BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 423/13 vom 17. September 2013 in de m Gerichtsstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 697 Abs. 2 Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, noch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Antrag mit der Anspruchsbegründung stellt oder, bei Unkenn t- nis des dafür zuständigen Obergeri chts, gegenüber den Streitgerichten zumi n- dest ankündigt und den Antrag unverzüglich nachholt. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - X ARZ 423/13 - OLG Hamm - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 17. September 2013 durch den Vorsitzenden Richt er Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Iserlohn bestimmt. Gründe: I. Die Antragstellerin , die eine Spezialwerkstat t für klassische Autom o- bile betreibt, nimmt die in Neubrandenburg bzw. Iserlohn wohnhaften Antrag s- gegnerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerinnen auf Zahlung der Unterstel l- kosten für von ihr reparierte und nicht abgeholte Fahrzeuge Mercedes Pul l- man 600 und Tatra sowie auf deren Abholung in Anspruch. Die Fahrzeuge g e- hören einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Sitz in Italien liegen soll und der neben den Antragsgegnerinnen deren Vater angehört, der den Repar a- turauftrag erteilt hatte . Die Antragste llerin hat gegen die Antragsgegnerinnen wegen der Unte r- stellkosten Mahnbescheide des Amtsgericht s Hünfeld erwirkt . D ieses hat die Verfahren nach Widerspruch seinlegung an die in den Mahnbescheid san t r ä gen benannten Amtsgerichte Neubrandenburg bzw. Iserlohn a bgegeben . Die Akten sind beim Amtsgericht Iserlohn am 13. November 2012 und beim Amtsgericht Neubrandenburg am darauf folgenden Tag eingegangen. Mit zwei Schriftsätzen vom 30. November 2012 hat die Antragstellerin ihren Anspruch begründet, die Klagen auf d en Abholungsantrag erweitert und in beiden Sachen einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ang e- kündigt, d en sie am 7. März 2013 gestellt hat . 1 2 - 3 - Das vorlegende Oberlandesgericht kann einen gemeinsamen besond e- ren Gerich tsstand nicht zuverlässig feststellen und möchte das Amtsgericht Iserlohn, das es auch unter Berücksichtigung der Klageerweiterung sachlich weiterhin für zuständig erachtet, als das zuständige Gericht bestimmen. So zu entscheiden, sieht es sich durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehindert. II. Die Vorlage ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache durch das an sich nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufene Oberla n- desgericht Hamm nach § 36 Abs. 3 ZPO an den Bundesgerichtshof liegen vor. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (MDR 2013, 56; Beschluss vom 27. März 2013 I5 Sa 16/13) kommt eine Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach vorangegangenem Mahnverfahren und Einlegung d es Wide r- spruchs nur in Betracht, solange anders als hier entweder gar kein Verfahren oder allenfalls eine s an das Prozessgericht abgegeben worden ist. III. In der Sache tritt der Senat der Ansicht des vorlegenden Gerichts bei. 1. Nach der Rechtspre chung des Bundesgerichtshofs ist d ie Besti m- mung eines zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in diesem verklagt werden sollen, zwar nicht mehr möglich, wenn der Antragsteller gegen die Beklagten bereits vor verschiedenen Geric h- ten Klage erhoben hat (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 X ARZ 388/10, NJWRR 2011, 929 ). Dieser Grundsatz kann entgegen der Ansicht des Obe r- landesgericht s Düsseldorf aber nicht uneingeschränkt auf Fälle der hier vorli e- genden Art übertra gen werden, in denen der Anspruch gegen mehrere Strei t- genossen zunächst im Mahnverfahren verfolgt worden ist. Die Bestimmung des 3 4 5 6 7 - 4 - zuständigen Gerichts ist nach vorangegangene m Mahnverfahr en gegen mehr e- re Antragsgegner vielmehr grundsätzlich auch noch zulässig, nachdem Wide r- spruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheidsantrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerich te abgegeben worden sind (BGH, Beschluss vom 2. Juni 1978 I ARZ 202/78, NJW 1978, 1982). Die genannte Entscheidung des Bu n- desgerichtshofs ist zwar zu einer Fassung von § 696 ZPO ergangen, der zufo l- ge die Sache nach Widerspruch zwingend an das Gericht abz ugeben war , bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Nichts and e- res kann jedoch gelten, wenn sich, wie hier, ein gemeinsamer besonderer G e- richtsstand für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen lässt, was für eine Gerichts st and bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 X ARZ 98/08 , NJW - RR 2008, 1514 ). Die vorübergehende Verfahrenstrennung ist auch in einem solchen Fall in den gesetzlichen Reg e- lungen für das Verfahren nach Einlegung des Wid erspruchs oder Einspruchs gegen den Mahnbescheid angelegt und kann dem Antragsrecht auf Besti m- mung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 deshalb grundsätzlich nicht entgegenstehen. Fehlt ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, kann in Fällen wi e dem vorliegenden in der Angabe des für die Streitgenossen j e- weils für die Durchführung des streitigen Verfahren s zuständigen Gerichts auch keine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstand s wahl gesehen werden. 2. Ist dem streitigen Verfahren ein Mahnverfahre n vorangegangen, stellt es e in e der Klageerhebung im Klageverfahren gegen mehrere Beklagte vor verschiedenen Gerichten vergleichbare Zäsur , nach de r die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zulässig ist, erst dar , wenn der Antragsteller den Anspruch begründet (§ 697 Abs. 2 ZPO), ohne zugleich au f eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken . Ist der Antra g- steller im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung mangels Kenntnis vom Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei den verschiedenen Streitgerichten noch im Unkl a- 8 - 5 - ren über das für den Antrag zuständige Oberlandesgericht , reicht es aus, wenn er den Bestimmungsantrag i n der Anspruchsbegründung sschrift zunächst nur ankündigt und die beteiligten Gerichte um diesbezügliche Mitteilung der Akt e n- eingangsdat en bittet . In solch en Fällen gebietet es der Gedanke der Pr o- zessökonomie allerdings , dass de r Antrag unverzüglich nach geholt wird , damit die getrennten Verfahren so bald wie möglich zusammengeführt werden kö n- nen . Der dafür erforderliche zeitli che Zusammenhang ist im Streitfall noch g e- wahrt. 3. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf für seinen gegenteiligen Standpunkt angeführten Gründe überzeugen nicht . Soweit es meint, der A n- tragsteller könne die Abgabe an verschiedene Gerichte verhindern, in dem er entweder keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt oder falls die Gegenseite dies beantragt die Gebühr nach KV Nr. 1210 nicht en t- richtet, begibt es sich in Widerspruch zu seinem eigenen zutreffenden A n- satzpunkt, dass de r Antragsteller seinen Anspruch begründen muss, damit die weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt geprüft werden können. Soweit das Oberla n- desgericht Düsseldorf den Antragsteller darauf ver weisen will , den Anspruch gegebenenfalls nur gegenüber einem der Antragsgegner zu begründen, ist zu bedenken, dass es dem Antragsteller grundsätzlich freistehen muss, sein g e- gen mehrere Schuldner gerichtetes Begehren im Rahmen der von der Zivilpr o- zessordnu ng dafür bereitgestellten prozessualen Instrumentarien bestmöglich zu verfolgen und ih m deshalb nicht angesonnen werden kann, davon abzus e- hen, den Verfahren gerade so Fortgang zu geben, wie es das Gesetz für eine Rechtsverfolgung gegen mehrere Antragsgegne r an sich vorsieht und wie es für eine effektive Verfolgung des Anspruchs gegen alle Antragsgegner auch zweckmäßig sein kann , nur um das Antragsrecht auf Zuständigkeitsbesti m- mung nicht zu verlieren . 9 10 - 6 - IV. Wie das vorlegende Oberlandesgericht ebenfalls zut reffend ang e- nommen hat, ist es zweckmäßig und prozessökonomisch, entsprechend der Anregung der Klägerin, der die Beklagten nicht widersprochen haben, als z u- ständiges Gericht das Amtsgericht Iserlohn zu bestimmen. Meier - Beck Mühlens Gröning Schuster Deich fuß Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 23.07.2013 - I - 32 SA 16/13 -
Full & Egal Universal Law Academy