BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 381/06 vom 30. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wird ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen, findet 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Anwendung, auch wenn sich der Beklagte bei der Beratung auch auf 366f-fentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat. BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06 - OLG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richte-rin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht M374nchen I bestimmt. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Er tr344gt zur Begr374ndung seiner Klageforderung vor: 1 Er sei vom Gesch344ftsf374hrer und Mitarbeitern der Beklagten zu 2 telefo-nisch und schriftlich 374ber eine Beteiligung an dem "VIP 4-Fonds" beraten wor-den. Die Beklagte zu 2 habe dabei einen Prospekt "VIP Medienfonds 4" und diverse andere Informationsschriften verwandt. Aufgrund dieser Beratung habe er mit der M. GmbH ei- nen Treuhandvertrag 374ber eine Kommanditbeteiligung an der 205 205 GmbH & Co. KG in H366he von 25.000,-- 200 ge- schlossen. Er habe an die Fondsgesellschaft einschlie337lich eines Agios von 1.250,-- 200 insgesamt 14.875,-- 200 gezahlt. Den Rest habe die Beklagte zu 3 fi-nanziert. Gegenstand des VIP 4-Fonds habe die Herstellung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen mit einem angeblich abschrei- 2 - 3 - bungsf344higen Aufwand im Jahre 2004 von 338.830.143,39 200 sein sollen. In den 366ffentlich vertriebenen Prospekten der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG sei nicht dar374ber aufgekl344rt worden, dass das Gro337teil des Fondsverm366gens nicht f374r die Produktion von Filmen verwendet worden sei und dass die Fonds keine echten Garantiefonds seien. H344tte die Beklagte zu 2 ihn hier374ber ordnungsge-m344337 beraten, so h344tte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. Der Beklagte zu 1 hafte als Initiator und Hintermann, die Beklagte zu 3 sei f374r den verwendeten Prospekt verantwortlich. Der Beklagte zu 1 befindet sich in M374nchen in Untersuchungshaft, die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in Neuss, die Beklagte zu 3 in M374nchen. Der Kl344ger hat beim Landgericht D374sseldorf Klage eingereicht, die allen Beklagten zuge-stellt worden ist. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 haben die 366rtliche Unzust344ndigkeit des Landgerichts D374sseldorf ger374gt. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 hat der Kl344ger das Oberlandesgericht D374sseldorf um Gerichts-standsbestimmung ersucht und in erster Linie beantragt, das Landgericht D374s-seldorf als zust344ndiges Gericht zu bestimmen. 3 Das Oberlandesgericht D374sseldorf hat sich zwar gem344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als berufen angesehen, den Gerichtsstand zu bestimmen. Es m366chte je-doch von einer solchen Bestimmung absehen, da f374r alle Beklagten der ge-meinschaftliche besondere Gerichtsstand des 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO begr374ndet sei. 4 Das Oberlandesgericht D374sseldorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es mit der beabsichtigten Entscheidung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweichen w374rde. 5 II. Die Vorlage ist zul344ssig. 6 - 4 - 7 Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zust344n-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlan-desgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzun-gen liegen vor. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-sung zugrunde legen, eine Gerichtsstandsvereinbarung sei deshalb nicht erfor-derlich, weil f374r alle Beklagten der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO begr374ndet sei. Mit dieser Rechtsauffassung w374rde das vorlegende Oberlandesgericht jedenfalls von derjenigen der Ober-landesgerichte Stuttgart, Celle, Frankfurt und Hamburg abweichen, die einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand deswegen verneint haben, weil jedenfalls in Bezug auf denjenigen von mehreren Beklagten, der die Beteiligung an dem Fonds lediglich vermittelt habe, 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO nicht anzuwenden sei. Das Oberlandesgericht D374sseldorf w374rde zudem auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts M374nchen abweichen, das 247 32 b ZPO f374r nicht anwendbar gehalten hat, weil diese Vorschrift bei Verm366gensanlagen des ungeregelten sog. Grauen Kapitalmarkts nicht gelte (ZIP 2006, 1699). 8 III. Der Antrag auf Zust344ndigkeitsbestimmung ist begr374ndet. Ein gemein-samer besonderer oder ausschlie337licher Gerichtsstand f374r alle Beklagten liegt nicht vor. Die Voraussetzungen f374r die ausschlie337liche Zust344ndigkeit nach 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind hinsichtlich der Beklagten zu 2 nicht erf374llt. 9 Allerdings setzt die Anwendung der Vorschrift nicht voraus, dass Scha-densersatzanspr374che geltend gemacht werden, die auf bestimmten spezialge-setzlichen Regelungen beruhen; sie umfasst alle Haftungstatbest344nde. Voraus- 10 - 5 - setzung ist nur, dass der Schaden, f374r den Ersatz verlangt wird, aufgrund fal-scher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformationen entstanden ist (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/5091 S. 33 zu Nr. 2; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., 247 32 b Rdn. 5). Der Begriff der 366ffentlichen Kapitalmarktinformation ist in 247 1 Abs. 1 Satz 3 Kapitalanleger-musterverfahrensgesetz (KapMuG) definiert. Danach sind 366ffentliche Kapital-marktinformationen solche, die f374r eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen 374ber Tatsachen, Umst344nde, Kennzahlen und sonstige Unter-nehmensdaten enthalten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Verm366gensanlagen betreffen. Dieser Begriff war im Regierungs-entwurf enger gefasst und ist auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 15/5695 S. 23) erweitert worden auf "alle Anbieter sonstiger Ver-m366gensanlagen". Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts M374nchen (aaO) werden damit auch diejenigen Kapitalanlagen erfasst, f374r die eine Pro-spektpflicht gesetzlich nicht geregelt ist. Die Vorschrift setzt eine Prospektpflicht nicht voraus, sie kn374pft vielmehr daran an, dass der Schaden aufgrund falscher, irref374hrender oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformationen verur-sacht worden ist. Gleichwohl ist 247 32 b Abs. 1 ZPO nicht anwendbar, soweit der Scha-densersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet ist. Denn diese wird we-gen ihrer falschen oder unzureichenden Beratung im Rahmen eines Anlagebe-ratungsvertrags in Anspruch genommen und nicht aufgrund falscher, irref374h-render oder unterlassener 366ffentlicher Kapitalmarktinformationen. Anspruchs-grundlage ist insoweit eine Verletzung des Anlageberatungsvertrags, der nicht schon deshalb 366ffentliche Kapitalmarktinformationen zum Gegenstand hat, weil sich die Beklagte zu 2 bei ihrer Beratung auch auf 366ffentliche Kapitalmarktin-formationen bezogen hat. Die Beklagte ist auch nicht Anbieter i.S. von 247 32 b ZPO. Anbieter ist nur derjenige, der f374r das 366ffentliche Angebot von Verm366- 11 - 6 - gensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegen374ber auftritt (Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Anlegerschutzverbesserungsge-setzes - AnSVG -, BT-Drucks. 15/3174 S. 42). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu 2 nicht zu. 12 Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung l344sst sich nach dem Vortrag des Kl344gers ebenfalls nicht feststellen. Ein anderer gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten ist mithin nicht begr374ndet, so dass eine Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist. IV. Der Senat hat es f374r zweckm344337ig gehalten, als zust344ndiges Gericht das Landgericht M374nchen I zu bestimmen. Dort hat die Beklagte zu 3 ihren all-gemeinen Gerichtsstand. F374r den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 3 ist dort auch der Gerichtsstand des 247 32 b ZPO. Au337erdem sind beim Landgericht 13 - 7 - M374nchen I eine Vielzahl von Parallelverfahren anh344ngig, so dass es auch zur Erreichung einer einheitlichen Behandlung sinnvoll erscheint, das Landgericht M374nchen I als zust344ndiges Gericht zu bestimmen. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.10.2006 - I-5 Sa 88/06 -
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