BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 41/06 vom 16. Mai 2006 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 36 Abs. 1 Nr. 3 Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts f374r einfache Streitgenos-sen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen sch374tzende Bankge-heimnis ber374hrt werden kann. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06 - OLG Hamm - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht Bielefeld bestimmt. Gr374nde: 1 I. Die Kl344gerinnen und Antragstellerinnen haben gegen s344mtliche An-tragsgegner mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass im Jahr 1992 ge-schlossene Darlehensvertr344ge wirksam sind, vor dem Landgericht Bielefeld Klage erhoben. Dabei sind die Antragsgegner zu 3, 6 und 7 unter Anschriften in Herzebrock-Clarholz verklagt worden, das im Sprengel des Landgerichts Biele-feld liegt. Die Antragsgegner zu 1 und 2 sind unter Anschriften im Land Baden-W374rttemberg verklagt worden. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandes-gericht Hamm beantragt, f374r s344mtliche Beklagte das Landgericht Bielefeld als zust344ndiges Gericht zu bestimmen. In Richtung gegen die Antragsgegner zu 4 und 5 haben sie nach au337ergerichtlicher Einigung den Bestimmungsantrag zu-r374ckgenommen. Zur Begr374ndung haben die Antragstellerinnen geltend ge-macht, zwischen den Beklagten bestehe einfache Streitgenossenschaft im Sinn des 247 60 ZPO. Die Anspr374che der Kl344gerinnen resultierten aus einem inneren sachlichen Zusammenhang, der sie in ihrem Wesen als gleichartig erscheinen - 3 - lasse, n344mlich aus der Finanzierung einer Einlage an die Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts "Grundst374cksgesellschaft B. Stra337e ". Das ange- rufene Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen f374r eine Zust344ndigkeitsbe-stimmung bejaht, sich an der Bestimmung des Landgerichts Bielefeld als zu-st344ndiges Gericht aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2005 (9 AR 11/04) gehindert gesehen, das in einer im wesent-lichen parallel gelagerten Sache den Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen hatte, dass die Beklagten nicht als Streitgenossen verklagt werden k366nnten. Dem stehe n344mlich ein eklatanter Versto337 gegen das die Beklagten sch374tzende Bankgeheimnis entgegen. Es hat die Sache zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts deshalb dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. 1. Da das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zust344ndigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen will, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber den Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts berufen (247 36 Abs. 3 ZPO). 2. Der Antrag ist auch nach bereits erhobener Klage noch statthaft (BGH, Beschl. v. 7.10.1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321). Gesichtspunkte, die ihn mit R374cksicht auf das fortgeschrittene Verfahren als nicht mehr zul344ssig erscheinen lassen k366nnten, sind nicht erkennbar. 3 3. Die Voraussetzungen f374r eine Gerichtsstandsbestimmung nach 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, denn die Beklagten sind (einfache) Streitgenossen nach 247 60 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 = BGHR ZPO 247 36 Nr. 3 Streitgenossen 3), wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgef374hrt hat; dies wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht in Abrede gestellt. 4 - 4 - Anders als es das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hat, steht der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands auch nicht entge-gen, dass dabei das die Beklagten sch374tzende Bankgeheimnis ber374hrt werden kann. Das ist n344mlich keine Folge der Gerichtsstandsbestimmung, sondern nur deren Reflex. Das Bankgeheimnis kann ebenso tangiert werden, wenn die An-tragstellerinnen mit einer Klage nur gegen Streitgenossen vorgehen, die einen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand haben, wie dies hier bei den An-tragsgegnern zu 3, 6 und 7 der Fall ist. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands bedeutet von daher allenfalls insoweit eine weitere Beeintr344ch-tigung der Beklagten, als durch sie weitere Personen Kenntnis von den Ver-h344ltnissen der Antragsgegner erlangen k366nnen; die m366gliche Beeintr344chtigung der Rechte der Kl344ger wird durch sie aber nicht ausgel366st. Gegen diese Beein-tr344chtigung k366nnen sich die Antragsgegner nicht dadurch zur Wehr setzen, dass sie sich gegen die Zul344ssigkeit der Gerichtsstandsbestimmung wenden. 5 - 5 - 4. F374r die Annahme eines Missbrauchs prozessualer Befugnisse durch die Antragstellerinnen hat schon das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt zu erkennen vermocht; der Senat kann sie ebenfalls nicht erkennen. Er be-stimmt deshalb, da der Rechtsstreit bereits in Bielefeld anh344ngig und dort die Mehrheit der Beklagten ans344ssig ist, antragsgem344337 das Landgericht Bielefeld als das zust344ndige Gericht. 6 Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 14.03.2005 - 1 Sbd 2/05 -
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