BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 367/05 vom 10. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 36 Abs. 1 Nr. 3 Die Bestimmung eines gemeinschaftlichen zust344ndigen Gerichts nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht mehr m366glich, wenn Klagen gegen Parteien mit un-terschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Kl344gers hin an unter-schiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind. BGH, Beschl. v. 10. Januar 2006 - X ARZ 367/05 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, das zust344ndige Gericht zu bestim-men, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner wegen fehlerhafter Bera-tung beim Abschluss von Anlagegesch344ften auf Schadensersatz in Anspruch. Die Antragsgegnerin zu 2 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Sie hat ihren Sitz in G. . Der Antragsgegner zu 1, der im Bezirk des Landgerichts B. wohnt, leitete in den 90er Jahren ein Institut f374r Finanzdienstleis- tungen in Ot. . Er bot im Rahmen dieser T344tigkeiten Finanzgutachten an. Nachdem der Antragsteller ein solches in Auftrag gegeben hatte, empfahl der Antragsgegner zu 1 den Abschluss von Vertr344gen mit der Antragsgegnerin zu 2. Am 19. Juli 1993 kam es zum Abschluss dreier Vertr344ge, mit denen sich der Antragsteller als atypischer stiller Gesellschafter am Gesch344ftsbetrieb einer Aktiengesellschaft beteiligte, die mittlerweile in die Antragsgegnerin zu 2 umge-wandelt wurde. 1 - 3 - Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner zu 1 habe bei mehreren Gespr344chen nach der Pr344sentation seines Finanzgutachtens erkl344rt, dass eine Beteiligung an der Antragsgegnerin zu 2 eine "todsichere" Kapitalanlage dar-stelle, die als Altersvorsorge tauglich sei; 374ber Risiken habe der Antragsgegner zu 1 nicht aufgekl344rt. 2 In seiner an das Landgericht O. gerichteten Klageschrift hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, das Landgericht O. sei f374r die Klage gegen beide Antragsgegner 366rtlich zust344ndig, und sich zur Begr374ndung auf die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 2 berufen. Nach 247 25 dieser Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sei f374r den Gerichtsstand der Wohnsitz des stillen Gesellschafters ma337geblich. 3 Mit Verf374gung vom 8. Juni 2005 hat das Landgericht O. auf Be- denken gegen seine 366rtliche Zust344ndigkeit hingewiesen und einen Verwei-sungsantrag angeregt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 an seiner Rechtsauffassung hinsichtlich der Zust344ndigkeit des Landgerichts O. festgehalten, jedoch gleichzeitig hilfsweise die Verweisung des ge- samten Rechtsstreits an das Landgericht B. , h366chst hilfsweise die Verweisung des Verfahrens gegen die Antragsgegnerin zu 2 an das Landge-richt G. beantragt. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 hat sich das Land- gericht O. f374r 366rtlich unzust344ndig erkl344rt und die Sache hinsichtlich des Antragsgegners zu 1 an das Landgericht B. verwiesen. Die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2 hat das Landgericht O. an das Landge- richt G. verwiesen. 4 - 4 - Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 an das Oberlandesgericht K. hat der Antragsteller um Bestimmung eines gemeinsamen zust344ndigen Gerichts f374r die beim Landgericht B. und Landgericht G. anh344ngigen Verfahren gebeten. 5 Das Oberlandesgericht K. hat den Antrag dem Bundesgerichts- hof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts K. ist der Antrag zur374ckzuweisen, weil eine Gerichtsstandsbestimmung gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die bindenden Verweisungsbeschl374sse des Landgerichts O. vom 28. Juni 2005 entgegenst374nden. 6 II. Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach 247 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zust344ndigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass die Verweisungsbeschl374sse des Landgerichts O. bindend und eine davon abweichende Zust344ndigkeitsbestimmung ausgeschlossen ist. Damit w374rde es von einer Rechtsauffassung abweichen, die das Oberlandesgericht K366ln (Beschl. v. 30.04.1987, MDR 1987, 851) einge-nommen hat. Das Oberlandesgericht K366ln hat in dieser Entscheidung die Be-stimmung des zust344ndigen gemeinschaftlichen Gerichts auch dann noch f374r zul344ssig gehalten, wenn nach Klage gegen mehrere Beklagte beim 366rtlich un-zust344ndigen Gericht der Rechtsstreit gem344337 247 281 ZPO an die Wohnsitzgerich-te der Beklagten verwiesen worden ist. 7 - 5 - III. Die Voraussetzungen des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Die Bestimmung eines gemeinschaftlich zust344ndigen Gerichts ist nicht mehr m366g-lich, wenn Klagen gegen Parteien mit unterschiedlichem Gerichtsstand bereits auf Antrag des Kl344gers hin an unterschiedliche Gerichte bindend verwiesen worden sind. Sinn und Zweck des 247 281 Abs. 2 ZPO und der dort angeordneten Bindungswirkung ist es, zur Vermeidung unn366tiger Zust344ndigkeitsstreitigkeiten selbst sachlich unrichtige Verweisungsbeschl374sse hinzunehmen (BGHR ZPO 247 281 Abs. 2 - Begr374ndungszwang 1; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902; Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; Sen.Beschl. v. 10.09.2002 - X ARZ 217/02, MDR 2002, 1446). 8 Das Oberlandesgericht K366ln hat seinen abweichenden Standpunkt dar-auf gest374tzt, dass es Sinn und Zweck des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei, Doppelar-beit der Gerichte und widerspr374chliche Entscheidungen zu vermeiden. Dies rechtfertige eine praxisnahe Weiterauslegung des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Auch bei einer weiten Auslegung von 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 344ndert sich jedoch nichts an der grunds344tzlich bestehenden Bindungswirkung des 247 281 Abs. 2 ZPO. 9 - 6 - Von dieser sind Ausnahmen nur zu machen, wenn die Entscheidung des ver-weisenden Gerichts jeder Rechtsgrundlage entbehrt und deshalb objektiv will-k374rlich ist (Senat, NJW 1993, 1273). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2005 - 15 AR 36/05 -
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