BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 388/10 vom 23. Februar 2011 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 36 Abs. 1 Nr. 3 Die Bestimmung eines zust344ndigen Gerichts f374r eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, ist nicht mehr m366glich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten be-reits vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben hat. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10 - OLG Hamm - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gr366ning, Dr. Bacher, Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner unter ande-rem aus einer Garantievereinbarung in Anspruch und begehrt die 334bertragung von Aktien sowie die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, die Kl344gerin von R374ckforderungsanspr374chen freizustellen. Die Kl344gerin macht die Anspr374che gegen den Antragsgegner zu 1. vor dem Landgericht Detmold und gegen den Antragsgegner zu 2. vor dem Landgericht Meiningen geltend. Die Antragsgegner haben ihren Wohnsitz im Bezirk des jeweils angerufenen Land-gerichts. Die Klageschriften sind im Dezember 2009 eingereicht worden, wobei die Klageschrift bei dem Landgericht Detmold fr374her eingegangen ist. Die Kla-geschriften sind zugestellt worden, die Antragsgegner haben jeweils erwidert. Vor dem Landgericht Detmold ist bereits m374ndlich verhandelt worden. Am 29. September 2010 hat die Kl344gerin beantragt, das Landgericht Detmold, hilfs-weise das Landgericht Meiningen als f374r beide Klagen gemeinsam zust344ndiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagten sind diesem Antrag entgegengetreten. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht Hamm hat die Sache gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlage ist zul344ssig. 2 1. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm ist zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts gem344337 247 36 Abs. 2 ZPO und damit zur Vorlage nach 247 36 Abs. 3 ZPO berufen. Das zun344chst h366here gemeinschaftliche Gericht f374r die Landgerichte Detmold und Meiningen ist der Bundesgerichtshof, das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Detmold geh366rt zum Bezirk des Oberlandesge-richts Hamm. 3 2. Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zu-st344ndigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzule-gen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Ober-landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Vor-aussetzungen liegen vor. Das vorlegende Oberlandesgericht h344lt die Bestim-mung eines gemeinschaftlich zust344ndigen Gerichts nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO f374r ausgeschlossen, wenn mehrere Beklagte nicht von vornherein als Streitge-nossen, sondern zun344chst getrennt bei den jeweils zust344ndigen Gerichten ver-klagt werden. Die Rechtsh344ngigkeit der Einzelklagen bewirke, dass die Zust344n-digkeit der angerufenen Gerichte gem344337 247 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bestehen blei-be und auch in einem Bestimmungsverfahren nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr ge344ndert werden d374rfe. Demgegen374ber hat das Oberlandesgericht Frank-furt am Main durch Beschluss vom 9. M344rz 2006 einem Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam zust344ndigen Gerichts entsprochen, obwohl die Antragsgeg-ner mit rechtsh344ngigen Klagen bei verschiedenen und jeweils zust344ndigen Ge- 4 - 4 - richten in Anspruch genommen worden waren (OLG Frankfurt am Main, Be-schluss vom 9. M344rz 2006 - 21 AR 11/06, juris). III. Der Antrag auf Bestimmung eines f374r beide Klagen zust344ndigen Ge-richts ist unbegr374ndet. Die Voraussetzungen des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, weil die Kl344gerin bereits gegen beide Beklagten an deren allgemei-nem Gerichtsstand Klage erhoben hat. 5 1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt 374ber den Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sol-len") allerdings auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anh344ngig ist. 6 Entscheidend daf374r ist, dass die Bestimmung des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckm344337igkeitserw344gungen beruht und dass es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiede-nen allgemeinen Gerichtsst344nden) gerichteten Klage auch noch nach Klageer-hebung ein f374r alle Beklagten zust344ndiges Gericht zu bestimmen, um die Ent-scheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuf374hren (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1798, 321). Der Bundes-gerichtshof hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes im Inter-esse der Prozess366konomie deshalb f374r zul344ssig erachtet, wenn der Antragstel-ler bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzust344ndigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331, 332 f.; Beschluss vom 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 3). 7 - 5 - 2. Im Streitfall besteht keine vergleichbare Ausgangslage. Die Kl344gerin hat die Klage nicht von vornherein gegen beide Beklagte gerichtet, sondern die-se in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt. Sie hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten als Streitgenos-sen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. An dieser Entschei-dung muss sie sich festhalten lassen. 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine aus-reichende Grundlage, 374ber den Anwendungsbereich 247 147 ZPO hinaus zwei anh344ngige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei un-terschiedlichen Gerichten anh344ngig sind. Ein Kl344ger, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, hat es vor Kla-geerhebung in der Hand, ob er diese gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt. Entscheidet er sich f374r eine dieser M366glichkeiten, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Prozess366konomie nicht geboten, den Rechtsstreit nach-tr344glich an ein anderes Gericht zu verlagern. 8 3. Der Bundesgerichtshof hat eine Bestimmung der Zust344ndigkeit ge-m344337 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch in einem Fall vorgenommen, in dem ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zu-n344chst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1978 - I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982). Auch daraus ergibt sich f374r den Streitfall keine andere Beurteilung. 9 In dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der An-tragsteller beide Beklagten gemeinsam im Wege des Mahnverfahrens in An-spruch genommen. Nach der damals geltenden Fassung von 247 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO musste im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides als f374r das Streitver-fahren zust344ndig zwingend das Gericht angegeben werden, bei dem der An-tragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antragsteller konnte 10 - 6 - damit nicht verhindern, dass es zu einer vor374bergehenden Trennung der Ver-fahren kommt, wenn er sich zur Geltendmachung seiner Rechte im Mahnver-fahren entschloss und mehr als ein Antragsgegner Widerspruch einlegte. Der Bundesgerichtshof hat dies als vom Gesetz nicht gewollte Benachteiligung an-gesehen und deshalb die nachtr344gliche Bestimmung eines gemeinsamen Ge-richtsstands zugelassen. Im Streitfall hat die Kl344gerin ihre Anspr374che nicht im Wege des Mahnver-fahrens geltend gemacht, sondern von vornherein den Klageweg beschritten. Auf diesem Weg stand es ihr frei, beide Beklagten von vornherein gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Wenn sie sich stattdessen f374r eine getrennte Inan-spruchnahme entschieden hat, kann dies nicht 374ber 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO re-vidiert werden. 11 Meier-Beck Richter am Bundesgerichtshof Bacher Gr366ning kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Meier-Beck Hoffmann Schuster Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2010 - 32 Sbd 107/10 -
Full & Egal Universal Law Academy