n - sprche hergeleitet werden. Zudem haben die Handlungen, aus denen die Klageansprche hergeleitet werden, ihren Schwerpunkt im Landgerichtsbezirk Konstanz. Dies lût es zweckmûig erscheinen, den Rechtsstreit in Konstanz zu fhren. Melullis Jestaedt Keukenschrijver Mhlens Meier -Beck
Full & Egal Universal Law Academy