BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 423/06 vom 7. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Als zust344ndiges Gericht wird das Landgericht M374nchen I bestimmt. Gr374nde: A. Die Kl344gerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzanspr374-che aus der Kapitalbeteiligung an zwei Medienfonds geltend. Sie tr344gt zur Be-gr374ndung ihrer Klageforderung vor: 1 Sie habe im September 2003 eine Kommanditbeteiligung an der Film und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-Medienfonds 3) sowie im November 2004 eine Beteiligung an der Film und En-tertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden: VIP-Medien-fonds 4) gezeichnet. Der Beitritt sei auf Grund einer Beratung durch einen Mit-arbeiter der Beklagten zu 2 erfolgt. Die VIP-Medienfonds 3 und 4 h344tten ihren Sitz in M374nchen. Unternehmensgegenstand seien die weltweite Entwicklung, Produktion, Koproduktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und 304hnlichem. Pers366nlich haftende Gesellschafterin und Gesch344ftsf374hrerin beider Gesellschaften sei die F. GmbH, als deren Gesch344ftsf374hrer der Beklag- 2 - 3 - te zu 1 im Handelsregister eingetragen sei. In den Prospekten sei als Fondsini-tiatorin die V. V. GmbH bezeichnet, deren Ge- sch344ftsf374hrer ebenfalls der Beklagte zu 1 sei. Mit der zum Landgericht Wuppertal erhobenen Klage macht die Kl344gerin gegen die Beklagten zu 1, 3 und 4 Schadensersatzanspr374che aus Prospekthaf-tung und unerlaubter Handlung und gegen die Beklagte zu 2, eine Bank, als Anlageberaterin und Vermittlerin der Kapitalanlagen Anspr374che wegen Verlet-zung von Informations- und Aufkl344rungspflichten geltend. Sie nimmt den Be-klagten zu 1 als Initiator beider Fonds und Prospektverantwortlichen und die Beklagten zu 3 und 4 als nach ihrer Auffassung f374r die Verkaufsprospekte mit-verantwortliche Banken in Anspruch; die Beklagte zu 4 hafte dar374ber hinaus wegen 334berschreitung ihrer Kreditgeberrolle. Gegen374ber der Beklagten zu 4, die einen Teil der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 finanziert hat, begehrt die Kl344gerin ferner die Feststellung, dass der Beklagten zu 4 aus der Finanzie-rung der Beteiligung an dem VIP-Medienfonds 4 keine Forderungen zustehen. 3 Der Beklagte zu 1 befindet sich in M374nchen in Untersuchungshaft. Die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren Sitz in Frankfurt am Main, die Beklagte zu 4 in M374nchen. Nachdem die Beklagten die 366rtliche Zust344ndigkeit des angerufenen Landgerichts ger374gt haben, hat die Kl344gerin beim Oberlandesgericht D374sseldorf die Bestimmung des zust344ndigen Gerichts beantragt. Das Oberlandesgericht D374sseldorf hat sich f374r (366rtlich) unzust344ndig erkl344rt, da keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand in seinem Bezirk habe, und das Verfahren an das Oberlandesgericht M374nchen verwiesen. Dieses hat die Sache gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht M374nchen h344lt die Voraussetzungen f374r eine Gerichtsstandsbestimmung f374r gegeben, sieht sich an einer entsprechenden 4 - 4 - Entscheidung aber gehindert durch abweichende Entscheidungen anderer O-berlandesgerichte. B. Der Antrag f374hrt zur Bestimmung des Landgerichts M374nchen I als zust344ndiges Gericht. 5 I. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung 374ber den Gerichts-standbestimmungsantrag berufen, da die Vorlage zul344ssig ist. 6 Gem344337 247 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestim-mung des zust344ndigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Ent-scheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Vor-aussetzung ist hier gegeben. 7 Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffas-sung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand f374r alle Beklagten nach 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht gegeben ist, da die Vorschrift weder auf Schadensersatzanspr374che aufgrund von fehlerhaften 366f-fentlichen Kapitalmarktinformationen bei Verm366gensanlagen des ungeregelten ("grauen") Kapitalmarkts (s. auch OLG M374nchen, ZIP 2006, 1699) noch auf ver-tragliche Schadensersatzanspr374che gegen Anlagevermittler - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - anwendbar sei. Damit w374rde es u.a. von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (NJW 2006, 3723) abweichen, das beide Fra-gen anders beurteilt hat. 8 II. Der zul344ssige Antrag auf Zust344ndigkeitsbestimmung ist begr374ndet. Die Voraussetzungen des 247 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erf374llt, da f374r die gegen die als Streitgenossen in Anspruch genommenen Beklagten geltend gemachten Anspr374che ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht. 9 - 5 - Ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand k366nnte sich nur aus 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall, da dieser aus-schlie337liche Gerichtsstand nicht f374r s344mtliche Beklagten begr374ndet ist. 10 Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gilt dies allerdings nicht deshalb, weil 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf 366ffentliche Ka-pitalmarktinformationen, die Anlagen des "grauen" Kapitalmarkts betreffen, nicht anwendbar w344re. Die Vorschrift betrifft vielmehr, wie der Senat nach der Vorlageentscheidung des Oberlandesgerichts bereits entschieden hat (Beschl. v. 30.1.2007 - X ARZ 381/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt), falsche, irref374h-rende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen aller Art und damit auch die 366ffentlich vertriebenen Prospekte der VIP-Medienfonds 3 und 4. 11 Der ausschlie337liche Gerichtsstand des 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfasst jedoch keine vertraglichen Schadensersatzanspr374che gegen374ber einer Bank oder einem anderen Vermittler, der den Anspruchsteller 374ber Kapitelanla-gen beraten und ihm die Anlage, 374ber die 366ffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat. Denn eine hierauf gest374tzte Klage ist nicht auf den Ersatz eines aufgrund fehlerhafter 366ffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens gerichtet, sondern auf den Ersatz eines Schadens aufgrund fehler-hafter Beratung, mag sich diese auch auf eine 366ffentliche Kapitalmarktinforma-tion gest374tzt haben. Auch dies hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss bereits entschieden. 12 III. Als zust344ndiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht M374nchen I. 13 - 6 - Die Bestimmung hat nach Zweckm344337igkeitsgesichtspunkten und unter Ber374cksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die aus-schlie337liche Zust344ndigkeit nach 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO f374r die gegen-374ber den Beklagten zu 1 und 3 sowie jedenfalls einen Teil der gegen374ber der Beklagten zu 4 geltend gemachten Anspr374che die Bestimmung eines anderen Gerichts nicht grunds344tzlich hindert (BGHZ 90, 155, 159 f.). Indessen hat die Beklagte zu 4 auch ihren allgemeinen Gerichtsstand in M374nchen und befindet sich der Beklagte zu 1 dort in Untersuchungshaft. Die Beklagte zu 2 hat eben-falls die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Ein anderer 366rtlicher Schwer-punkt der Auseinandersetzung besteht nicht. Vielmehr ist das Landgericht M374n-chen I nicht nur das nach 247 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zust344ndige Ge- 14 - 7 - richt, sondern sind bei ihm auch bereits mehrere Parallelverfahren anh344ngig. Es ist demgem344337 auch bereits in dem Verfahren X ARZ 381/06 vom Senat als zu-st344ndiges Gericht bestimmt worden. Melullis Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.11.2006 - 31 AR 114/06 -
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