BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 362/02 vom7. Januar 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO § 29cEine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuld-hafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegenVerschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäftbegangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einemHaustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist.Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschlußoder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei,sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden. - 2 -BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - OLG Celle - 3 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt undScharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beckbeschlossen:Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird aufKosten des Antragstellers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert wird auf 2.928,49 esetzt.Gründe: I.Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamt-schuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruchzu nehmen. Nach seinem Vorbringen handelt es sich bei der Antragsgegnerinzu 1 um ein in ganz Deutschland tätiges Wirtschaftsberatungs- und Finanzbe-treuungsunternehmen mit Sitz in H. . Sie vermittele unter anderem Kapital-anlagen und bediene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Ein solcherselbständiger Handelsvertreter, der seinen Geschäftssitz in L. habe, sei auchder Antragsgegner zu 2. Im Oktober 1995 habe dieser telefonisch Kontakt zuihm, dem Antragsteller, aufgenommen und ihm eine Beteiligung an derD. KG (nachfolgend als D. -Fonds bezeichnet) angeboten. Nach einem Beratungsgespräch, das in seiner - 4 -Wohnung in L. stattgefunden habe, habe er sich mit 25.000,- DM zuzüglich1.250,- DM Agio an dem Fonds beteiligt. Dies sei in der Weise geschehen, daßer die A. gesellschaft mbH (im folgenden A. GmbH)beauftragt und bevollmächtigt habe, dem D. -Fond beizutreten. In der Folgezeithätten die erworbenen Anteile einen Großteil ihres Werts verloren.Der Antragsteller begründet seinen Schadensersatzanspruch mitSchlechterfüllung des Beratungsvertrages durch die Antragsgegner und be-hauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die bekannten Risiken hätte erdie Fondsanteile nicht erworben. Daneben stützt der Antragsteller den Klage-anspruch auf § 826 BGB und behauptet dazu, beide Antragsgegner hätten denFonds im eigenen Gewinn- und Provisionsinteresse planmäßig und unter sit-tenwidriger Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger vertrieben.Der Antragsteller hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht undgleichzeitig vorab beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Celle mit demAntrag vorzulegen, das Landgericht Hannover als für die Klage gegen beideAntragsgegner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das OberlandesgerichtCelle möchte die beantragte Gerichtsstandbestimmung treffen, sieht sich aneiner entsprechenden Entscheidung aber durch den Beschluß des BayerischenObersten Landesgerichts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.II. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, für den Rechts-streit sei ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.Namentlich sei der Gerichtstand des Erfüllungsortes für die nach dem Klage- - 5 -vorbringen verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die selbst dort nicht tätiggewordene Antragsgegnerin zu 1 nicht am Beratungsort, sondern an derenGeschäftssitz belegen.Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichts-standsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ei-nen in München ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Be-gründung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich diemangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei den Ge-sprächen in seinen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsab-schluß geführt hätten; "die Aufklärungs- und Beratungspflichten der (dortigen)Antragsgegner wären also in München zu erfüllen gewesen" (NJW 2002,2888). Dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, wo und nach welchen Kriteriendas Bayerische Oberste Landesgericht den Erfüllungsort für Beratungspflichteneines Anlagevermittlers lokalisieren will. Jedenfalls ist aber nach Auffassungdes Bayerischen Obersten Landesgerichts offenbar nicht der Geschäftssitz desAnlagevermittlers maßgebend. Das rechtfertigt die Annahme, daß das vorle-gende Oberlandesgericht Celle bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtsin einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landes-gerichts abweichen will.III.Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandsnach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für die begehrte Gerichtsstands-bestimmung ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemein-schaftlicher besonderer Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des An-tragstellers zuständigen Landgericht Oldenburg begründet ist. - 6 -Die in dem Vorlagebeschluß erörterte Frage, ob an dem für den Wohn-sitz des Antragstellers, an dem nach seinem Vorbringen zugleich das Bera-tungsgespräch geführt worden ist, zuständigen Landgericht für beide Antrags-gegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPObegründet ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung. Denn es besteht sowohl hin-sichtlich des auf Schlechterfüllung der Beratungsverpflichtung gestützten An-spruchs als auch wegen des daneben geltend gemachten deliktischen An-spruchs der ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29cAbs. 1 ZPO. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der An-tragsteller seinen Wohnsitz hat.1.Auf den im November 1995 zwischen dem Antragsteller und derAntragsgegnerin zu 1 abgeschlossenen Vertrag findet nach Art. 229 § 5EGBGB, § 9 Abs. 3 HWiG das Gesetz über den Widerruf von Haustürge-schäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I 122) An-wendung. § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete für Klagen aus Geschäften im Sinne des§ 1 HWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand an dem Ort, in dessen Bezirkder Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. An die Stelle die-ser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 § 29c ZPO getreten, wobeidie Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers) keine ausschließlichemehr ist. § 29c Abs. 1 ZPO nimmt nunmehr Bezug auf Haustürgeschäfte imSinne des § 312 BGB, ist jedoch, soweit das vor dem 1. Januar 2002 geltendematerielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlos-sene Haustürgeschäfte anwendbar. Dabei ist der sachliche Anwendungsbe-reich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes weitauszulegen (Staudinger/Werner, BGB, Neubearb. 2001, § 7 HWiG Rdn. 7).Dieser besteht darin, den Verbraucher im Prozeßfall davor zu bewahren, seine - 7 -Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zumüssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitzdes Verbrauchers die Initiative zu dem Vertragsschluß ergriffen hat (vgl. BR-Drucks. 384/75, S. 26). § 29c ZPO erfaßt deshalb mit der vom Gesetzgebergewählten Formulierung "Klagen aus Haustürgeschäften" ohne Rücksicht aufdie Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemachtwerden, die sich auf ein Haustürgeschäft im Sinne der §§ 1 Abs. 1 HWiG, 312BGB gründen. Die Anwendung des § 29c Abs. 1 ZPO erstreckt sich demgemäßauch auf alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften (MünchKomm/Ulmer,BGB, 3. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 4; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29c Rdn. 6;Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO,21. Aufl., § 29 Rdn. 6); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus derSchlechterfüllung solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei Vertragsschlußergeben (MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband ZPO-Reform, § 29c Rdn. 16).Nach dem Vortrag des Antragstellers ist zwischen ihm und der Antrags-gegnerin zu 1, die dabei durch den Antragsgegner zu 2 vertreten wurde, einAnlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der die Verpflichtung der An-tragsgegnerin zu 1 einschloß, über Risiken der angebotenen Anlage aufzuklä-ren (vgl. BGHZ 74, 103, 106 m.w.N.). Bei diesem Vertrag handelt es sich umein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG.Gegenstand der Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 war derErwerb von Anteilen an dem D. -Fonds und damit eine entgeltliche Leistung imSinne von § 1 Abs. 1 HWiG. Dabei ist unerheblich, daß der Antragsteller nichtbehauptet, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision an die Antragsgegnerin - 8 -zu 1 gezahlt zu haben. Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist nur zuverneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür einEntgelt zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1993 XI ZR 179/92, NJW1993, 1594, 1595). Sie liegt bereits dann vor, wenn der Vertrag schuldrechtli-che Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht, wobei esgenügen kann, daß der Verbraucher das Entgelt an einen Dritten zu entrichtenhat (Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 10; MünchKomm/UlmeraaO, § 1 HWiG Rdn 8 f.). Eine solche Verpflichtung ist der Antragsteller einge-gangen.Denn wie sich aus dem vorgelegten Beteiligungsangebot ergibt, be-hauptet der Antragsteller, am 3. November 1995 anläßlich des Besuchs desAntragsgegners zu 2 ein Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages ge-genüber der A. GmbH abgegeben zu haben, das die Antragsgegnerin zu 1übermittelt und das die A. GmbH mit Schreiben vom 6. November 1995 ange-nommen habe. Mit dem Abschluß dieses Vertrages hat sich der Antragstellergegenüber der A. GmbH zur Einzahlung der Beteiligungssumme zuzüglich 5%Abwicklungsgebühr verpflichtet. Es kann ohne weiteres angenommen werden,daß der Antragsteller damit mittelbar auch die Vermittlungstätigkeit der An-tragsgegnerin zu 1 entgolten hat; das genügt für eine entgeltliche Leistung.Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluß des Vertra-ges auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnungbestimmt worden. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen,daß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2 vor dessen Be-such beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der An-tragsteller mit dem Besuch des Antragsgegners zu 2 einverstanden erklärt hat. - 9 -Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende vorhergehendeBestellung des Kunden im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG liegt nach derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sichder Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des An-bieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127, 132 ff.).In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Beteiligung des An-tragstellers an dem Fonds nicht bereits durch den Abschluß des Anlagebera-tungs- und Vermittlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsge-gnerin zu 1, sondern erst dadurch zustande gekommen ist, daß der An-tragsteller die A. GmbH damit beauftragte und dazu bevollmächtigte, demFonds beizutreten, und diese sodann die entsprechenden Erklärungen abge-geben hat. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag je-denfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberatervon dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevoll-mächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen(BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002 X AZR 334/01, NJW 2002, 1425). Jedoch steht dies der Einordnung des An-lageberatungs- und -vermittlungsvertrages als Haustürgeschäft nicht entgegen.2.Soweit der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 aus Verschuldenbei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen will, steht der Qualifikation derKlage als Klage aus einem Haustürgeschäft auch nicht entgegen, daß der An-lagevermittlungsvertrag nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit demAntragsgegner zu 2, sondern nur mit der Antragsgegnerin zu 1 zustandege-kommen ist. Auch wenn gegen den Vertreter des Vertragspartners Ansprüche - 10 -aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen klageweise geltend gemacht wer-den, handelt es sich um eine Klage aus einem Haustürgeschäft, wenn die Ver-tragsverhandlungen in einer Haustürsituation stattgefunden haben.3.Der Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO besteht schließlich auchfür die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB.Der Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe In-anspruchnahme seines Vertragspartners zu ermöglichen, trägt nicht nur beivertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen positiver Forderungsverlet-zung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch bei delikti-schen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn ausder Sicht des durch § 29c Abs. 1 ZPO geschützten Verbrauchers besteht keinUnterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung des Vertrages oder durch eineim Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß schuldhaft begangene uner-laubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegungdes § 29c Abs. 1 ZPO führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche An-sprüche anzuwenden (so auch: MünchKomm/Ulmer aaO, § 7 HWiG Rdn. 5;MünchKomm/Patzina aaO, § 29c Rdn. 15; Musielak/Smid aaO, § 29c Rdn. 6;Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 2; a.A. Erman/Saenger aaO, § 7HWiG Rdn. 4, und Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29c Rdn. 5, die sichjedoch für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aussprechen).Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht gegeben. - 11 -Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprücheaus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl.Sen.Beschl. v. 19.2.2002 X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entspre-chend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v.10.12.2002 X ARZ 208/02 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)sämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlunggeltend gemacht werden können.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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