ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIARZ40.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 40/16 vom 26. Oktober 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 3; FamFG § 5 Abs. 2 Will in einer Kindschaftssache ein Oberlandesgericht das Verfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Oberlandesgericht abgeben und erklärt sich das angerufene Oberlandesgericht nicht zur Übernahme bereit, ist nicht der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, sondern nach § 5 Abs. 2 FamFG das Oberlandesgericht, zu de ssen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht g e- hört. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ARZ 40/16 - OLG Düsseldorf OLG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, d ie Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist unzulässig. Gründe: I. Die Vorlage betrifft den Streit zwischen zwei Oberlandesgerichten über die Möglichkeit der Abgabe eines Beschwerdeverfahrens in Kindschaftssachen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der betroffenen Kinder Dustin, Marvin, Jordan und Shakira. In der Zeit von Mitte Juli 2012 bis Ende September 2014 waren die vier Kinder in einem Jugendheim in S . unterge - bracht. Seit dem 1. Oktober 2014 leben Jordan und Shakira in einem SOS - Kinderdorf in K . . Marvin befindet sich außerhalb des Kinderdorfs in K . in Obhut und Dustin ist zur Zeit unbekannten Aufenthalts. Mit Beschluss des Amtsger ichts Familiengericht Karlsruhe vom 12. September 2013 ist den Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder in Teilbere i- chen entzogen worden. Ihren Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und ihnen das Sorgerecht für die vier Kinder wieder vollständig zu übertrag en, hat das Amtsgericht Familiengericht Offenburg mit Beschluss vom 13. August 2014 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Eltern Beschwerde eingelegt, die vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig war . 1 2 3 - 3 - Da derzeit beim Oberlandesgericht Düsseldorf ei ne Beschwerde der Eltern gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Familiengericht Kleve in einer dieselben Kinder betreffenden Umgangsrechtssache anhängig ist, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Beteiligten zunächst auf die Absicht hingewiesen , da s Verfahren gem äß § 4 FamFG an das Oberlandesgericht Düsseldorf abzugeben. Nachdem die Übernahme des Verfahrens telefonisc h durch den Vorsitzenden des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Düsseldorf abgelehnt worden ist, hat das Oberlandesge richt Karlsruhe mit Beschluss vom 30. Juni 2016 das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständ i- ges Gericht für das Beschwerdeverfahren bestimmt und das Verfahren an das Amtsgericht Familiengericht Kleve zur Vorlage und Übernahme des B e- schwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben. Das Oberlandesgericht Düss eldorf hat mit Beschluss vom 1. August 2016 die Sache in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO dem Bu n- desgerichtshof zur Bestimmung des zu ständigen Gerichts vorgelegt. II . Die Vorlage ist unzulässig. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung ist weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwe n- dung des § 36 Abs. 3 ZPO gegeben. 1. Nach § 36 Abs. 3 ZPO entscheidet der Bundesgerichtshof, wenn ein Oberla ndesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Eine direkte Anwendung dieser Vorschrift kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abgab e- 4 5 6 7 - 4 - entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einer K indschaftssache im Sinne von §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG ergangen ist und sich daher das Ve r- fahren allein nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Famil i- ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt. Dort findet sich in § 5 FamFG eine spezielle Vorschrift, die die Zuständigkeit für die Bestimmung des zuständigen Gerichts regelt. § 36 Abs. 3 ZPO ist gemäß § 113 Abs. 1 F amFG n ur in Ehesachen (§§ 111 Nr. 1, 121 FamFG) und Famil i- en streitsachen (§ 112 FamFG) anwendbar. 2. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des z u- ständigen Oberlandesgerichts lässt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO begründen. Hierfür fehlt es bereits an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Möchte e in Gericht ein Verfahren nach § 4 FamFG aus wichtigem Grund abgeben und können sich die beteiligten Gerichte nicht einigen, w ird das z u- ständige Gericht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG grundsätzlich durch das nächs t- höhere gemeinsame Gericht bestimmt. Ist das nächsthöhere gemeinsame G e- richt der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberla n- desgericht bestimmt, zu des sen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste G e- richt gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG). § 5 FamFG enthält für Verfahren in Familiensachen mit Ausnahme von Ehesachen und Familienstreitsachen, für die auf die Zivilprozessordnung ve r- wiesen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine abschließende Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten in Kompetenzkonflikten. Eine Bestimmungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs sieht die Vorschrift nicht vor. Auch ei ne dem § 36 Abs. 3 ZPO vergleichbare Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof findet sich in § 5 8 9 10 - 5 - FamFG nicht (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 5 Rn. 42; Prütting/Helms/ Prütting FamFG 3. Aufl. § 5 Rn. 36). § 5 Abs. 2 FamFG knüpft an die frühere Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGG an (BT - Drucks. 16/6308 S. 176). Darin war bereits die Reg e- lung enthalten, dass die Zuständigkeit durch das mit der Sache zuerst befasste Oberlandesgericht bestimmt wird, wenn der Bundesgerichtshof das gemei n- schaftliche obere Gericht ist. An dieser Entlastung des Bundesgerichtshofs von Aufgaben bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts wollte der Gesetzg e- ber bei der Neuregelung de s § 5 FamFG ersichtlich festhalten. Auch der Hi n- weis in den Gesetzgebungsmaterialien auf § 46 Abs. 2 FGG (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 176) belegt, dass der Geset zgeber bei der Gestaltung von § 5 FamFG eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Entscheidu ngen in Kom - petenzkonf likten vermeiden wollte. Denn § 46 Abs. 2 FGG enthielt für den Fall der Abgabe einer Vormundschaft ebenfalls eine Regelung, die die Besti m- mungszuständigkeit auf die Ebene der Oberlandesgerichte verlagerte, wenn der Bundesgerichtshof d as gemeinschaftliche obere Gericht ist. Zudem sah der Entwurf des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zunächst eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshof s zumindest in den Fällen de s § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vor (B T - Drucks. 309/07 S. 24). In der endgültigen Gesetzesfassung wurde j e- doch auf Empfehlung des Rechtsausschusses von dieser Regelung abges e- hen, um die Vorschrift mit § 36 Abs. 2 ZPO zu harmonisieren (vgl. BT - Drucks. 16/9733 S. 2 4, 287), der ebenfalls keine reguläre Bestimmungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs als höheres gemeinschaftliches Gericht vorsieht (vgl. Zöller/ Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 36 Rn. 4 a). Dies erhellt, dass der Gesetzgeber zur Entlastung des Bundesgerich t s- hofs bewusst die Entscheidung von Kompetenzkonflikten auf die Ebene der 11 12 - 6 - Oberlandesgerichte verlagern wollte. Eine planwidrige Regelungslücke als V o- raussetzung f ür eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 ZPO liegt daher nicht vor. Der Bundesgerichtshof ist somit nicht zur Entscheidung über den Ko m- p e tenzkonflikt berufen. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.08.2016 - II - 3 UF 127/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 UF 201/14 - 13
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