BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ARZ 397/03 vom25. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2003durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, dieRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorfbeschlossen:Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe wird zurückgewiesen.Gründe: I. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, daß er sich gegen Entscheidungen desOberlandesgerichts Köln mit dem Vorbringen wenden will, ihm stünden nun-mehr Urkunden zur Verfügung, die die bisherigen Urteile unrichtig erscheinenließen, weshalb er eine Restitutionsklage beabsichtige, bezüglich deren "Zu-ständigkeitsgerangel" bestehe. Er möchte den Bundesgerichtshof feststellenlassen, welches Gericht für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen dasUrteil des Landgerichts Köln zu Az. 3 O 146/94 zuständig ist, ferner für welcheWiederaufnahmeklage der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Kölnund/oder der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig sein soll, fallsdiese Instanzen eine Entscheidung getroffen haben. - 3 -II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. DieZivilprozeßordnung sieht eine Zuständigkeitsbestimmung der vom Antragstellererstrebten Art nicht vor.MelullisKeukenschrijverMühlensMeier-BeckAsendorf
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