BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 363/03 vom16. Dezember 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3Der Umstand, daß das Landgericht bei der Verweisung des Rechtsstreits andas Arbeitsgericht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen hat,rechtfertigt es nicht, die Bindungswirkung der Verweisung zu durchbrechen.BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ARZ 363/03 - LG München IArbG München - 3 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens unddie Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfam 16. Dezember 2003beschlossen:Zuständig ist das Arbeitsgericht München.Gründe: I. Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH und hat sie auf-grund einer Abfindungsvereinbarung vor dem Landgericht München I verklagt.Das Landgericht hat die Parteien darauf hingewiesen, daß seines Erachtensdie Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei. Der Kläger hat daraufhinbeantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München zu verweisen. DieBeklagte hat mitgeteilt, daß gegen eine eventuelle Verweisung an das Arbeits-gericht keine Einwände beständen.Mit Beschluß vom 18. Dezember 2002, gegen den Rechtsmittel nichteingelegt wurden, hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgerichtverwiesen. - 4 -Das Arbeitsgericht München hat die Übernahme des Rechtsstreits ab-gelehnt und die Sache dem Landgericht München I zurückgegeben, weil dasLandgericht offenbar § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG übersehen habe. Die dagegenvon der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landesarbeitsge-richt verworfen, da eine beschwerdefähige Entscheidung nicht vorliege.Das Landgericht hat den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Be-stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.II. Aufgrund der bindenden Verweisung durch das Landgericht ist dasArbeitsgericht zuständig.1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-wegs trifft § 17a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischenGerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002- X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01,WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechts-weg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zu-gleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.Diese Entscheidung kann in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin über-prüft werden, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicherUnzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17a Abs. 2 GVG ergehendeVerweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 GVG). Hierausfolgt jedoch umgekehrt, daß ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß,sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist.Die Regelung in § 17a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - 5 -aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17aAbs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24;Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht München und dem Landge-richt München I ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht München ist daszuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durchden unangefochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Landge-richts München I vom 18. Dezember 2002 mit der sich aus § 17b Abs. 1 GVGergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beimArbeitsgericht anhängig ist.2. Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weildas Landgericht, wie das Arbeitsgericht meint, einer offenkundigen Fehlbeur-teilung unterlegen ist. Denn die durch § 17a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwer-demöglichkeit schließt es auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehlergrundsätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits andas Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v.8.7.2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990).Im Streitfall haben die Parteien weder ein Rechtsmittel gegen die Ver-weisung eingelegt noch auch nur vor dem Landgericht der Verweisung wider-sprochen. Damit ist die Verweisung rechtskräftig und sowohl für die Parteienals auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für das Arbeitsgericht bin-dend. Angesichts der klaren Rechtslage besteht weder Anlaß noch Möglichkeit,dem Arbeitsgericht die im Gesetz nicht vorgesehene Befugnis zuzubilligen,sich über die Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung hinwegzusetzen. - 6 -Da das Arbeitsgericht jedoch die Übernahme der Sache abgelehnt unddiese an das Landgericht München I "zurückgegeben" hat, spricht der Senatzur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Verfahrens die gesetzlicheRechtsfolge ausdrücklich aus (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO).MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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